Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.362/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_362/2016

Verfügung vom 11. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. März 2016.

Erwägungen:
Mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 24. März 2016 wurde festgestellt, dass die gegen A.________ angeordnete
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 21. Juni 2016,
rechtmässig und angemessen sei. Dagegen erhob der Betroffene am 28. April 2016
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. In
seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 teilt das Amt für Migration Basel mit,
dass es den Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft entlassen hat. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt sich mit einer Abschreibung des
Verfahrens einverstanden und beansprucht eine Parteientschädigung.
Mit der Haftentlassung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden bzw. das
Interesse an deren Behandlung dahingefallen. Das Verfahren kann durch
einzelrichterliche Verfügung des Instruktionsrichters bzw.
Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). Mit der
Abschreibungsverfügung ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe
einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen; der entsprechende
Entscheid ergeht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
Die Haftentlassung steht im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, innert
überhaupt absehbarer Frist einen Sonderflug organisieren zu können, was beim
Beschwerdeführer, der (bei einer maximal zulässigen Gesamt-Haftdauer von 18
Monaten) schon früher zwölf Monate in Ausschaffungshaft war, besonders ins
Gewicht fällt. Die Beschwerdebegründung beruhte u.a. auf diesem Aspekt (Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei zu
betrachten. Demnach sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und der
durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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