Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.359/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_359/2016

Urteil vom 4. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Liechtensteinische Steuerverwaltung,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________-Anstalt,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Wolff.

Gegenstand
Mehrwertsteuer 2013
(Vorsteuerabzug auf Geschäftsfahrzeug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichtshofs des Fürstentums
Liechtenstein
vom 21. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Die X.________-Anstalt (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in
U.________ (FL) ist seit dem Jahr 1995 mehrwertsteuerpflichtig. Sie führt ein
Treuhandunternehmen, das als Familienbetrieb ausgestaltet ist (Vater, Sohn und
Tochter; eine familienexterne Angestellte mit geringem Pensum). Die
Familienmitglieder besitzen Privatfahrzeuge und rechnen die geschäftlich
zurückgelegten Kilometer jeweils mit der Steuerpflichtigen ab. Die
Steuerpflichtige war ihrerseits bis Juli 2013 Eigentümerin eines Fahrzeugs des
Typs "Y.________" (Anschaffungskosten: über Fr. 100'000), das von der LSTV
stets als Geschäftsfahrzeug betrachtet wurde, weshalb sie die Vorsteuer zum
Abzug zuliess.

B.
Mit Kaufvertrag vom 29. Juli 2013 erwarb die Steuerpflichtige von einem Händler
in Zürich ein Nachfolgefahrzeug, bei welchem es sich um einen Wagen der Marke
"Z.________" (Kennzeichen: FL xxxx) handelt. Die Gestehungskosten beliefen sich
auf Fr. 230'000 (inkl. MWST). Die Steuerpflichtige brachte im dritten Quartal
2013 die Vorsteuer von Fr. 17'037.05 zum Abzug, was die LSTV zunächst am 4.
Dezember 2013 zu einer die Vorsteuer nachbelastenden Einschätzungsmitteilung
und hernach am 28. Januar 2014 zu einer Kontrolle veranlasste. Diese bestärkte
die LSTV in ihrer Auffassung, dass der Wagen keinerlei unternehmerischen
Zwecken diene.
Die LSTV begründete dies mit dem Wortlaut der Versicherungspolice
("Verwendungszweck: privat"), der Finanzierung (Darlehen von Fr. 120'000 des
Vaters an die Steuerpflichtige), der Nutzung des Fahrzeugs vorwiegend durch den
Sohn, der fehlenden Notwendigkeit (da Umsätze primär mit nahestehenden
Gesellschaften, also nicht mit unabhängigen Dritten) und der Abrechnung der
Kilometer, welche die für die Steuerpflichtige tätigen Familienmitglieder mit
ihren Privatfahrzeugen unternahmen.
Die Steuerpflichtige entgegnete, das Fahrzeug, mit dem im ersten halben Jahr
nur gut 1'000 Kilometer zurückgelegt worden waren, werde für "Fahrten nach
Zürich und ins angrenzende Ausland zum Besuch von Kunden" verwendet. Dabei
wirke der Sohn als Chauffeur. Das Darlehen werde in Kürze zurückbezahlt werden.
Die Tochter und der Sohn seien als Zeugen einzuvernehmen, da ein Fahrtenbuch
fehle.

C.
Aufgrund der Bestreitung erliess die LSTV am 4. April 2014 eine Verfügung.
Darin verweigerte sie den Vorsteuerabzug und belastete sie folglich die
beanspruchten Vorsteuern nach, was die Landessteuerkommission des Fürstentums
Liechtenstein auf Sprungbeschwerde hin mit Entscheid vom 24. September 2014
bestätigte. Deren Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass eine feste
Luxusgrenze zwar fehle, dass es sich beim Fahrzeug aber in jedem Fall um ein
Luxusfahrzeug handle und daher mit der zweckgemässen unternehmerischen
Tätigkeit der Steuerpflichtigen unvereinbar sei.

D.
Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof des
Fürstentums Liechtenstein, worin sie beantragte, die strittige Vorsteuer sei
ihr gutzuschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hiess die Beschwerde mit
Entscheid VGH 2014/120 vom 11. Dezember 2015 bzw. 21. März 2016 gut und setzte
die Steuerforderung, soweit das hier interessierende dritte Quartal des Jahrs
2013 betreffend, auf minus Fr. 8'448.70 fest.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte hauptsächlich, wenn weder Eigenverbrauch
noch eine Leistung an eine nahestehende Person vorliege, sei grundsätzlich
davon auszugehen, dass die (vorsteuerbelasteten) Aufwendungen getätigt worden
seien, weil die Unternehmensleitung sich "in guten Treuen einen dem Unternehmen
zukommenden Vorteil versprach". Dementsprechend sei auch gar nicht massgebend,
ob es sich beim Geschäftsfahrzeug um einen Wagen der Luxusklasse handle.
Entscheidend sei vielmehr, ob das Fahrzeug geschäftlichen oder
nichtgeschäftlichen (privaten) Zwecken diene.
Vorliegend habe das streitbetroffene Luxusfahrzeug ein anderes solches ersetzt.
Das Halten des Wagens vom Typ "Y.________" sei von der LSTV nie beanstandet
worden. Die von der Steuerpflichtigen erstellte Übersicht vom 8. April 2014 zur
konkreten Verwendung des neuen Fahrzeugs im Zeitraum vom 6. Juli 2013 bis zum
19. November 2013 sei weder von der LSTV noch von der Landessteuerkommission
bezweifelt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Wagen in der
fraglichen Zeit für geschäftliche Zwecke verwendet worden sei. Dementsprechend
sei der Anspruch auf Vornahme des Vorsteuerabzugs ausgewiesen.

E.
Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 25. April 2016 erhebt die LSTV beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil VGH 2014
/120 vom 21. März 2016 sei aufzuheben und die Verfügung der LSTV vom 4. April
2014 zu bestätigen. Sie rügt eine Verletzung des Novenverbots und ist der
Meinung, der Nachweis der unternehmerischen Verwendung eines Luxusfahrzeugs
unterliege erhöhten Anforderungen. Diesem habe die Steuerpflichtige nicht
genügt.
Die Steuerpflichtige beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die
Vorinstanz von einer Stellungnahme absieht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
äussert sich zur Kognition des Bundesgerichts in Tatfragen. In der Sache selbst
weist sie darauf hin, dass der früher ermittelte "Luxusanteil" heute von keiner
Bedeutung mehr sei und daher weder zu einem Vorsteuerausschluss (bei
natürlichen Personen) noch zu einem Leistungsentgelt (im Fall von juristischen
Personen) führe.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des im
Mehrwertsteuerfragen letztinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichtshofs
des Fürstentums Liechtenstein. Darin setzt dieser die Steuerforderung für das
dritte Quartal des Jahrs 2013 verfahrensabschliessend auf minus Fr. 8'448.70
fest (Vorsteuerüberhang).

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Vertrages vom 28. Oktober 1994 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend
die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142 bzw. in
Liechtenstein LR 0.641.20; nachfolgend: MWST-Vertrag CH-FL 1994) ist das
Schweizerische Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz gegenüber
liechtensteinischen Entscheiden in Mehrwertsteuersachen eingesetzt. Der Vertrag
wird näher ausgeführt durch die Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag
betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142.1
bzw. LR 0.641.201; nachfolgend: MWST-Vereinbarung CH-FL 2012). Sie ersetzte mit
Wirkung ab 17. August 2012 die frühere Vereinbarung vom 28. November 1994 (AS
1996 1217, 2009 7107 bzw. LGBl. 1995 Nr. 31) und findet hier Anwendung (Urteile
2C_527/2016 vom 14. Juni 2016 E. 2.1, in: ASA 85 S. 89; 2C_487/2011 vom 13.
Februar 2013 E. 1.2, in: ASA 82 S. 241).

1.2.2. Die Legitimation der LSTV findet im Staatsvertragsrecht keine
unmittelbare Grundlage. Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes (des Fürstentums
Liechtenstein) vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG/FL 2010; LR
641.20) scheint eine staatsvertragliche Grundlage stillschweigend
vorauszusetzen. Das Bundesgericht hat das Recht der LSTV zur Beschwerdeführung
trotz fehlender ausdrücklicher Abstützung in der MWST-Vereinbarung CH-FL 1994
seit jeher   anerkannt (Urteile 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 1; 2A.709/
2005 vom 28. August 2006 E. 1.2; 2A.748/2005 vom 25. Oktober 2006 E. 1.2). Dies
betraf indes Fälle, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergingen (AS
2006 1205).

1.2.3. Es besteht kein Grund, von der altrechtlichen Praxis abzuweichen.
Unilateral ergibt sich die Legitimation der ESTV aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG.
Anders als Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG setzt dieser keine bundesgesetzliche
Grundlage voraus, es reicht, wenn "das Bundesrecht" ein Beschwerderecht
zugunsten der "unterstellten Dienststelle" vorsieht. Eine Verordnung reicht
hierzu aus (Urteil 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.1, zur Publ. vorgesehen;
BGE 140 V 321 E. 2.2 S. 324). Die ESTV kann sich hierzu auf Art. 4 Abs. 1 und
Art. 12 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische
Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) berufen (Urteile 2C_469/2015 vom 22.
Februar 2016 E. 1.3 [DGG]; 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.2.2 [MWSTG]).
Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist die Beschwerdebefugnis der ESTV frei von
weiteren Voraussetzungen. Das (allgemeine) Beschwerderecht der Bundesbehörden
ist abstrakter Natur. Es dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den
Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und
einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht -
sicherzustellen (auch dazu zit. Urteil 1C_14/2016 E. 1.3.1; BGE 136 II 359 E.
1.2 S. 363; 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.). Was die ESTV betrifft, ist daher
ein allgemeines Interesse an der einheitlichen und richtigen Anwendung des
Mehrwertsteuerrechts ausreichend (BGE 140 II 539 E. 4.2 S. 542; 136 II 359 E.
1.2 S. 362 ff.; 134 II 201 E. 1.1 S. 203). Dies alles gilt entsprechend auch
für die LSTV. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3.

1.3.1. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich gemäss Art. 12   Satz 2
MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 nach schweizerischem Recht, mithin nach dem BGG
(dazu auch Art. 73 Abs. 2 MWSTG/FL 2010). In sachlicher Hinsicht legt Art. 12
Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 fest, dass vor Bundesgericht (einzig)
"letztinstanzliche liechtensteinische Entscheidungen über  materielle
Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts " angefochten werden können. Ergänzend
dazu führt Art. 73 Abs. 2 MWSTG/FL 2010 aus, es liesse sich (einzig) die
"Verletzung von Rechtsvorschriften der liechtensteinischen
Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser Gesetzgebung anwendbaren
Vorschriften" rügen (zit. Urteil 2C_527/2016 E. 2.2).

1.3.2. Im so umrissenen staatsvertraglichen Rahmen verfügt das Bundesgericht
über uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es untersucht indes, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE
142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der
Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42
Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil in  Binnenfällen den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung
zählt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), nur, aber
immerhin berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das
heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5; 141 V 657 E.
2.1 S. 659 f.) und eine hinreichende Rüge vorliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
140 IV 57 E. 2.2 S. 60).

1.3.4. Im Anwendungsbereich des  MWST-Vertrags CH-FL 1994verhält es sich
grundlegend anders: Aufgrund von Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012
("Verletzung von Rechtsvorschriften...") ist es dem Bundesgericht von
vornherein benommen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu
überprüfen (so schon Urteil 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 1b). Die
Sachverhaltskontrolle ist alleinige Sache der Gerichtsbehörden des Fürstentums
Liechtenstein. Letztinstanzlich kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, mit
Individualbeschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden (Art. 15 des
Gesetzes [des Fürstentums Liechtenstein] vom 27. November 2003 über den
Staatsgerichtshof [StGHG/FL; LR 173.10]). Mithin sind die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht in jedem Fall verbindlich
(zit. Urteil 2C_527/2016 E. 2.2; zu den Ausnahmen zit. Urteil 2C_487/2011 E.
1.4). Die Art. 97/105 BGG werden durch das Staatsvertragsrecht derogiert.

2.

2.1. Die LSTV rügt eine Verletzung des Novenverbots, was sie daran festmacht,
dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Steuerpflichtigen (erst) am 8.
April 2014 erstellte Kilometerübersicht berücksichtigt habe. Dieses
Beweismittel habe der LSTV bei Erlass der Verfügung vom 4. April 2014 noch
nicht vorgelegen und müsse daher nach geltendem Verfahrensrecht unmassgeblich
bleiben (Art. 71 Abs. 2 MWSTG/FL 2010 i. V. m. Art. 117 Abs. 3 des Gesetzes
vom   23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern [SteG/FL; LR
640.0 bzw. LGBl. 2010 Nr. 340]). Die Landessteuerkommission sei auf die Liste
mit keinem Wort eingegangen, wohl aber der Verwaltungsgerichtshof.

2.2.

2.2.1. Das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet sich gemäss Art. 1 Abs. 1
MWST-Vertrag CH-FL 1994 zur Übernahme der "materiellen schweizerischen
Vorschriften über die Mehrwertsteuer" sowie zum parallelen Vollzug auf
Verwaltungsebene; soweit weitergehend, bleibt die territoriale Souveränität des
Fürstentums unangetastet. Was unter die "materiellen schweizerischen
Vorschriften über die Mehrwertsteuer" fällt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1
MWST-Vereinbarung CH-FL 2012, insbesondere aus dessen  Anlage I. Diese enthält
eine abschliessende Liste der Bestimmungen des MWSTG 2009, die für das
Fürstentum Liechtenstein massgebend und zu übernehmen sind. Gleiches gilt für
die "gestützt darauf erlassenen  Ausführungsverordnungen " (Anlage I, letzter
Teilsatz). Darüber hinaus hat das Bundesgericht unlängst erwogen, zum 
Positivkatalog sei etwa auch die  Beweislast zu zählen. Dabei handle es sich um
ein Institut, das dem Mehrwertsteuerrecht  inhärent sei. Daher falle die
Beweislast in den sachlichen Anwendungsbereich des Staatsvertrags (zit. Urteil
2C_527/2016 E. 3.3 und 3.4).

2.2.2. Spiegelbildlich findet das Staatsvertragsrecht zum einen keine Anwendung
auf jene Teile des MWSTG 2009, die nicht in die Anlage I eingeflossen sind
(beispielsweise das mehrwertsteuerliche Verfahrens- und Strafrecht), zum andern
auf alle weiteren Normen des unilateralen schweizerischen und
liechtensteinischen Rechts. Dieser letzten Kategorie gehören namentlich auch
die mehrwertsteuerfremden Verfahrensvorschriften an. Solche sind zwar dazu
berufen, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen ("dienende Funktion
des Prozessrechts"; BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 zum insoweit
gleichartigen Zivilprozessrecht). Sie sind aber nicht derart eng mit ihm
verknüpft, dass sie der Mehrwertsteuer geradezu inhärent sind.

2.2.3. Die LSTV rügt eine rechtswidrige Anwendung der liechtensteinischen Norm
zum Novenrecht (Art. 117 Abs. 3 SteG/FL). Im Unterschied etwa zur Beweislast
oder den eigentlichen Tatbestandselementen, welche das Wesen der Mehrwertsteuer
ausmachen, handelt es sich bei einer verfahrensrechtlichen Norm des
liechtensteinischen Rechts aber um keinen originären Aspekt des
Mehrwertsteuerrechts. Die streitbetroffene Norm qualifiziert als klassische
Verfahrensvorschrift, die ausserhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des
Staatsvertrags steht. Weder gehört sie der Anlage I an, noch lässt sich sagen,
sie sei dem Wesen der Mehrwertsteuer inhärent. Vor dem Hintergrund von Art. 12
Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 fehlt dem Bundesgericht die Befugnis, der
Beanstandung nachzugehen.

2.2.4. Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2 MWSTG/FL 2010, wonach die
"Verletzung von Rechtsvorschriften der liechtensteinischen
Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser Gesetzgebung anwendbaren
Vorschriften" gerügt werden kann. Zwar bestimmt Art. 71 Abs. 2 MWSTG/FL 2010,
für das Beschwerdeverfahren gälten die Vorschriften des SteG/FL. Zumindest bei
Art. 117 Abs. 3 SteG/FL, den die LSTV anruft, kann es sich freilich nicht um
eine "gemäss dieser Gesetzgebung anwendbare Vorschrift" im Sinne von Art. 73
Abs. 2 MWSTG/FL 2010 handeln. Wäre dies die Meinung, so widerspräche dies
nämlich sowohl Art. 1 Abs. 1 MWST-Vertrag CH-FL 1994 als auch Art. 12 Satz 1
MWST-Vereinbarung CH-FL 2012. Danach sind die "materiellen  schweizerischen
 Vorschriften über die Mehrwertsteuer" (Vertrag) bzw. die "materiellen
Vorschriften der  schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung" (Vereinbarung) in
das Recht des Fürstentums Liechtenstein zu überführen. Beim Novenverbot handelt
es sich um keine materielle Vorschrift im Sinne des Staatsvertragsrechts. Dies
ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; BGE 140 I 77 E. 5.3 S. 81;
133 II 450 E. 6.1 S. 460). Es entzieht sich daher der Prüfungszuständigkeit des
Bundesgerichts, darüber zu befinden, ob die streitbetroffene Norm (Art. 117
Abs. 3 SteG/FL) zutreffend ausgelegt und angewendet worden sei. Dies ist
alleinige Sache der Gerichtsbehörden des Fürstentums Liechtenstein.

3.

3.1. In der Sache ist die LSTV der Meinung, der Nachweis der unternehmerischen
Verwendung eines Luxusfahrzeugs unterliege erhöhten Anforderungen. Diesem habe
die Steuerpflichtige nicht genügt, zumal die Indizien für die (rein) private
Verwendung sprächen.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil 2C_1115/
2014 vom 29. August 2016, zur Publikation vorgesehen) die Rechtslage zum
Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 28 MWSTG 2009 näher ausgeführt. Dieser Norm
zufolge kann die steuerpflichtige Person "im Rahmen ihrer unternehmerischen
Tätigkeit" bei gegebenen formellen Voraussetzungen und unter Vorbehalt von Art.
29 und 33 die ihr angefallenen Vorsteuern abziehen. Da Art. 28 MWSTG/FL 2010
von Staatsvertrags wegen mit Art. 28 MWSTG 2009 in Einklang stehen muss, gilt
dasselbe auch im vorliegenden Fall.

3.2.2. Im zitierten Urteil 2C_1115/2014 erkannte das Bundesgericht, ein
Unternehmensträger könne neben dem unternehmerischen zwar auch einen  nicht
unternehmerischen Bereich unterhalten. Neurechtlich sei ein solcher aber nicht
leichthin anzunehmen. Damit ein Rechtsträger überhaupt der Steuerpflicht
unterliege, habe er ein Unternehmen im mehrwertsteuerlichen Sinn zu führen. Sei
ein solches gegeben, liege von Gesetzes wegen ein unternehmerischer Bereich
vor. Dieser stelle eine wirtschaftliche Einheit dar, welcher alle Aktivitäten
zuzuordnen seien, die einen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit
aufwiesen (E. 3.3). Der Vorsteuerabzug aufgrund "unternehmerischer Tätigkeit"
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 MWSTG erinnere schon dem Wortlaut nach an den
"geschäftsmässig begründeten Aufwand" gemäss Art. 59 Abs. 1 (positive
Formulierung) bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (negative Formulierung).
"Geschäftsmässig begründet" und "unternehmerisch tätig" ruhten auf dem
gleichen, betriebswirtschaftlich geprägten Fundament. In beiden Fällen sei eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden, da die Konturen der
unternehmerischen Tätigkeit rein positivrechtlich, mit zivilrechtlichen
Mitteln, kaum abschliessend gefasst werden können (E. 3.6).

3.2.3. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens (Art. 10 Abs. 1 MWSTG
2009) sei davon auszugehen, dass ein Aufwand oder eine Investition
grundsätzlich dem Unternehmen zuzuordnen sei. Anders könne es sich (nur)
verhalten, wenn die Objekte "unpassend" erscheinen. In einem solchen Fall sei
eine  qualitative und  quantitative Analyse dazu anzustellen, ob ein
vorsteuerbelasteter Aufwand oder eine vorsteuerbelastete Investition im Rahmen
der unternehmerischen Tätigkeit angefallen sei (E. 3.7). Nur bei
offensichtlicher Wesensverschiedenheit zwischen Vorhandenem und Angemessenem
bestehe ein eigenständiger (nicht unternehmerischer) Bereich, der mit der
unternehmerischen Tätigkeit nichts mehr zu tun hat. Nach der im Steuerrecht
herrschenden Normentheorie handelte es sich dabei um eine steuererhöhende
Tatsache, die als solche von der ESTV nachzuweisen wäre (E. 3.8).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, zum Nachweis der geschäftlichen Verwendung eines
Fahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs verlangt werden, wobei sich der
Nachweis auch auf andere Weise erbringen lasse (Art. 68 MWSTG/FL 2010). Im
konkreten Fall sei die von der Steuerpflichtigen für die Zeit vom 6. Juli 2013
bis 19. November 2013 vorgelegte Übersicht zur Verwendung des Fahrzeugs
unbestritten geblieben. Es sei damit davon auszugehen, dass der Wagen in der
fraglichen Zeit für geschäftliche Zwecke verwendet worden sei.

3.3.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen betreffen die Sachverhaltsfeststellung
und Beweiswürdigung, weshalb es sich dem Bundesgericht verbietet, die
nachgewiesenen Fahrten einer Würdigung zu unterziehen. Dies käme einer
Sachverhaltskontrolle gleich, was von Staatsvertrags wegen ausgeschlossen ist
(vorne E. 1.3.4). Der Kilometerstand per 9. April 2014 soll sich, wie die LSTV
vorbringt, auf 1'174 Kilometer belaufen. Die Nutzung des Wagens fällt damit
zweifellos sehr bescheiden aus, vor allem auch, wenn man den Neuwert
berücksichtigt und die anteiligen Kilometerkosten erhebt. Die Vorinstanz hat
aber für das Bundesgericht verbindlich erkannt, bei den erfassten Fahrten habe
es sich tatsächlich um geschäftliche Reisen gehandelt. Vor dem Hintergrund
dieser unumstösslichen Feststellungen besteht für das Bundesgericht kein
Zweifel daran, dass das Fahrzeug dem unternehmerischen Bereich angehört.

3.3.3. Dass die Versicherungspolice auf "privat" lautete, die
Anschaffungskosten Fr. 230'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) betrugen und der
durchschnittliche Umsatz der Jahre 2008-2012 lediglich Fr. 550'000.--
erreichte, wie die LSTV darlegt, vermag diese Zuordnung nicht in Frage zu
stellen. Es ist vor dem Hintergrund des Urteils 2C_1115/2014 vom 29. August
2016 vielmehr davon auszugehen, dass eine Anschaffung oder Investition
grundsätzlich solange dem unternehmerischen Bereich angehört, als es der ESTV
bzw. LSTV nicht gelungen ist, in einem ersten Schritt überhaupt den Bestand
eines nicht unternehmerischen Bereichs nachzuweisen. In einem zweiten Schritt
hätte sie alsdann darzutun, dass der fragliche Aufwand bzw. die Investition
auch wirklich dieser nicht unternehmerischen Sparte angehört.

3.3.4. Beides ist der LSTV nicht gelungen. Sie beruft sich darauf, im Fall
eines Vermögenswertes, der sowohl unternehmerisch wie nicht unternehmerisch
eingesetzt werden kann ("Alternativgut"; Urteil 2C_156/2015 vom 5. April 2016
E. 2.2.7, in: ASA 84 S. 832, StE 2016 B 23.2 Nr. 51), obliege es der
steuerpflichtigen Person, den "besonderen Nachweis der
vorsteuerabzugsberechtigten Nutzung" zu erbringen. Mit Blick auf den konkreten
Fahrzeugtyp sei dieser Nachweis umso berechtigter, als die Verwendung eines
solchen Fahrzeugs "nicht fremdüblich" (also "unüblich") sei. Entgegen der
Annahme der LSTV trifft die Beweisführungslast aber nach dem Gesagten die
Steuerverwaltung. Sie hätte aufzuzeigen, dass das Objekt "unpassend" ist, sei
es in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht (zit. Urteil 2C_1115/2014 E.
3.8.2). Im konkreten Fall erscheinen die Wahl des Fahrzeugs und dessen Kosten
auf den ersten Blick tatsächlich etwas hochgegriffen ("qualitativ unpassend" im
Sinne der jüngsten Rechtsprechung). Dabei gilt es aber zu bedenken, dass es
alleinige Sache des Unternehmensträgers ist, die Philosophie des
Aussenauftritts zu definieren (zit. Urteil 2C_1115/2014 E. 3.7.5). Mit Blick
auf die ausgeführten Fahrten, die einen geschäftlichen Hintergrund hatten,
vermag die LSTV jedenfalls nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen ein nicht
unternehmerischer Bereich vorliegen könnte.

3.4. In Würdigung der gesamten Umstände unterhält die Steuerpflichtige daher
lediglich einen unternehmerischen Bereich. Die Beschwerde der LSTV erweist sich
daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu
bestätigen ist.

4.

4.1. Von der eben dargestellten Rechtslage zu unterscheiden ist die Frage
danach, ob der Wagen, der nach dem Gesagten dem unternehmerischen Bereich
angehört,  ausschliesslich für Geschäftsfahrteneingesetzt wurde. Träfe dies
nicht zu, wäre im entsprechenden Umfang ein Privatanteil zu berücksichtigen.
Aussergeschäftliche und damit private Fahrten können, worauf die LSTV mit Recht
hinweist, gerade im Fall von Familienbetrieben nie rundweg ausgeschlossen
werden. Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 lit. h) gilt als
Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs.
2 MWSTG 2009 bzw. MWSTG/FL 2010). Die ESTV hat hierzu die MWST-Info 08
("Privatanteile") erlassen, welche insbesondere in Ziff. 3.4.3.2 ("Privatanteil
Geschäftsfahrzeug") das Nähere ausführt.

4.2. Zur etwaigen privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs liegen im
streitbetroffenen Fall freilich keine Angaben vor, zumal dies vor Bundesgericht
auch gar nicht Streitgegenstand ist. Darauf ist hier nicht weiter einzutreten.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem
Unterliegerprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die in ihrer
Eigenschaft als Abgabegläubigerin Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs.
4 BGG verfolgt (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Nichts daran
ändert, dass es sich bei ihr um eine ausländische Amtsbehörde handelt (Urteil
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5, noch zu Art. 156 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG; AS 60 271]).

5.2. Die LSTV hat der Steuerpflichtigen, die sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten lässt, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 1 lit. a und Art. 2 des Reglements des
Bundesgerichts vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
[SR 173.110.210.3]).

5.3. Die Steuerpflichtige hat vor der Vorinstanz obsiegt. Zu Kosten und
Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat sich das Bundesgericht
daher nicht auszusprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgerichtshof des
Fürstentums Liechtenstein und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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