Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.342/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_342/2016 / 2C_343/2016

Urteil vom 23. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________-B.________,
2. Erben des C.A.________ sel.:,
2.1. A.A.________-B.________,
2.2. D.A.________,
2.3. E.A.________,
2.4. F.A.________,
2.5. G.H.________-A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch D.A.________,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
2C_342/2016
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn,
Nachsteuer 2002 und 2003 (Schneeballsystem),

2C_343/2016
direkte Bundessteuer, Nachsteuer 2002 und 2003
(Schneeballsystem),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuer-gerichts Solothurn vom 7.
März 2016.

Sachverhalt:

A.
Der zuletzt in U.________/SO wohnhafte und am 17. Februar 2013 verstorbene
C.A.________ (nachfolgend: der Erblasser) investierte in den Jahren 2002 und
2003 insgesamt Fr. 370'000.-- in Anlagen bei der X.________ GmbH mit Sitz in
V.________/GR. Diese schrieb ihm hierfür monatsweise Erträge gut, welche der
Erblasser im System beliess und damit sogleich reinvestierte. Wie sich später
herausstellte, unterhielt die X.________ GmbH ein betrügerisches Anlagesystem
mit Schneeballcharakter. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 löste die damalige
Eidgenössische Bankenkommission die X.________ GmbH auf, ehe am 24. März 2005
der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde. Das Konkursverfahren endete
mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) vom 21. März
2013.

B.
In seinen Steuererklärungen 2002 und 2003 brachte der Erblasser das in der
X.________ G mbH angelegte Vermögen und die aus dieser Anlage erlangten
Gutschriften von Fr. 134'013.-- nicht zur Deklaration. Von den Erträgen
entfielen Fr. 1'484.-- auf das Jahr 2002 und Fr. 132'529.-- auf das Folgejahr.
Das Kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: KStA/SO) wurde auf die
unterlassenen Positionen erst durch eine Meldung des Kantons Graubünden vom 14.
Dezember 2004 aufmerksam. Mit Verfügungen vom 20. November 2006 veranlagte das
KStA/SO unter diesem Titel Nachsteuern für die Jahre 2002 und 2003 von Fr.
16'717.75 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn) und Fr. 17'420.--
(direkte Bundessteuer), jeweils nebst Verzugszins. Zudem sprach es
Hinterziehungsbussen von Fr. 5'443.25 und Fr. 5'684.25 aus. Die dagegen
gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 15. März 2012).

C.
In der Folge hob das Steuergericht des Kantons Solothurn den
Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. November 2012 auf und wies es die Sache
zur Durchführung einer Einspracheverhandlung an das KStA/SO zurück. Am 24.
September 2015 schloss das KStA/SO erneut auf Abweisung der Einsprachen gegen
die Nachsteuerverfügungen 2002 und 2003 und stellte es die
Hinterziehungsverfahren gegenüber dem inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen
und seiner Ehefrau ein. Im Nachsteuerpunkt erwog das KStA/SO im Wesentlichen,
die Gutschriften seien weder durch eine Anfechtungsklage nach Art. 286/287
SchKG noch durch eine solche nach Art. 288 SchKG gefährdet gewesen. Folglich
hätten sie als realisiert zu gelten.

D.
Gegen diese Einspracheentscheide gelangten die Erben mit Rekurs und Beschwerde
vom 27. Oktober 2015 an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Mit Entscheid
SGSTA.2015.78 / BST.2015.71 vom 7. März 2016 wies dieses die Rechtsmittel ab.
Zuvor, mit Entscheid vom 6. Juli 2015, hatte es bereits eine gegen das KStA/SO
gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde der Erben vom 30. März 2015 abgewiesen.

E.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 erheben die Erben beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersuchen um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Einstellung des Nachsteuerverfahrens.
Die Vorinstanz, das KStA/SO und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. September 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen nach, insbesondere Entscheide
verschiedener Straf- und Steuergerichtsbehörden aus den Jahren 2003, 2013, 2014
und 2016. Mit ebenso unaufgefordertem Schreiben und Beilagen vom 1. Oktober
2016 nimmt er abschliessend zum Verfahrensstand Stellung.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zu den streitbetroffenen Steuerjahren hinsichtlich der
Staatssteuern des Kantons Solothurn einerseits und der direkten Bundessteuer
anderseits ein einziges Urteil gefällt. Die Erben fechten dieses Urteil mit
einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Da zwei Steuerhoheiten betroffen sind,
eröffnet das Bundesgericht praxisgemäss zwei Dossiers. Die aufgeworfenen
Rechtsfragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Steuerrecht
übereinstimmend geregelt. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_770/2016 / 2C_771/
2016 vom 26. September 2016 E. 1.1).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Praxisgemäss gilt das Steuergericht des Kantons Solothurn
als "oberes" Gericht (Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 1.3, in: ASA
82 S. 383). Mit dem Tod des Steuerpflichtigen sind die Erben kraft Gesetzes in
seine Rechte und Pflichten eingetreten (Universalsukzession gemäss Art. 560
Abs. 1 ZGB bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E.
3.2). Sie sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Voraussetzungen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit.
a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und
Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR
642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.2. Das Bundesgericht beurteilt namentlich Streitigkeiten wegen Verletzung
von Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV). Darunter fallen insbesondere auch
das Recht der direkten Bundessteuer und - soweit   es sich nicht um einen
Gestaltungsspielraum zugunsten der Kantone handelt - das harmonisierte
Steuerrecht der Kantone (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG e contrario; Urteil 2C_156/
2015 vom 5. April 2016 E. 1.3.2, in: ASA 84 S. 832, StE 2016 B 23.2 Nr. 51).
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG;
BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist daher weder an die in
der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 142 V 118
E. 1.2 S. 120).

1.2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine
Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung
tatsächlich vorliegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die
Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S.
266), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das
heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V
2 E. 2 S. 5).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob und, falls ja, in welchem Umfang die
Erträge, auf deren Bezug der Erblasser in den Jahren 2002 und 2003 verzichtete
und die er im System beliess, einkommenssteuerrechtlich als realisiert zu
gelten haben.

2.2.

2.2.1. Im Steuerrecht herrscht das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 142 II
197 E. 6.1 S. 205; 141 I 78 E. 9.1 S. 90; 141 II 338 E. 3.2 S. 341). Der
Gesetzgeber hat dies für den Bereich der Einkommenssteuer natürlicher Personen
in Art. 16 DBG konkretisiert (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), indem er vom
Reinvermögenszugang ausgeht ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw.
"imposition du revenu global net"; BGE 142 II 197 E. 5.1 S. 200). Danach
unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
(Art. 16 Abs. 1 DBG). Der Gesetzgeber hat der Generalklausel einen
Positivkatalog (Art. 17-23 DBG) angefügt, der das Konzept verdeutlicht. Dieses
herrscht indes nur in  modifizierter Weise: Obwohl einen Reinvermögenszugang
begründend, sind etwa die Kapitalgewinne, die bei Veräusserung von
Privatvermögen entstehen, von der Einkommenssteuer ausgenommen (Art. 16 Abs. 3
DBG; BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), ebenso aber auch die erlittenen
Kapitalverluste. Steuerrechtlich unberücksichtigt blieben ferner die im
Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 157
E. 7.4 S. 162; 140 II 353 E. 2.1 S. 355; 139 II 363 E. 2.1 S. 365) wie
umgekehrt auch die eigentliche Einkommensverwendung (Art. 34 lit. a DBG). Dies
alles ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; 142 II 182 E. 2.4.3 S.
192; 141 II 280 E. 9.2 S. 295).

2.2.2. Der derart umschriebene Reinvermögenszugang, von welchem die in Art. 33
ff. DBG abschliessend genannten Abzüge abgezogen   werden können, stellt sich
als Nettogrösse dar. Diese ergibt sich aus dem Überschuss der gesamten
Vermögenszugänge gegenüber den gesamten Vermögensabgängen derselben
Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 366 mit zahlreichen Hinweisen). Beim
Vermögenszufluss handelt es sich um einen faktischen Vorgang. Er tritt ein,
falls und sobald die steuerpflichtige Person die rechtliche Verfügungsmacht
über die zugegangenen Vermögenswerte erlangt (Urteile 2C_214/2014 vom 7. August
2014 E. 3.3.2, in; ASA 83 S. 142, StE 2014 B 101.2 Nr. 27). Der Rechtserwerb
kann sich als Forderungs- (obligatorisches Recht) oder Eigentumserwerb
(dingliches Recht) darstellen (Urteil 2C_941/2012 / 2C_942/2012 vom 9. November
2013 E. 2.5, in: ASA 82 S. 375, StR 69/2014 S. 207). Auch blosse Gutschriften,
die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser
bestehen, fallen unter die echten (und nicht bloss fiktiven) Erträge (unter
vielen: Urteil 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, in: RDAF 2012 II S. 17).
Sie gelten als Vermögenszufluss, selbst wenn sie begrifflich von keinen
Liquiditätsfolgen begleitet sind. Gutschrift und Auszahlung stellen nur
unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar.

2.2.3. Realisation ist der Erwerb einer unentziehbaren rechtlichen oder
tatsächlichen Position, ohne dass diese Position mit einer Rückgabepflicht
belastet ist. Nur ein Zugang, der mit keinem "korrelierenden" Abgang belastet
ist, stellt sich als Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinne dar. Denn ein
korrelierender Abgang "neutralisiert" den Zugang (Urteil 2C_692/2013 / 2C_693/
2013 vom 24. März 2014 E. 4.2, in: ASA 82 S. 740, StR 69/2014 S. 531) und lässt
den Zugang zur "Nichteinkunft" werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl.
2012, § 10 N. 28b). Dies schafft einen Schwebezustand, dem das Steuerrecht zu
begegnen hat (hinten E. 2.3.4). Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge, indem
zunächst ein Vermögensabgang eintritt, der durch einen korrelierenden
Vermögenszugang ausgeglichen wird. Zu denken ist etwa an den Schadenersatz
(damnum emergens; Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.3, in: ASA 84
S. 719, StE 2016 B 23.43.2 Nr. 19, StR 71/2016 S. 612). Das korrelierende
Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (FELIX RICHNER/ WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,
N. 25 der Vorbemerkungen zu Art. 16-39 DBG).

2.2.4. Von einer hinreichenden Korrelation ist freilich nur zu sprechen, falls
der Zusammenhang  sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den
Abgang notwendig und ursächlich ist. Die Neutralisation darf nicht leichthin
angenommen werden, ansonsten die Schranke zwischen (steuerlich massgebendem)
Einkommenszufluss und (steuerlich unbeachtlicher) Einkommensverwendung zu
verwischen droht. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die entstandene
Steuerforderung grundsätzlich unabänderlich ist und sich durch Rückabwicklung
des Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, nicht beseitigen lässt (zit.
Urteil 2C_692/2013 / 2C_693/2013 E. 4.2; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, 2012, S. 71 ff.). Zur steuerlichen Rückabwicklung, die
ausserhalb eines Revisionsgrundes steht (Art. 147 DBG), fehlt eine gesetzliche
Grundlage. Im Steuerrecht besteht ein numerus clausus von Rechtsgründen, die es
erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (Urteil 2C_436/2015
vom 22. Juli 2016 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen). Ausschlaggebend ist folglich,
ob der Vermögenszugang  bereits im Zeitpunkt des Zugangs (zit. Urteil 2C_692/
2013 / 2C_693/2013 E. 4.2) mit einem hinreichend damit verbundenen möglichen
Vermögensabgang belastet ist und daher als unsicher erscheint.

2.3.

2.3.1. Die realisierten Vermögenszugänge sind zeitlich einzugrenzen und der
betreffenden Steuerperiode zuzuweisen (Art. 40 Abs. 1 DBG). Dies ruft nach
einer Einzelfallprüfung (Urteil 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 4.1, in: ASA 80
S. 683, RDAF 2012 II S. 27, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S. 784), da es
sich als schwierig erwiesen hat, positivrechtlich eine abschliessende
steuerrechtliche Regelung zu finden. Ein Vermögenszugang gilt aber  spätestens
 im Zeitpunkt als realisiert, in dem die Mittel vereinnahmt werden ( 
"Ist-Methode" bzw. "principe de l'encaissement", so XAVIER OBERSON, Droit
fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 7 N. 13; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 324). Besteht schon zuvor
ein hinreichend gefestigter Anspruch auf die Leistung, bewirkt dies die
Realisation (  "Soll-Methode", dazu zit. Urteil 2C_214/2014 E. 3.3.1;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a. a. O., S. 323; OBERSON, a. a. O., § 7 N. 12; REICH,
Steuerrecht, § 10 N. 51 und insb. 54;  ders., Die ungerechtfertigte
Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im
Einkommenssteuerrecht, in: FStR 2004 S. 3 ff., insb. 7; PETER LOCHER, Kommentar
zum DBG, I. Teil, 2001, N. 18 zu Art. 16 DBG).

2.3.2. Ein "Vorziehen" der Realisation vom Moment der tatsächlichen Erfüllung
der Forderung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung ist nicht
voraussetzungslos zulässig. Vielmehr ist zu verlangen, dass die entstandene
Forderung "so gewiss und gesichert ist, dass sie nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung dem Zufluss von Geld oder Sachwerten gleichgestellt werden
kann" (REICH, Steuerrecht, § 10 N. 52, unter Bezugnahme auf JÜRG STOLL, Die
Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, 1992, S. 136). Die erforderliche
Gewissheit muss sich auf Bestand und Höhe der Forderung beziehen (REICH,
ebenda) und ermöglichen, dass die steuerpflichtige Person darüber disponieren
kann (BLUMENSTEIN/LOCHER, a. a. O., S. 323).

2.3.3. Die beiden Methoden können zusammenfallen, wenn der für die
"Soll-Methode" charakteristische "feste Rechtsanspruch" erst eintritt, sobald
der Schuldner seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen ist und die Mittel im
Machtbereich des Gläubigers eingetroffen sind (was der "Ist-Methode"
entspricht). Zu denken ist an Fälle, in welchen die Forderung bei
vorausschauender Betrachtung als kaum einbringlich und daher beschränkt
werthaltig oder wertlos erscheint. Gründe hierfür liegen etwa darin, dass die
schuldnerische Person nicht zahlungsfähig und/oder nicht zahlungswillig ist
(LOCHER, I, N. 21 f. zu Art. 16 DBG; allgemein zit. Urteil 2C_941/2012 / 2C_942
/2012 E. 2.5).

2.3.4. Wird der Vermögenszugang durch einen korrelierenden Vermögensabgang
neutralisiert, ruft dies einen realisationsrechtlichen Schwebezustand hervor
(dazu schon vorne E. 2.2.3). Droht ernstlich die Rückforderung des Zugangs, so
darf darüber (einstweilen) steuerlich nicht abgerechnet werden. Der schwebende
Zustand dauert an, bis nach den Umständen anzunehmen ist, dass mit einer
Rückerstattung nicht mehr gerechnet werden muss (so schon ERNST KÄNZIG,
Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl. 1982, N. 7 zu Art. 21 des
Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer [BdBSt; AS 1940 1947]). Mit dem Wegfall der drohenden
Neutralisierung tritt die bis dahin aufgeschobene Realisation ein. Kommt es zur
Rückerstattung und ist der Zugang trotz ernsthaft drohender Rückforderung
bereits besteuert worden, ist die Veranlagungsverfügung zu revidieren (zit.
Urteil 2C_351/2010 E. 4.3; so auch MARKUS WEIDMANN, Realisation und Zurechnung
des Einkommens, in: FStR 2003 S. 83 ff., insb. 97).

3.

3.1. Die Erben werfen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt zu
Unrecht nicht wirtschaftlich (sondern rein zivilrechtlich) gewürdigt (hinten E.
3.2) und eine anscheinend in Deutschland geläufige Kulanzregelung missachtet zu
haben (hinten E. 3.7). Sie beanstanden weiter, die Vorinstanz habe sich mit dem
obiter dictum, das sie dem zitierten Urteil 2C_776/2012 / 2C_777/2012 glauben
entnehmen zu können, in keiner Weise auseinandergesetzt und ganz grundsätzlich
die sich aus dem Faktizitätsprinzip ergebenden Schlüsse übersehen (hinten E.
3.3-3.6). Die Vorbringen betreffen bundesrechtliche Rechtsfragen (Art. 106 Abs.
1 BGG; vorne E. 1.2.2). Da die tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen
unbeanstandet bleiben, sind sie für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.4).

3.2.

3.2.1. Tatsächliche Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs
bilden die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die von den Beteiligten
abgeschlossenen Verträge (Urteile 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3.1, in:
ASA 85 S. 67; 2C_156/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1, in: ASA 84 S. 832, StE
2016 B 23.2 Nr. 51). Bei der Subsumtion sind die massgebenden steuerrechtlichen
Bestimmungen auf diesen rechtserheblichen Sachverhalt anzuwenden. Das
Steuerrecht folgt dabei, von Besonderheiten abgesehen (vgl. etwa BGE 140 II 495
E. 2.3.4 und 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, je zur Mehrwertsteuer), den üblichen
Regeln der Auslegung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (dazu unter vielen BGE
141 V 674 E. 2.2 S. 674). Namentlich bildet die wirtschaftliche
Betrachtungsweise auch im Steuerrecht keine eigenständige Auslegungsregel. Sie
ist vielmehr eine Folge dessen, dass gewisse steuerrechtliche Rechtssätze auf
einer  wirtschaftlichen Begrifflichkeit beruhen oder aber die an sich
zivilrechtlichen Begriffe einen  wirtschaftlichen Inhalt tragen (OBERSON, a. a.
O., § 4 N. 12 und insbesondere 15). Sie greift nur, aber immerhin, wenn der
Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts
erfordert (REICH, a. a. O., § 6 N. 14).

3.2.2. Soweit auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist, kommt
diese einerseits bei der  Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts,
anderseits bei der  Auslegung der massgebenden Rechtssätze zur Anwendung
(Urteil 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, a. a. O., S.
36 f. und S. 41 Fn. 84; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, 2015, N. 24 der Ausführungen zur Auslegung; IVO P. BAUMGARTNER/
DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerrecht,
2010, § 1 N. 87).

3.2.3. Den Erben ist darin zuzustimmen, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, welcher
namentlich die  Aktivzinsen zum Gegenstand hat, als Steuernorm mit
wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten qualifiziert (Urteil 2C_1145/2014 vom 1.
Oktober 2015 E. 2.5). Erträge aus einem Schneeballsystem sind, nachdem eine
Beteiligung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG nicht ersichtlich ist, wie
Aktivzinsen zu behandeln. Dies erschliesst den Anwendungsbereich der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, insbesondere insofern, als die Norm
"wirtschaftlich" auszulegen ist. Zum selben Ergebnis ist das Bundesgericht
bereits unter Herrschaft von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt gelangt. Dieser
stimmt, was den Zins betrifft, inhaltlich mit Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
weitgehend überein. Ebenso wirtschaftlich zu würdigen ist der Begriff der
Schuldzinsen oder  Passivzinsen (Urteil 2C_142/2014 vom 13. April 2015 E.
2.3.1; YVES NOËL, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire romand,
LIFD, 2008, N. 12 zu Art. 20 DBG [Aktivzinsen] und N. 7 zu Art. 33 DBG
[Passivzinsen]), was hier aber von keiner Bedeutung ist.

3.2.4. Vorliegend führt die wirtschaftliche Betrachtung, welcher Art. 20 Abs. 1
lit. a DBG unstreitig zu unterziehen ist, aber zu keinem anderen Schluss, als
wenn eine zivilrechtliche Betrachtungsweise anzuwenden wäre. Massgebend ist zum
einen, ob Gutschrift und Auszahlung eines Zinses realisationsrechtlich dieselbe
Bedeutung zukommt, zum andern, ob der Vermögenszugang neutralisiert worden sei.
Im ersten Punkt herrscht Gleichwertigkeit, sofern im Zeitpunkt der Gutschrift
alternativ eine Auszahlung möglich wäre (was durch den Quervergleich mit
anderen Investorinnen und Investoren zu beurteilen ist; hinten E. 3.3.4).
Bezüglich des zweiten Punktes stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines
zivilrechtlichen Neutralisierungsgrundes (hinten E. 3.3.2 und 3.3.3 sowie
3.5.2). Aus dem blossen Umstand, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG wirtschaftlich
gehalten ist, können die Erben mithin bei der gegebenen Sachlage für sich
nichts ableiten.

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht hat sich in der jüngeren Vergangenheit
verschiedentlich zur Besteuerung von Einlagen in ein betrügerisches
Anlagesystem mit Schneeballcharakter (dazu Urteil 6B_81/2013 vom 5. September
2013 E. 2.2; zit. Urteil 2C_94/2010 E. 2.1) ausgesprochen. Demnach haben die 
ausbezahlten, aus einem betrügerischem Anlagesystem mit Schneeballcharakter
stammenden Vermögenserträge steuerrechtlich grundsätzlich als realisiert zu
gelten (zit. Urteile 2C_776/2012 / 2C_777/2012 E. 3.2; 2C_351/2010 E. 5.1 und
5.2). Dies trifft jedenfalls solange und soweit zu, als die Erträge aus
beweglichem Vermögen später durch eine Rückerstattungspflicht nicht 
neutralisiert werden (vorne E. 2.2.3, 2.2.4; Urteile 2C_776/2012 / 2C_777/2012
[zit.] E. 3.3; 2C_351/2010 [zit.] E. 5.1).

3.3.2. Neutralisierende Wirkung kommt praxisgemäss insbesondere den
paulianischen Tatbeständen zu. Bei diesen handelt es sich einerseits um die der
einjährigen Frist unterliegende Schenkungs- (Art. 286 SchKG [SR 281.1]) und die
Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG), anderseits um die Absichts- oder
Deliktsanfechtung,   die eine fünfjährige Frist kennt (Art. 288 SchKG; zit.
Urteile 2C_776/2012 / 2C_777/2012 E. 3.3; 2C_351/2010 E. 4.1 und 4.3). Bis
Klarheit hergestellt ist, ob die aktivlegitimierte Konkursmasse Ansprüche
gegenüber den passivlegitimierten Investorinnen und Investoren erheben werde,
herrscht ein schwebender Zustand (vorne E. 2.2.3 und 2.3.4). Insbesondere die
Absichts- oder Deliktsanfechtung ist indes an strenge Voraussetzungen gebunden,
die im Fall der dem Vermögensverwalter nicht nahestehenden Investorinnen und
Investoren nur ausnahmsweise erfüllt sein dürften. Verlangt werden die
Tatbestandselemente Gläubigerschädigung, Schädigungsabsicht und Erkennbarkeit
(letzteres auf Seiten des begünstigten Dritten; BGE 137 III 268 E. 4 S. 282).
Die dem Vermögensverwalter fernstehenden Anlegerinnen und Anleger dürften durch
diesen kaum je begünstigt werden, und wenn, dann wird dies für sie mangels
Überblicks über die Finanzlage nicht erkennbar sein. Da sie mithin in aller
Regel nicht passivlegitimiert sind, findet die fünfjährige Anfechtungsfrist auf
sie höchstens ausnahmsweise Anwendung (dazu auch  MARKUS REICH, Rückerstattung
von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, in: ASA 80 S. 109 ff., insb.
121 und Fn. 43).

3.3.3. Ähnliche Unsicherheit besteht, falls Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung (Art. 62 ff. OR; einjährige Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 OR) oder
aktienrechtlicher Rückerstattungspflicht (Art. 678 OR; fünfjährige Frist gemäss
Art. 678 Abs. 4 OR) drohen (Urteil 2C_776/2012 / 2C_777/2012 [zit.] E. 3.3).
Auch gesellschaftsrechtlich greift der Kreis der Passivlegitimierten aber nicht
derart weit, dass dem Vermögensverwalter fernstehende Investorinnen und
Investoren erfasst werden. Ansprüche aus Art. 678 OR können ausschliesslich
gegenüber Aktionären, Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie diesen nahe
stehenden Personen erhoben werden (Art. 678 Abs. 1 OR). Unabhängige Dritte, die
lediglich in die Gesellschaft investiert haben, fallen nicht darunter.
Massgeblich auf einen paulianischen oder schuldrechtlichen Rechtsbehelf
abzustellen, rechtfertigt sich ohnehin nur dort, wo die  Auszahlung tatsächlich
erfolgt und die vermögensverwaltende Gesellschaft gepfändet wird oder in
Konkurs gefallen ist. Im Konkursfall steht der Masse keine andere Möglichkeit
zu, die zu Unrecht ausbezahlten Mittel zurückzufordern.

3.3.4. Anders verhält es sich aber bei Forderungen, die nicht ausbezahlt,
sondern erst  gutgeschrieben wurden. Hier gilt eine andere Optik: Von einer den
Vermögenszugang neutralisierenden Unsicherheit ist solange nicht auszugehen,
als die Erträge jenen Anlegerinnen und Anlegern, die dies wünschen,
tatsächlich  noch ausbezahlt werden. Unter diesen Vorzeichen ist grundsätzlich
anzunehmen, dass in den übrigen Fällen eine Auszahlung ebenfalls (noch) möglich
gewesen wäre. Dabei greift eine individuelle, auf den  konkreten Anleger, die 
konkrete Forderung und den  konkreten Zeitpunkt der Fälligkeit ausgerichtete
Betrachtungsweise (vgl. zit. Urteile 2C_776/2012 / 2C_777/2012 E. 3.2; 2C_351/
2010 E. 3; 2C_94/2010 E. 3.2; ferner Urteile 2A.613/2006 / 2A.614/2006 vom 8.
August 2007 E. 3.1; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003 E. 2.2.2, in: StR 58/2003
S. 359; 2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 2.3, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11). In
solchen Fällen darf somit nicht einzig darauf abgestellt werden, ob eine
paulianische Anfechtung erfolgt sei. Denn diese setzt teilweise
Verhaltensweisen voraus, die bei blosser Gutschrift noch ausstehen (Art. 286
SchKG), teilweise unterliegen sie Voraussetzungen, die nicht ohne weiteres
gegeben sind (Art. 287 und 288 SchKG). Die steuerrechtlich entscheidende Frage,
ob die Forderung hinreichend "sicher" war, ist daher unabhängig davon zu
beantworten, ob die Gutschrift der Anfechtung unterliegen würde oder ob eine
solche erfolgt ist.

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz stützt sich auf das Urteil 2C_776/2012 / 2C_777/2012 vom
19. Februar 2013 E. 3.2. Danach können die Anleger über ihren Anspruch auf den
Vermögenszuwachs verfügen, entweder indem sie sich die ihnen bestätigten
Erträge auszahlen oder sie aber für zusätzliche Anlagen im System stehen
lassen. Auch in der Option für die Gutschrift liegt ein erkennbarer
Verfügungswille der Investorinnen und Investoren. Das gilt zumindest dann, wenn
die Ansprüche im fraglichen Zeitpunkt  (noch) nicht unsicher sind. Von
"sicheren" Ansprüchen in diesem Sinne ist auszugehen, sofern der
Vermögensverwalter der Aufforderung (anderer) Investorinnen und Investoren auf
Auszahlung in einem bestimmten Zeitpunkt nachkommt und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass es sich im Fall jener Investorinnen und Investoren,
welche die Gutschrift der Auszahlung vorziehen, anders verhielte. Dann gilt
auch die Gutschrift als realisiert, soweit sie nicht neutralisiert wird (vorne
E. 3.3.1).

3.4.2. Die wohl einhellige Doktrin hat sich im Gegensatz dazu für eine
Gesamtbetrachtung ausgesprochen, die alle Anlegerinnen und Anleger erfasst (so
namentlich ROBERT WALDBURGER, Rechtsprechung im Jahr 2001, in: FStR 2002 S. 138
ff., insb. 141; MARKUS REICH, Entwicklungen im Steuerrecht, in: SJZ 98/2002 S.
257 ff., insb. 260 f.; MADELEINE SIMONEK, Die steuerrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Jahre 2001 - Direkte Bundessteuer, in: ASA 72 S. 1 ff.,
insb. 12; BERNHARD F. SCHÄRER, Einkommensrealisation in Schneeballsystemen bei
paulianischer Anfechtung, in: Zsis 2011, Best Case Nr. 6, Ziff. 3.4.2). Wenn
aber der  konkrete Anleger, die  konkrete Forderung und der  konkrete Zeitpunkt
der Fälligkeit massgebend sind, heisst dies nicht, dass keine Gesamtschau
anzustellen wäre. Eine solche ist aber nicht durchwegs möglich. Sie erweist
sich beispielsweise dann als ausgeschlossen, wenn der Vermögensverwalter im
Ausland ansässig ist, weshalb auf die Daten nicht oder nur erschwert
zugegriffen werden kann. Sie steht aber auch einer zeitnahen Veranlagung
entgegen. Wäre mit den genannten Stimmen zu verlangen, dass zunächst eine
Gesamtschau angestellt wird, vermöchte dies die Veranlagung über Jahre zu
blockieren.

3.5.

3.5.1. Zusammenfassend ergibt sich - insoweit entgegen der Auffassung der Erben
- folgendes: Der blosse Umstand, dass der Ertrag im Rahmen eines rechtswidrigen
"Schneeballsystems" anfällt, stellt für sich allein keinen Grund dar, die
steuerrechtliche Realisation zu verneinen. Auch in einem betrügerischen
Anlagesystem erworbenes Einkommen ist steuerbar, und zwar ungeachtet dessen, ob
strafbares Verhalten nur seitens des Vermögensverwalters oder auch seitens der
Investoren vorliegt. Im System der allgemeinen Einkommenssteuer (Art. 128 und
129 BV), aber auch der allgemeinen Verbrauchssteuer (Art. 130 Abs. 1 BV) bleibt
für moralisch-sittliche Wertungen grundsätzlich kein Raum (sog.
"Wertneutralität des Steuerrechts"; ausführlich dazu ANDREA OPEL, Ist
Besteuerung von Unrecht rechtens?, in: ASA 84 S. 187 ff., insb. 189 ff.). Das
Steuerrecht ist insoweit "moralisch wertindifferent" (dazu Urteil 2C_616/2016 /
2C_617/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2.6, mit zahlreichen Hinweisen).

3.5.2. Umgekehrt ist - dies entgegen der Vorinstanz - folgendes festzustellen:
In jenen Fällen, in denen eine Gutschrift gewünscht wurde und eine Auszahlung
daher unterblieb, darf aus dem blossen Umstand, dass keine Anfechtungsklage
erhoben wurde, noch nicht auf die Realisation des Ertrags geschlossen werden.
In einem ersten Schritt ist nach der dargestellten bundesgerichtlichen Praxis
zu prüfen, ob der Ertrag überhaupt ausbezahlt worden wäre, falls der Investor
die Auszahlung verlangt hätte. Ist dies zu verneinen, kann die Gutschrift von
vornherein nicht als realisiertes Einkommen qualifiziert werden. Erscheint es
hingegen als gegeben, dass der Bezug möglich gewesen wäre, ist zu klären, ob
eine Anfechtungsklage erhoben wurde.

3.6.

3.6.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.4) tätigte der Erblasser in den
Jahren 2002 und 2003 bei der X.________ GmbH wiederholt Anlagen, die sich
später als betrügerisches Anlagesystem mit Schneeballcharakter erwiesen. Der
Erblasser bevorzugte Gutschriften, was bedeutete, dass er die erzielten Erträge
"stehen liess" und auf den Bezug verzichtete. Das Nachsteuerverfahren gründet
darauf, dass der Erblasser in den Steuererklärungen 2002 und 2003 weder das
investierte Vermögen noch die gutgeschriebenen Erträge deklarierte.

3.6.2. Es ist allseits anerkannt, dass es sich bei den Gutschriften um solche
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (vorne E. 2.2.2).
Praxisgemäss ist in einem ersten Schritt zu klären, ob es im Zeitpunkt, als dem
Erblasser die streitbetroffenen Erträge gutgeschrieben wurden, noch zu
Auszahlungen (an andere Investorinnen und Investoren) gekommen ist. Dies ist
der Fall: Wie die Vorinstanz unbestritten und daher für das Bundesgericht
verbindlich feststellte, kam es selbst im November 2003 noch zu Auszahlungen.
Wie dargelegt, ist grundsätzlich (nur) der  konkrete Anleger, die  konkrete
Forderung und der  konkrete Zeitpunkt der Fälligkeit zu betrachten, wobei
angenommen werden kann, dass auch dieser die Auszahlung (anstelle der
Gutschrift) hätte verlangen können, sofern andere Investorinnen und Investoren
in diesem Zeitpunkt Leistungen vereinnahmen konnten (vorne E. 3.3.4). Darauf,
ob es tatsächlich zur Auszahlung an die streitbetroffene steuerpflichtige
Person gekommen wäre, kommt es nicht an. Die Vorinstanz hat hierzu im Übrigen
auch gar keine Abklärungen getroffen. Dies ist, wie zu zeigen bleibt, nicht zu
beanstanden.

3.6.3. Mithin ist insoweit davon auszugehen, dass der Erblasser Gutschriften
erlangte, als andere Anlegerinnen und Anleger (noch) erfolgreich Auszahlungen
verlangen konnten. Die Erben bringen nicht vor, dass es sich in ihrem Fall
anders verhalten hätte, wenn sie die Auszahlung verlangt hätten. Die
Gutschriften haben deshalb steuerrechtlich - unter Vorbehalt des Nachfolgenden
- als realisiert zu gelten. Der Bonität des Vermögensverwalters ist, zumindest
unter den gegebenen Umständen, nicht weiter nachzugehen. Vielmehr ist zu
prüfen, ob es zur Anfechtung der Auszahlungen (und gegebenenfalls der
Gutschriften) gekommen ist. Schritte, die auf die Rückerstattung der Auszahlung
bzw. auf die Stornierung der Gutschriften gerichtet sind, könnten insbesondere
in einer paulianischen oder einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtung bestehen
(vorne E. 3.3.2, 3.3.3). Aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregister, das
vom Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigt werden kann (Art. 105 Abs. 2
BGG; BGE 139 II 404 E. 7.3.3 S. 431; Urteil 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E.
2.4.6, in: ASA 82 S. 658), ergibt sich, dass die X.________ GmbH am 17.
Dezember 2003 durch die Eidgenössische Bankenkommission aufgelöst wurde, am 24.
März 2005 in Konkurs fiel und am 21. März 2013 von Amtes wegen gelöscht wurde
(vorne lit. A).

3.6.4. Paulianische oder andersartige Anfechtungsklagen sind unterblieben,
zumal sie den streitbetroffenen Fall in keinem andern Licht erscheinen lassen
könnten. Die Schenkungs- und Überschuldungsanfechtung unterliegen lediglich
Rechtshandlungen, die innerhalb eines Jahres vor der Pfändung oder
Konkurseröffnung erfolgten (Art. 286 Abs. 1 und Art. 287 Abs. 1 SchKG). Der
Fristenlauf hätte mithin erst am 25. März 2004 eingesetzt. Die Voraussetzungen
der Deliktspauliana waren nicht erfüllt (vorne E. 3.3.2), ebenso wenig wie jene
der gesellschaftsrechtlichen Anfechtung (vorne E. 3.3.3). Die Erben machen
freilich geltend, die Gutschrift sei durch eine Rückerstattungspflicht aus
ungerechtfertigter Bereicherung belastet gewesen, wodurch sie neutralisiert
worden sei. Aus den von ihnen erwähnten Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass
die X.________ GmbH oder ihre Konkursverwaltung Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht hätte. Dies alles führt zum
Schluss, dass die Gutschriften mit keinem Neutralisierungsgrund belastet waren
und daher steuerrechtlich realisiert worden sind.

3.6.5. Nichts daran ändert, dass die damalige Eidgenössische Bankenkommission
die X.________ GmbH am 17. Dezember 2003 auflöste. Die altrechtliche
bankenrechtliche Liquidation (Art. 23quinquies des seinerzeitigen
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG;
ehemals SR 952.0]) kommt in ihren Wirkungen der betreibungsrechtlichen
Konkurseröffnung zwar zumindest nahe. Im einen wie im andern Fall verliert das
betroffene Institut die Verfügungsbefugnis. Mit der bankenrechtlichen
Liquidation geht insbesondere das Verbot weiterer Auszahlungen einher, was aber
nicht heisst, dass die zivilrechtlichen Verpflichtungen des Instituts
aufgehoben wären (Urteil 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3.3.2.2).
Gegenteils bestehen diese weiter. Dies ist aber letztlich von keiner Bedeutung.
Soweit es im Nachgang zur Konkurseröffnung oder bankenrechtlichen Liquidation
tatsächlich zu einem Teil- oder Totalausfall der Gutschrift kommen sollte,
handelt es sich, da der Wertzuwachs zuvor realisiert worden war, um einen
privaten Kapitalverlust. Ob eingelegtes Kapital - der Erblasser investierte in
den Jahren 2002 und 2003 anlässlich verschiedener Einlagen insgesamt Fr.
370'000.-- (vorne lit. A) - oder die Früchte dieser Einlagen verloren gehen,
ist steuerrechtlich bedeutungslos. Ein Kapitalverlust im Privatvermögensbereich
bleibt mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung so oder anders
unbeachtlich (vorne E. 2.2.1).

3.7.

3.7.1. Die Erben berufen sich auf eine "Kulanzregelung", welche die deutschen
Steuerbehörden entwickelt haben sollen. Für eine solche bleibt vorliegend
freilich kein Raum: Das Recht bildet Grundlage und Schranke jedes staatlichen
Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz
besonders streng ausgebildet (Art. 127 Abs. 1 BV). Damit verbindet der
Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden
Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die
möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (zum Ganzen BGE 142 II
182 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

3.7.2. Wenngleich in Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV nicht
ausdrücklich erwähnt, unterliegen Befreiungen und Ausnahmen von der Besteuerung
denselben Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (Urteile 2C_8/2016 vom 17.
Oktober 2016 E. 4.5, zur Publ. vorgesehen; 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E.
2.4.3, in: ASA 84 S. 252; 2C_858/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1, in: ASA 84
S. 234). Das Abweichen von einem abgaberechtlichen Tatbestand kann mithin nicht
im Ermessen der Veranlagungsbehörde liegen. Von einem Tatbestand darf (und
muss) diese aber abweichen, sofern die Ausnahme oder Befreiung über eine
hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt. Eine solche ist hier nicht
ersichtlich, sodass es bei der objektiven Steuerpflicht bleibt, wie sie sich
aus Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG ergibt (vorne E. 2.2.1 und
3.2.3).

3.8. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts, insbesondere
von Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, erweist sich damit als
bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn

4.
Art. 7 Abs. 1 StHG und damit auch § 21 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) entsprechen den massgebenden Bestimmungen
zur direkten Bundessteuer. Es kann damit in allen Teilen auf das Dargelegte
verwiesen werden. Dementsprechend ist die Beschwerde auch hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

5.

5.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Erben aufzuerlegen. Diese tragen
die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5
BGG).

5.2. Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_342/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn,
Nachsteuer 2002 und 2003) und 2C_343/2016 (direkte Bundessteuer, Nachsteuer
2002 und 2003) werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_343/2016 wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_342/2016 wird abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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