Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.369/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_369/2016

Urteil vom 20. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23.
März 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1984 geborene bosnische Staatsangehörige A.________ reiste 1992 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt hier über die
Niederlassungsbewilligung.
A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass
straffällig:

- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 22. September 2003 wurde er
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 550.--
verurteilt;
- Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 26. Februar 2004
wurde ihm wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes eine Busse von Fr.
200.-- auferlegt;
- Am 10. Januar 2005 sprach das Bezirksamt Rheinfelden A.________ der Vergehen
gegen das Waffengesetz schuldig und es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr.
200.--;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. April 2005 wurde A.________
des teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Hehlerei,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie der
Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz für schuldig befunden und mit einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie mit einer Busse von
Fr. 1'200.-- bestraft;
- Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 7. November 2005
wurde er wegen Überlassens eines Personenwagens an einen Führer, der den
erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, zu einer Busse von Fr. 300.--
verurteilt;
- Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.
Dezember 2006 wurde er der Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und mit einer Busse von
Fr. 490.-- bestraft;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Muri vom 7. September 2007 wurde er wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.--
sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt;
- Am 14. September 2009 erkannte das Bezirksamt Zofingen A.________ schuldig
der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Nötigung, der Drohung
sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Es verurteile ihn zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--;
- Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte ihn am 25. Oktober 2010 wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei 40 Tagessätze bei einer
Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden;
- Mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. November 2013 wurde er
schliesslich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--
verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass A.________ in der Zeit vom 16.
Oktober 2010 bis zum 23. Mai 2011 - d.h. während der vom Amtsstatthalteramt
Hochdorf am 25. Oktober 2010 angesetzten Probezeit - achtmal nach Spanien
gefahren oder zumindest dorthin aufgebrochen war, um Kokain zu holen oder
Drogengeld zu überbringen. Darüber hinaus war er teilweise eigenhändig an der
Verarbeitung des Kokains beteiligt. Insgesamt betrug die ihm angelastete
Drogenmenge 6.9 Kilogramm Kokaingemisch und die Gesamtsumme des gewaschenen
Drogengeldes EUR 28'500.--.
Nachdem ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern zuvor bereits zwei Mal
verwarnt und ihm für den Fall weiterer Delinquenz schwerer wiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht hatte (24. August 2005 und 25. Juli
2011), widerrief es mit Verfügung vom 22. September 2014 die
Niederlassungsbewilligung von A.________. Während des daraufhin vom Betroffenen
eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens beging A.________ am 1. Oktober 2014 eine
Urkundenfälschung, worauf er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit
Strafbefehl vom 4. Dezember 2014 erneut bestraft werden musste und zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt wurde. Die vom Betroffenen gegen den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel wurden
schliesslich kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern
vom 23. März 2016 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im
Wesentlichen den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
Das Kantonsgericht Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben
des Bundesgerichts vom 16. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das
Vernehmlassungsergebnis angezeigt. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine
(fakultative) Stellungnahme hierzu. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 hat der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
zu erledigen ist:

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn
diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dies selbst
dann, wenn sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Als "längerfristig" gilt jede
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier in Bezug auf den
Beschwerdeführer offensichtlich erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich denn
auch im Wesentlichen einzig darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf
unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl,
dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände
des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.
m.w.H). Dies hat das Kantonsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die
hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des
Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass
der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.

2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des
Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Insgesamt
musste der Beschwerdeführer elfmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus
Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren, drei Monaten und zehn Tagen sowie
Geldstrafen von insgesamt 220 Tagessätzen resultierten. Sodann liegt eine klar
progrediente Delinquenz vor. Die Strafhöhe sowie die genannten Umstände deuten
auf ein ganz erhebliches Verschulden hin und sprechen für eine ausgeprägte
Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich der
Beschwerdeführer von diversen Strafen mit warnendem Charakter (Bussen/
Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) nicht beeindrucken liess, er selbst
innert festgesetzten Bewährungsfristen weiter delinquierte und auch zwei
ausdrückliche fremdenpolizeiliche Verwarnungen samt Androhung des
Bewilligungswiderrufs nicht hinreichend waren, um ihn von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten. Bei dieser Sachlage ist der weitere Verbleib des
Beschwerdeführers im Land mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht mehr
zu vereinbaren. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, dass er gegenwärtig darum bemüht sei, seine umfangreichen Schulden
abzubezahlen. Soweit er zudem auf seine in Kroatien wohnhafte Freundin sowie
die zwei ebenfalls dort lebenden gemeinsamen Kinder verweist, ist ihm
entgegenzuhalten, dass diese Personen in der Schweiz über keine
Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich in
Kroatien um einen Aufenthaltstitel zu bemühen.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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