Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.347/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_347/2016

Urteil vom 25. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst.

Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz), unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20.
April 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, womit dieses
auf die Beschwerde von A.________ betreffend Staatshaftung nicht eintrat, weil
der Kostenvorschuss auch nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege innert der zuletzt angesetzten Frist nicht bezahlt
worden war,
in die Eingabe von A.________ vom 21. April 2016, worin er erklärt gezwungen zu
sein, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde zu führen,

in Erwägung,
dass der Präsident der Abteilung als Einzelrichter gemäss Art. 108 Abs. 1 lit.
c BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder
rechtsmissbräuchliche Begehren entscheidet,
dass dem Beschwerdeführer in nunmehr mehreren Entscheiden des
Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (namentlich Urteile 2C_158/2016 vom
29. Februar 2016 und 2F_5/2016 vom 14. März 2016) aufgezeigt worden ist, warum
er trotz Bezugs von Ergänzungsleistungen zu weiteren Angaben über seine
finanziellen Verhältnisse verpflichtet werden durfte,
dass er in seiner neuen Rechtsschrift argumentiert, als hätte er die Erwägungen
besagter Urteile nicht zur Kenntnis genommen,
dass eine solche Prozessführung rechtsmissbräuchlich ist und mithin auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie
66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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