Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.346/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_346/2016

Urteil vom 10. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 15. März 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ (1974, Türke) - in der Schweiz geboren, ab 1974 Aufenthalt in der
Türkei, 1980 Rückkehr in die Schweiz und Erhalt der Niederlassungsbewilligung -
wurde 1992 wegen Widerhandlung gegen das BetmG, falscher Anschuldigungen,
mehrfachen Diebstahls, untauglichen Versuchs der Hehlerei, mehrfachen Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs mit 18 Monaten Gefängnis, 1995 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das BetmG und dessen mehrfacher Übertretung, mehrfacher
Hehlerei und mehrfachen untauglichen Versuchs hierzu sowie Widerhandlungen
gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch
türkische Staatsangehörige mit 30 Monaten Gefängnis verurteilt. Das
Strafgericht ordnete eine stationäre Massnahme an und schob den Vollzug der
Strafe sowie der für vollziehbar erklärten Gefängnisstrafe des Urteils von 1992
auf. Ab dem Jahre 2000 war A.________ unbekannten Aufenthalts. 2002 wurde er in
den Niederlanden verhaftet, 2005 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im Februar 2007 aus dem
Strafvollzug entlassen. Am 31. März 2007 wurde er in Deutschland verhaftet und
gleichentags an die Schweiz überstellt. Am 11. April 2007 verfügte das heutige
Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Einreisesperre mit unbestimmter
Dauer.
Am 8. und 29. Mai 2007 ersuchte A.________ die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Diese teilte ihm im Juni 2007 mit, er habe keinen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zudem die Schweiz
umgehend zu verlassen. Am 7. Januar 2014 hiess der Regierungsrat einen dagegen
erhobenen Rekurs in der Hauptsache gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Behandlung zurück. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die
Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs insofern gut, als sie das Migrationsamt
beauftragte, dem SEM für A.________ vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde
ab.
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 15. März 2016 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
allerdings zweifelhaft, hat die beschwerdeführende Partei entsprechend Art. 42
Abs. 2 BGG auch die Eintretensvoraussetzungen begründet darzulegen; die für
deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II
45 E. 2.2.3 S. 48).

2.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Hängt die
Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein
potenzieller Anspruch  in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330
E. 1.1 S. 332).

2.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst ausgeführt, dass weder das
AuG noch ein Staatsvertrag dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung vermittle. Danach hat sie sich ausführlich mit
einem möglichen Anspruch auf Familienleben und auf Privatleben nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht berührt ist und dem
Beschwerdeführer deshalb auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch
auf Aufenthalt zustehe. In diesem Zusammenhang hat sich die Vorinstanz vertieft
mit seiner besonderen Situation befasst, wonach der Beschwerdeführer in der
Schweiz aufgewachsen, während längerer Zeit hier gelebt, allerdings infolge
Ausreise und längerem Aufenthalt im Ausland seine Niederlassungsbewilligung
verloren hat; zudem führte sie aus, dass er, selbst wenn der Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt wäre, angesichts seiner Straftaten kaum Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung hätte.
In Anbetracht dieser ausführlichen vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit der
tatsächlichen und rechtlichen Situation des Beschwerdeführers wäre es an diesem
gelegen nicht nur darauf hinzuweisen, dass er ein Ausländer der zweiten
Generation sei, insofern eine lange Zeit in der Schweiz verbracht habe und
dementsprechend ipso iure unter Art. 8 EMRK falle. Der Beschwerdeführer
berücksichtigt in seiner Argumentation in keiner Weise die vom Bundesgericht
aufgestellten Voraussetzungen, damit ein Sachverhalt in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 und 2.2 S. 335 f.; 130 II 281 E.
3.2 S. 286 ff.). Danach genügt jedenfalls eine lange Anwesenheit und selbst die
damit verbundene normale Integration nicht, damit sich ein Recht auf Verbleib
im Land ergeben könne (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteil 2C_517/2014
vom 15. Februar 2015 E. 1.3). Insofern hat der Beschwerdeführer  nicht in
vertretbarer Weiseeinen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend gemacht.

3.
Dem Gesagten zufolge kann der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG ableiten. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten kann demzufolge nicht eingetreten werden.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht
zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet
(Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben