Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.334/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2C_334/2016        

2C_335/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Staats- und direkte Bundessteuer 2010 und 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 21. März 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Für die Staats- und die direkte Bundessteuer der Perioden 2010 sowie 2011
veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern den mit B.B.________ im
Konkubinat lebenden A.________ gemäss dem Grundtarif 1 und verweigerte dem
Betroffenen den in Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen zugunsten des Sohns
C.B.________ beantragten vergünstigten Tarif 2 (für 2010: "Verheiratetentarif",
ab 2011: "Einelterntarif").

1.2. Dagegen ergriff A.________ vergeblich die ihm auf kantonaler Ebene zur
Verfügung stehenden Rechtsmittel. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragt er nun vor Bundesgericht im Wesentlichen, das
kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
21. März 2016 aufzuheben.

1.3. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu
behandeln. Deshalb sind auch keine Vernehmlassungen eingeholt worden und
rechtfertigt es sich, auf die ansonsten gebotene Trennung zwischen Staats- und
direkter Bundessteuer zu verzichten.

2. 
Angefochten ist ein einziger, sowohl für die Staats- als auch die direkte
Bundessteuer kantonal letztinstanzlich ergangener Endentscheid. Auf die dagegen
gerichtete Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 82 ff. BGG; siehe zu den sich
dabei stellenden Fragen u.a. das Urteil 2C_371/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2
in: StR 69/2014 S. 800), wobei das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet (hier:
2C_334/2016 für die Staats- und 2C_335/2016 für die direkte Bundessteuer).

3. 
Sowohl bei der Staats- als auch der direkten Bundessteuer (vgl. für die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen E. 2.1.1 u. 2.2.2 des angefochtenen Urteils)
besteht neben dem Grundtarif u.a. ein vergünstigter Tarif, der auf ledige
Steuerpflichtige Anwendung findet, die mit Kindern im gleichen Haushalt
zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. Diesen
vergünstigten Tarif nimmt der Beschwerdeführer hier für sich in Anspruch, was
die Vorinstanz aber zu Recht verweigert hat.

3.1. Das gilt zum Einen für die Steuerperiode 2011, für welche das
Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer und
sein Sohn nicht im gleichen Haushalt zusammenlebten. Vielmehr mietete der Sohn
zusammen mit einem Studienkollegen eine 4-Zimmer-Wohnung in Zürich, wo er
rechtskräftig veranlagt wurde.
Diese Begründung des Verwaltungsgerichts erweist sich als vollumfänglich
überzeugend. Daran vermögen auch die zahlreichen Einwendungen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, mit denen sich die Vorinstanz sorgfältig
und differenziert auseinander gesetzt hat (vgl. E. 2.1.3 des angefochtenen
Urteils). Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen; es
kann ohne weiteres auf sie verwiesen werden.

3.2. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den vergünstigten
Tarif für die Steuerperiode 2010 zu gewähren, nachdem er sich für diese Periode
rechtskräftig mit dem Grundtarif veranlagen liess. In jeder Hinsicht
überzeugend hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb es sich unter den gegebenen
Umständen nicht rechtfertigt, auf die rechtskräftige Veranlagung
zurückzukommen. Einmal mehr kann hier auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. E. 2.2 u. 2.3 des Urteils vom 21.
März 2016). Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen einwendet,
vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere ist in der
konkret zu beurteilenden Einzelsituation kein Verstoss gegen Art. 29 BV oder
gegen irgendwelche Verfahrensgrundsätze zu erkennen.

4. 
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden
gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_334/2016 und 2C_335/2016 werden vereinigt.

2. 
Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (Verfahren 2C_334/ 2016) wird die
Beschwerde abgewiesen.

3. 
Betreffend die direkte Bundessteuer (Verfahren 2C_335/2016) wird die Beschwerde
abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter

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