Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.321/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_321/2016

Urteil vom 20. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Gegenstand
Schadenersatzbegehren,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 23. März 2016.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016, womit
das Gesuch von A.________ und der X.________ GmbH um Gewährung der
unentgetllichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung
(Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. September 2015 über
die Abweisung des Schadenersatzbegehrens) abgewiesen und den
Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
20'000.-- angesetzt worden ist,
in die vom 5. April 2016 datierte, am 19. April 2016 zur Post gegebene Eingabe
von A.________ und der X.________ GmbH, worin unter anderem Bezug auf die
Zwischenverfügung vom 23. März 2016 genommen wird,

in Erwägung,
dass die Eingabe - höchstens - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung vom 23. März 2016 als förmliches
Rechtsmittel betrachtet werden kann,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,
dass Rechtsbegehren und Begründung sich auf den Verfahrensgegenstand zu
beziehen und zu beschränken haben,
dass die Beschwerde führende Partei sich gezielt mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege damit begründet, dass den Beschwerdeführerinnen die Pflicht
auferlag, die finanziellen Verhältnisse darzulegen, dass sie formgerecht dazu
aufgefordert wurden und dass sie der Auflage auch innert einer zweiten Frist
nicht nachgekommen sind, sodass die prozessuale Armut als notwendige
Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht belegt
sei,
dass die Beschwerdeführerinnen sich zu dieser allein massgeblichen Erwägung
nicht äussern,
dass ihre Begehren und Äusserungen in der Eingabe vom 5./19. April 2016
vielmehr über den begrenzten Verfahrensgegenstand hinausgehen und im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Begründung entbehrt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann,
weil die Beschwerde schon aus formellen Gründen, im Lichte der Erwägungen der
Vorinstanz aber auch materiell (d.h. bezogen auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz) aussichtslos erschien (Art. 64
BGG),
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz sowie
Abs. 5 BGG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben