Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.367/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_367/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 16. März 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ (Jahrgang 1995) ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde in der
Schweiz geboren, verbrachte ihre ersten sieben Lebensjahre bei ihren Eltern in
der Schweiz und wurde anschliessend in Serbien eingeschult, wo sie nach
Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zur
Krankenschwester-Technikerin absolvierte. Im Oktober 2014 heiratete sie den
serbischen Staatsangehörigen B.________ (Jahrgang 1992), welcher anschliessend
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
ersuchte. Mit Verfügung vom 6. August 2015 stellte das Migrationsamt des
Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________
erloschen und eine Wiedererteilung der Niederlassungs- bzw. der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sei; das Gesuch des Ehemanns wurde
abgewiesen und beiden eine Frist zur Ausreise angesetzt. Dagegen vor der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und vor Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich geführte Rechtsmittelverfahren blieben erfolglos. Die Ehe wurde im
September 2015 geschieden.

2.
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die
in dem Umfang zulässig ist, wie sie sich inhaltlich gegen die Feststellung, die
Niederlassungsbewilligung von A.________ sei erloschen, nicht jedoch gegen die
Verweigerung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
 BGG; Urteile 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2; 2C_243/2015 vom 2.
November 2015 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; zur fehlenden Möglichkeit einer
Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde [Art. 113 BGG] mangels
dargelegten rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit.
b BGG siehe Urteile 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2, E. 2.3; 2C_75/2011
vom 6. April 2011 E. 1.1), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. In Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AuG - welcher inhaltlich mit der   älteren
Regelung von Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) übereinstimmt -
erlischt die erteilte Niederlassungsbewilligung, wenn sich der
Bewilligungsträger während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im
Ausland aufhält; auf die Motive der Auslandabwesenheit oder subjektive
Absichten kommt es nicht an (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f., letztmals
bestätigt in Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2). Der Ablauf dieser
sechsmonatigen Frist wird durch vorübergehende Besuchsaufenthalte in der
Schweiz weder unterbrochen noch gehemmt (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372;
mittlerweile kodifiziert in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die
Niederlassungsbewilligung erlischt zusammenfassend somit auch dann, wenn eine
ausländische Person sich über längere Zeit im Ausland aufhält und jeweils nur
zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrt (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372;
Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2).

2.2. Massgeblich für das Erlöschen einer vorab erteilten
Niederlassungsbewilligung ist demnach, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, weder der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes (Art. 25 ZGB)
noch sein Aufenthaltsort im zivilrechtlichen Sinn (Art. 301a ZGB), sondern sein
Lebensmittelpunkt (Urteile 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2, 2C_1224/
2012 vom 26. August 2013 E. 2.2, beide mit zahlreichen Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer ihrer obligatorischen Schulzeit
unbestrittenermassen in Serbien eingeschult und durch ihre Grosseltern betreut.
Nach eigenen Angaben verbrachte sie dabei jeweils etwa sieben Monate pro Jahr
mit den Eltern, wovon mindestens vier Monate in der Schweiz. Auch nach eigener
Darstellung hielt sie sich somit in der Schweiz nur zu Ferienzwecken auf; sie
bestreitet einzig einen ununterbrochenen, über sechs Monate dauernden
Auslandaufenthalt. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung jedoch nicht an. Die
Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (Art. 105 BGG), dass sich die
Beschwerdeführerin während ihrer fast gesamten obligatorischen Schulzeit und
ihrer Ausbildung im Ausland aufhielt und jeweils nur zu Besuchszwecken zu ihren
Eltern in die Schweiz zurückkehrte. Daraus folgerte die Vorinstanz zu Recht,
dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz, sondern im Ausland
befand. Ihre Besuche vermochten den Ablauf der Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG praxisgemäss
nicht zu hemmen oder zu unterbrechen, weshalb die erteilte
Niederlassungsbewilligung mittlerweile erloschen ist. Ob die Beschwerdeführerin
diesbezüglich im massgeblichen Zeitpunkt urteilsfähig war oder nicht, vermag
daran deswegen nichts zu ändern, weil die Begründung eines Lebensmittelpunktes
eine diesbezügliche Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) der Beschwerdeführerin nicht
voraussetzt und die Motive des Auslandaufenthalts oder die Absichten der
Beschwerdeführerin unbeachtlich sind. Besondere Umstände, gestützt auf welche
die volljährige Beschwerdeführerin sich zur Pflege ihres Familien- oder
Privatlebens auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen könnte (BGE 139 II 393 E.
5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159), wurden nicht geltend gemacht, weshalb
auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Für alles weitere kann auf den
zutreffend begründeten, vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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