Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.34/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_34/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 18. November 2015.

Erwägungen:

1. 
Der 1992 geborene A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam
anfangs Mai 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Daraufhin wurde
ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit 27. Oktober 2014 ist A.________
mit der 1991 hier geborenen Schweizerin B.________ verheiratet. Eine
Berufsausbildung hat A.________ nicht abgeschlossen. Er arbeitet seit Februar
2014 als Hilfselektromonteur.
A.________ trat jugendstrafrechtlich wie folgt in Erscheinung:

- Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 18. Dezember 2006 wurde A.________
des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Hehlerei und der mehrfachen
Sachbeschädigung für fehlbar erklärt und in ein Erziehungsheim eingewiesen.
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. März
2008 wurde A.________ wegen Raubes mit 30 Tagen Freiheitsentzug (bedingt)
bestraft.
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August
2008 wurde A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
mit 10 Tagen Freiheitsentzug (bedingt) bestraft.
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. August
2009 wurde A.________ wegen Raubes, versuchten Raubes, Tätlichkeiten und wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Unter
Widerruf der mit Erziehungsverfügungen vom 20. März 2008 und 18. August 2008
bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzüge wurde A.________ mit einer
Gesamtstrafe von 90 Tagen Freiheitsentzug bestraft.
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juli
2010 wurde A.________ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit 90 Tagen Freiheitsentzug bestraft.
Nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs beging A.________ weitere Straftaten:

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 wurde A.________
wegen Raubs und Angriffs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der
Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ebenfalls ausgesprochenen
ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde.
- Mit Urteil vom 17. März 2015 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die
Rechtskraft einer Verurteilung von A.________ durch das Bezirksgericht Dietikon
vom 8. November 2013 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. Weiter
sprach es A.________ wegen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit 7
Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufhebung der mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 24. November 2011 angeordneten Massnahme und unter Aufschub der
damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits am 30. September 2009 eine
ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen und A.________ für den Fall
weiterer Delinquenz schwerer wiegende ausländerrechtliche Sanktionen angedroht
hatte, widerrief es schliesslich mit Verfügung vom 28. November 2012 seine
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die vom Betroffenen
hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 4. September 2015 und vom
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. November 2015
abgewiesen.

2.

2.1. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:

2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies gilt auch dann,
wenn sich eine Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig gilt jede
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr übersteigt (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147;
139 I 31 E. 2.1 S. 32, je mit Hinweisen). Mit dem Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 24. November 2011 liegt ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG offensichtlich vor, was vom Beschwerdeführer
auch nicht bestritten wird. Er behauptet einzig, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze dadurch Art. 62
AuG, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.

2.3. Es ist zutreffend, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch
bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. b AuG stets verhältnismässig sein muss (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.;
139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die relevanten Kriterien zur
Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs jedoch
sachgerecht gewürdigt und die sich entgegenstehenden Interessen in zutreffender
Weise gegeneinander abgewogen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 f.). Es ist weder
vor dem Hintergrund ausländergesetzlicher Bestimmungen, noch unter
Berücksichtigung verfassungs- oder konventionsrechtlicher Vorgaben zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass das öffentliche
Interesse an einem Bewilligungswiderruf überwiegt und dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr in die Heimat zumutbar ist.

2.4. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die
verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen handelte, ändert
daran nichts. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Rechtsprechung,
gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig
Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht. Diese greift jedoch nur in Fällen
mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten (vgl. Urteile 2C_833/2015 vom 24.
März 2016 E. 3.5; 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27.
November 2013 E. 2.3; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Auf den wegen
Angriffs und (mehrmals) wegen Raubes verurteilten Beschwerdeführer findet diese
Rechtsprechung jedenfalls keine Anwendung, auch wenn der Beschwerdeführer im
Verfahren vor Bundesgericht die Gewaltintensität seiner Tatbeiträge zum Angriff
und Raub vom 26. September 2010 (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24.
November 2011) relativiert sehen will.

2.5. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine
Ehefrau darauf vertraut habe, das gemeinsame eheliche Leben in der Schweiz
führen zu können (vgl. zu diesem Kriterium in der Interessenabwägung BGE 139 I
145 E. 2.4 S. 149; Urteile des EGMR  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15.
November 2012 § 63;  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 § 48; je mit
weiteren Hinweisen). Die Heirat fand erst nach diversen Verurteilungen des
Beschwerdeführers, einer ausländerrechtlichen Verwarnung und dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Im
Zeitpunkt der Eheschliessung war das Rekursverfahren betreffend Beendigung des
Aufenthaltsrechts vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hängig. Der
künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war somit bereits vor
Aufnahme des ehelichen Lebens in Frage gestellt.

2.6. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht zumutbar,
in seine Heimat zurückzukehren: Er beherrscht die albanische Sprache zumindest
mündlich, kennt den Kosovo von diversen Besuchen und hat in der Heimat nahe
Angehörige (Bruder mit Familie, Grossmutter), die ihn bei der Integration
unterstützen können. In seinem verhältnismässig jungen Alter und mit seinen
Erfahrungen als Hilfselektriker ist es ihm möglich, im Kosovo eine neue
Existenz aufzubauen. Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Kosovo als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.

3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
(Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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