II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.347/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_347/2016 Urteil vom 25. April 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst. Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz), unentgeltliche Prozessführung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. April 2016. Nach Einsicht in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, womit dieses auf die Beschwerde von A.________ betreffend Staatshaftung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss auch nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der zuletzt angesetzten Frist nicht bezahlt worden war, in die Eingabe von A.________ vom 21. April 2016, worin er erklärt gezwungen zu sein, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde zu führen, in Erwägung, dass der Präsident der Abteilung als Einzelrichter gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Begehren entscheidet, dass dem Beschwerdeführer in nunmehr mehreren Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (namentlich Urteile 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016 und 2F_5/2016 vom 14. März 2016) aufgezeigt worden ist, warum er trotz Bezugs von Ergänzungsleistungen zu weiteren Angaben über seine finanziellen Verhältnisse verpflichtet werden durfte, dass er in seiner neuen Rechtsschrift argumentiert, als hätte er die Erwägungen besagter Urteile nicht zur Kenntnis genommen, dass eine solche Prozessführung rechtsmissbräuchlich ist und mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. April 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben