Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.363/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_363/2016

Urteil vom 25. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, handelnd durch C.A.________ und D.A.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Gesuch um Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. C.A.________ (geb. 1964) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er zog am
27. Mai 2000 im Familiennachzug zu seiner Schweizer Gattin und erhielt in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser. Ab Mai 2005 kam er
in den Genuss der Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2006 wurde die Ehe
geschieden. C.A.________ heiratete in der Folge am 25. Juni 2013 seine frühere
Gattin und Landsfrau D.A.________ (geb. 1964); er hatte mit dieser zwischen
1987 und 1999 in der gemeinsamen Heimat zusammengelebt. Ab Sommer 2006 pflegte
C.A.________ wieder engere Kontakte mit ihr. Aus der Beziehung sind die Kinder
E.A.________ (geb. 1987), F.A.________ (geb. 1988), A.A.________ (geb. 1996)
und B.A.________ (geb. 2007) hervorgegangen.

A.b. Am 12. November 2013 ersuchte C.A.________ darum, seine Gattin
D.A.________ und die beiden Kinder A.A.________ und B.A.________ in die Schweiz
nachziehen zu können. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft lehnte
dies für A.A.________ und B.A.________ am 18. Februar 2015 ab und hielt sie an,
das Land zu verlassen, nachdem sich die Kinder mit ihrer Mutter bewilligungslos
in der Schweiz aufhielten.

B.
Die kantonalen Rechtsmittel gegen die Verfügung des Amtes für Migration blieben
ohne Erfolg: Der Regierungsrat und das Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft bestätigten diese am 9. Juni 2015 bzw. am 24. Februar 2016:
Die Nachzugsfristen für die beiden Kinder seien abgelaufen und das am 12.
November 2013 eingereichte Gesuch für einen ordentlichen Familiennachzug
verspätet. Für einen solchen ausserhalb der gesetzlichen Fristen fehle es an
den hierzu erforderlichen wichtigen familiären Gründen. Ein allgemeiner
Härtefall im Sinne einer persönlichen Notlage liege nicht vor.

C.
A.A.________ und B.A.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Februar 2016 aufzuheben und ihnen die
beantragten Bewilligungen zu erteilen. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe
die Kriterien für den Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu streng
gehandhabt. Sie habe übersehen, dass die Familie zusammengeführt werden solle
und sich diese hier bereits integriert habe. C.A.________ habe die Gattin und
die Kinder erst nachziehen wollen, nachdem die "Basis für den Verbleib der
Gesamtfamilie in der Schweiz" geschaffen gewesen sei. Die Wegweisung der beiden
Kinder sei unverhältnismässig und unzumutbar; in emotionaler Sicht wiege "diese
zweite Entwurzelung, welche im Gegensatz zur ersten behördlich angeordnet
worden" sei, sehr viel schwerer für die Kinder als die Entwurzelung aus
Mazedonien mit "gleichzeitigem Gewinn der Familiengemeinschaft mit dem Vater".
Die beteiligten Behörden beantragen - soweit sie nicht darauf verzichtet haben,
sich vernehmen zu lassen - die Beschwerde abzuweisen.
Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 29. April 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Vater der Beschwerdeführer
hat am 12. November 2013, somit nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes,
darum ersucht, seine Gattin und die zwei jüngsten Kinder in die Schweiz
nachziehen zu können. Hierauf besteht grundsätzlich ein gesetzlicher (Art. 43
Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG) sowie ein verfassungs- (Art. 13 BV) und
konventionsrechtlicher Anspruch (Art. 8 EMRK), wobei für die gesetzliche
Fristberechnung darauf abzustellen ist, wann das Gesuch eingereicht wurde (vgl.
BGE 136 II 497 E. 3.4 S. 499 ff. mit Hinweisen).
A.A.________ ist inzwischen volljährig; zwischen ihm und seinen Eltern besteht
kein besonderes, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes
Abhängigkeitsverhältnis, weshalb Art. 8 EMRK auf seine Situation keine
Anwendung (mehr) findet (BGE 129 II 11 E. 2 S.13 f.; 120 Ib 257 E. 1f S. 262).
Auf die Beschwerde ist hinsichtlich des Anspruchs aus Art. 43 Abs. 1 (in
Verbindung mit Art. 47 AuG) für beide Beschwerdeführer einzutreten; für
A.A.________ gilt dies nicht, soweit er sich direkt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8
EMRK beruft, da in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Entscheids
ausschlaggebend ist (vgl. das Urteil 2A.298/2006 vom 27. Oktober 2006 E. 1.2).
Ob die (einzelnen) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass in vertretbarer Weise
ein Anspruch auf den Nachzug geltend gemacht wird (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S.
315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 128 II 145 E. 1.1.5; Urteil 2C_1075/2015 vom
28. April 2016 E. 1.2 [zu Art. 44 und 47 AuG]).

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich erscheinen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit
entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass
und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
Die Beschwerdeführer beschränken sich weitgehend darauf, die bereits vor dem
Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen
und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu ihrer Situation nicht
zur Kenntnis genommen bzw. nicht richtig gewürdigt. Mit den Darlegungen im
angefochtenen Entscheid zu ihren im kantonalen Verfahren bereits vorgebrachten
Argumenten setzen sie sich kaum weiterführend auseinander. Sie stellen
sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung - teilweise
unzulässigerweise unter einfachem Verweis auf ihre Eingaben im kantonalen
Verfahren (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306) - lediglich ihre Sicht der Dinge
derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren
Schlussfolgerungen bundesrechtswidrig wären.
Im Verfahren vor Bundesgericht genügt es nicht, einfach eine abweichende
Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Beweiswürdigung
sei unhaltbar; es muss vielmehr verfassungsbezogen und  im Einzelnen dargelegt
werden, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch
zu gelten hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw.
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem
Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4
S. 148 mit Hinweisen). Dies tun die Beschwerdeführer nicht; ihre entsprechenden
Einwände sind appellatorischer Natur. Der Beurteilung ist im Folgenden die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.

1.3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Beschwerdeführer
implizit geltend machen, sie befänden sich im Sinne einer persönlichen Notlage
in einer allgemeinen Härtefallsituation (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Dabei geht
es um eine Ermessensbewilligung; die Verweigerung einer solchen kann das
Bundesgericht mangels eines Anspruchs im Rahmen hinreichend begründeter Rügen
auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin lediglich darauf prüfen, ob die
Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat, die ihrerseits mit
der Sache selber nicht untrennbar verbunden ist ("Reneja"-Praxis: BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 313; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.). Die Beschwerdeführer erheben
keine entsprechend begründeten Rügen.

1.4. Soweit die Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der mit dem negativen
Bewilligungsentscheid verbundenen Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) und
nicht die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung als solche infrage
stellen, ist auf ihre Eingabe nicht weiter einzugehen. Sie legen nicht dar,
dass und inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde
(vgl. BGE 137 II 305 ff.). Die Beschwerdeführer behaupten lediglich, eine
Rückkehr sei ihnen unzumutbar; sie tun indessen nicht dar, inwiefern ihnen in
der Heimat eine Gefahr für Leib und Leben bzw. eine unmenschliche Behandlung
drohen würde (Art. 2 und 3 EMRK: "real risk").

2.
Die Beschwerdeführer machen nicht mehr geltend, ihr Nachzugsgesuch fristgerecht
gestellt zu haben. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet
ausschliesslich noch die Frage, ob - wie sie behaupten - wichtige familiäre
Gründe für den verspäteten Familiennachzug vorliegen oder nicht (Art. 47 Abs. 4
AuG).

2.1. Die kantonale Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art.
47 Abs. 4 AuG, wonach ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur
bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen (Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG), zutreffend und umfassend wiedergegeben: Die EMRK verschafft
in Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die
Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit
Hinweisen). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut:
Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich eine solche dennoch als
zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem
legitimen Zweck dient und in einer "demokratischen Gesellschaft als notwendig"
erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Der Anspruch auf
einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den
gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den
konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 S. 291 mit
Hinweis) und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum besteht,
bei dessen Anwendung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. das Urteil 2C_1075/2015
vom 28. April 2016 E. 3 bezüglich eines Teilfamiliennachzugs). Die Befugnis,
vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufenthalt bzw. die
Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der völkerrechtlich
anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. auch Art. 121a BV).

2.2. Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG bezweckt
im Rahmen des Familiennachzugs, die rasche Integration der nachzuziehenden
Angehörigen und insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen
Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in
der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 20; Urteile 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E.
3.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6). Die Regelung des Familiennachzugs
ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung
zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und
andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).
Den Fristen in Art. 47 AuG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von
ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein
legitimes (staatliches) Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das
Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288;
Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016
2.2.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

2.3. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn
das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S.
291). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung
Rechnung zu tragen, wonach - wie dargelegt - die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor
Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7; Urteil
2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden (vgl. etwa
die Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3 und 2C_303/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 6.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber dennoch so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt
(Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_515/2015 vom 10. Februar
2016 E. 2.1; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1; 2C_765/2011 vom 28.
November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_709/2010
vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1).

2.4. Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht,
wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr
die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie
hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der
nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden gewichtigen Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu
belegen (vgl. Art. 90 AuG; Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 in
fine). Der Umstand, dass die Mutter (innert der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz
1 AuG) gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll, stellt für sich
allein nach der Rechtsprechung keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG dar. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater
für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen
diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete
Kindsmutter nachzieht und sie zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen
beabsichtigen. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu betrachten, weshalb
sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten lassen
muss (vgl. das Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5 in fine; vgl. zur
Berechnung der Fristen und diesen Entscheid bestätigend: das Urteil 2C_201/2015
vom 16. Juli 2015 E. 3).

2.5. Ein entsprechender wichtiger Grund besteht etwa dann, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes
oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und
keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig
kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative
Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser
entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen
Umgebung und das ihm vertraute Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. die Urteile
2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.3; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4;
2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.
4.2 mit Hinweis). Eine alternative Betreuung muss vorab insbesondere dann
ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung (noch) nicht
allzu eng erscheint (Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2 mit
Hinweisen).

3.
Wenn die kantonalen Behörden gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis davon
abgesehen haben, im vorliegenden Fall den nachträglichen Familiennachzug zu
bewilligen, ist dies nicht bundesrechtswidrig:

3.1. Der Beschwerdeführer hat nach der Scheidung seine Heimat im Jahr 2000
verlassen und es in Kauf genommen, seine Kinder nur noch punktuell zu sehen und
mit ihnen allenfalls noch telefonisch Kontakt zu pflegen. Er trennte sich von
seiner Schweizer Gattin spätestens im Jahr 2006 und nahm damals wiederum
Kontakt mit seiner früheren Gemahlin auf; im Jahr 2008 liessen sie sich dann
offenbar religiös trauen ("Imamehe"). Die zivilrechtliche Heirat erfolgte am
25. Juni 2013. Das Ehepaar A.________ hat es von Mitte 2006 bis zum 12.
November 2013 (Gesuch um Familiennachzug) somit freiwillig in Kauf genommen,
ihre ehelichen und familiären Beziehung über die Grenzen hinweg - und damit nur
eingeschränkt - leben zu können. Dies kann ihnen weiterhin zugemutet werden,
nachdem die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführer nicht eingehalten wurden.
Die beiden jüngsten Kinder sind bewusst in der Heimat sozialisiert worden und
lebten dort bei ihrer Mutter, wobei es nur zu punktuellen Kontakten mit dem
Vater kam. Zwar hält sich die Mutter mit den Beschwerdeführern (immer noch) in
der Schweiz auf, wobei B.A.________ offenbar hier in die Primarschule geht und
A.A.________ plant, eine Lehre anzutreten. Die sich hieraus ergebenden privaten
Interessen, im Land verbleiben zu dürfen, sind indessen insofern zu
relativieren, als sich die Beschwerdeführer mit ihrer Mutter bewilligungslos in
der Schweiz aufhalten bzw. aufgehalten und die schweizerischen Behörden
einwanderungsrechtlich vor vollendete Tatsachen gestellt haben. Nach Art. 17
Abs. 1 AuG ist der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten.
Die Mutter und die Beschwerdeführer haben durch ihre Einreise und ihren
Verbleib beim Gatten bzw. Vater die entsprechende Regelung missachtet; diese
soll indessen gerade (auch) verhindern, dass vor der Bewilligungserteilung
bereits faktisch eine Integration erfolgt, worauf sich die Betroffenen - wie
hier - im Nachhinein berufen. Die Beschwerdeführer können nicht ihre angeblich
fortgeschrittene Integration in den Vordergrund stellen, nachdem ihr Verhalten
bzw. dasjenige ihrer Eltern dazu gedient hat, die hiesigen ausländerrechtlichen
Vorschriften zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; "nemo auditur propriam
turpitudinem allegans"). Anders entscheiden hiesse, sich korrekt verhaltende,
einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen als
Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen hinwegsetzen.

3.2. Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht: Dass ihr
Vater fast sieben Jahre mit dem Nachzugsgesuch zugewartet hat, kann nicht
einfach damit erklärt werden, dass er erst eine "günstige Ausgangslage" für die
Familienzusammenführung schaffen wollte. Dies hätte er fristgerecht bzw. so
schnell wie möglich tun müssen. Die Beschwerdeführer belegen im Übrigen nicht,
dass und inwiefern ein früherer Nachzug aus wirtschaftlichen Gründen
tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zumal sich ihr Vater schon seit dem Jahr
2000 im Land aufhält. Vater und Mutter der Beschwerdeführer haben über Jahre
hinweg ihre Beziehung grenzüberschreitend gelebt. Dies bleibt weiterhin
möglich; sollte die Gattin mit den Beschwerdeführern in die Heimat
zurückkehren, wäre für diese gesorgt. Will der Ehemann seine eheliche Beziehung
gestützt auf die Niederlassungsbewilligung mit seiner Gattin in der Schweiz
pflegen, besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer bei bzw. zusammen
mit ihren volljährigen Geschwistern in der Heimat leben. Dies gilt umso mehr
als A.A.________ inzwischen ebenfalls volljährig ist. Die Eheleute können die
Beziehungen zu ihren Kindern besuchsweise ausüben und diese von der Schweiz aus
materiell und psychisch unterstützen. Die Betreuungsbedürfnisse von
B.A.________ in Mazedonien sind mit der Anwesenheit ihrer drei volljährigen
Geschwister und weiterer Angehöriger (Grosseltern väterlicherseits) abgedeckt,
auch wenn die Grosseltern mütterlicherseits inzwischen verstorben sein sollten.
Im Übrigen hielten sich die Kinder bei der Mutter auf und nicht bei den
Grosseltern. Durch den Nachzug der Mutter verzichteten die Eheleute freiwillig
auf die vorbestandene, gesicherte Betreuungssituation in der Heimat; hierin
liegt, soweit ein ordentlicher fristgerechter Nachzug der Kinder nicht mehr
möglich ist, kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG.
Zwar dürfte es B.A.________ nicht leicht fallen, allein bzw. lediglich mit
ihrem Bruder in die Heimat zurückzukehren, sollten die Eltern beschliessen,
hier zu bleiben; der Schulwechsel und die Trennung sind ihr aber zumutbar, da
sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und es an den Eltern
ist, darüber zu entscheiden, wie sie sich künftig organisieren wollen, nachdem
die beschwerdeführenden Kinder mit Blick auf den bewilligungslosen Aufenthalt,
nichts Wesentliches aus ihrer bisherigen Anwesenheit im Land ableiten können
und die Nachzugsfristen durch den Vater deutlich verpasst wurden. Das hier
allenfalls bereits Gelernte wird ihnen in Mazedonien zugute kommen, kann aber
nicht dazu führen, dass ihnen ausserhalb der Vorgaben von Art. 47 Abs. 4 AuG
der Aufenthalt bewilligt werden muss.

3.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der wichtige familiäre
Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG aus der subjektiven Optik der Eltern bzw.
von der "Warte der betroffenen Familie" aus zu bewerten sei, und es nicht
darauf ankomme, wie sich die Situation objektiv darstelle, verkennen sie die
Tragweite des vom Gesetzgeber gewählten Systems: Dieses dient mit den
Nachzugsfristen, den damit verbundenen Rechtsansprüchen und der
Ausnahmeregelung in Art. 47 Abs. 4 AuG (für Härtefälle) nicht nur privaten
Anliegen, sondern in erster Linie auch der Steuerung der Zuwanderung und damit
einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Für die Auslegung des Begriffs der
"wichtigen familiären Gründen" kann somit nicht die alleinige Sichtweise der
Eltern ausschlaggebend sein; hiergegen sprechen sowohl der Wortlaut von Art. 47
Abs. 4 AuG, die Gesetzessystematik (Ausnahmeregel), die Materialien sowie die
bisherige bundesgerichtliche Praxis. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor,
was Anlass geben könnte, Art. 47 Abs. 4 AuG anders zu verstehen.

3.4. Dass in gewissen Fällen keine Nachzugsfristen gelten, ist vom Gesetzgeber
so gewollt und führt nicht dazu, dass Art. 47 Abs. 4 AuG an die Lösung in Art.
42 Abs. 2 AuG (Familiennachzug zu Schweizer Bürger bei vorherigem Aufenthalt in
einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen) bzw. an die Regelung für
Vertragsausländer gemäss dem Freizügigkeitsabkommen angepasst werden müsste
(Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]). Es steht
grundsätzlich nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot nach Art. 14
EMRK, wenn ein Staat für Angehörige verschiedener Länder im Rahmen von
Freizügigkeitsabkommen (auf Gegenrecht hin) unterschiedliche
Einwanderungsbestimmungen vorsieht (vgl. das Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar
2015 E. 2 mit Hinweisen; PETER UEBERSAX, § 7 Einreise und Aufenthalt, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.136).

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Für die Begründung kann im Übrigen ergänzend
auf die zutreffenden Ausführungen zur bundesgerichtlichen Praxis der kantonalen
Behörden verwiesen werden.

4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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