Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.349/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_349/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade,

B.A.________,
C.A.________,
D.A.________,
E.A.________.

Gegenstand
Feststellung im Sinne von Art. 84 BGBB über den bodenrechtlichen Gewerbebegriff
gemäss Art. 8 BGBB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
24. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau stellte mit Entscheid vom 27. Januar
2015 fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft, an der unter
anderem A.A.________ beteiligt ist, nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe
im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB; SR 211.412.11) zu qualifizieren sei. Der dagegen erhobene Rekurs an die
Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau blieb erfolglos,
und mit Entscheid vom 24. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde von
A.A.________ ab. Diese gelangte am 22. April 2016 mit als Einsprache gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht.
Sie beantragt Einräumung einer angemessenen Frist von 20 Tagen, um die
Begründungen einreichen zu können.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art.
100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Innert dieser Frist ist eine den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift
einzureichen; eine Beschwerdeanmeldung genügt zur Fristwahrung nicht. Als
gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden
(Art. 47 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit anzukünden, dass sie den Entscheid
des Verwaltungsgerichts anfechten will, und um Einräumung einer Frist zur
Vorlage der Beschwerdebegründung zu ersuchen. Ihre Eingabe enthält weder
Begehren noch Begründung. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde ihr am
10. März 2016 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Friststillstands über
Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) läuft die Beschwerdefrist am Montag, den 25.
April 2016 ab. Die einzige innert Frist eingereichte Rechtsschrift genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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