Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.330/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_330/2016

Urteil vom 18. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau B.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 5. Mai 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des 1983 geborenen tunesischen Staatsangehörigen
A.________ ab und verfügte dessen Wegweisung. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 9. Dezember 2015 ab. Dagegen erhoben A.________ und seine von ihm getrennt
lebende Ehefrau am 7. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2016 wurde unter
Androhung des Nichteintretens Frist bis 1. Februar 2016 (letzter Tag der
Beschwerdefrist) zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (mit bis
dahin fehlenden Anträgen und Begründung) und zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'090.-- angesetzt. Das Verwaltungsgericht trat mit
Verfügung des Einzelrichters vom 4. Februar 2016 auf die Beschwerde nicht ein,
weil einerseits der Ehefrau die Legitimation zur Beschwerde fehle und weil, was
A.________ selber betreffe, den Auflagen in der Präsidialverfügung, die nach
den Regeln über die Zustellungsfiktion als zugestellt zu gelten habe, keine
Folge geleistet worden sei.
Am 4. März 2016 reichte A.________ dem Bundesgericht eine vom 3. März 2016
datierte Rechtsschrift ein, womit Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 erhoben werden soll. Mit Verfügung vom
7. März 2016 wurde festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid als
notwendige Beschwerdebeilage fehle, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
spätestens am 18. März 2016 diesen Mangel zu beheben, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung gelangte an das Bundesgericht
zurück, versehen mit dem Vermerk "Nicht abgeholt", und wurde am 29. März 2016
nochmals mit A-Post an die Ehefrau verschickt. Diese reichte am 13. April 2016
per E-Mail Fotos u.a. der Verfügung des Verwaltungsgerichts ein. Weitere
Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung
muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bedarf es einer
Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen.
Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid. Mit den hierfür vom Verwaltungsgericht angeführten
Gründen (fehlende Beschwerdelegitimation der Ehefrau, Nichtbeachtung von
Auflagen, deren Nichteinhaltung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht zum
Nichteintreten führt und deren Angebrachtheit die Vorinstanz diskutiert) setzt
sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Die Beschwerde entbehrt
offensichtlich einer sachbezogenen und damit hinreichenden Begründung. Es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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