Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.320/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_320/2016

Urteil vom 18. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 24. Februar 2016.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1987) reiste 1997 in die Schweiz
ein und wurde vorläufig aufgenommen. Am 25. April 2006 erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. April 2010 verlängert
wurde. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, welche im Rahmen des
Familiennachzugs im Jahre 2010 einreiste. Mit ihr hat er einen Sohn (geb. 2010)
und - gemäss eigenen Angaben -eine Tochter (geb. 26. März 2016). Weder der
Ehefrau noch dem Sohn wurde bis anhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
A.________ wurde u.a. am 27. Januar 2010 wegen qualifizierten Raubs (begangen
am 17. März 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) verurteilt;
sodann am 27. Juni 2013 wegen versuchten Raubs und Diebstahls (begangen am 18.
Oktober 2010 bzw. 26. Januar 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
(unter Widerruf des am 27. Januar 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs. Eine
dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesgericht im Kostenpunkt
gutgeheissen, in der Sache aber abgewiesen (Urteil 6B_500/2012 vom 4. April
2013).
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Aargau A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg. Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015, Urteil des kantonalen
Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016).
Mit Eingabe vom 14. April 2016 führt A.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht
mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und den Kanton Aargau
anzuweisen, ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG (angefochtener Entscheid E.
5). Nach dieser Vorschrift  kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden;
insofern besteht  kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Diesbezüglich
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG). Zudem befasst sich der Beschwerdeführer mit der
Eintretensproblematik und dabei mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Mit
seinen vagen Hinweisen auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (S. 16 der
Beschwerdeschrift) legt er nicht in vertretbarer Weise (BGE 136 II 177 E. 1 S.
179 ff.) dar, inwiefern ihm aus diesen Garantien ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zukommen könnte; diesbezüglich mangelt es schon am
gefestigten Anwesenheitsrecht der Kernfamilie (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145
f.), und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung hat
oder nicht; auch im ersteren Falle wurde ihr diese im Rahmen des
Familiennachzuges zum Beschwerdeführer erteilt und räumt ihr nicht ein eigenes
Aufenthaltsrecht ein. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Angehörigen mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht ist weder ersichtlich noch auch nur ansatzweise
dargetan (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid steht
damit nicht offen.

2.2. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Eingabe allenfalls als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG) an die Hand genommen werden muss.
Da dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Bewilligung
zusteht, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten
Interessen betroffen und damit grundsätzlich nicht legitimiert, den
Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anzufechten (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz
fehlender Legitimation in der Sache selbst wäre der Beschwerdeführer
berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Verletzung auf
eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.;
sogenannte "Star-Praxis"). Solche Verletzungen werden aber nicht
rechtsgenüglich gerügt (vgl. Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E.
3.3 S. 310 f.). Namentlich genügt der angefochtene Entscheid der
Begründungspflicht (dazu 136 I 229 E. 5.2 S. 23); die Vorinstanz hat keineswegs
bloss "nur einfach pauschal auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen",
sondern durchaus eine eigene und umfassende Interessenabwägung vorgenommen
(vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheides).
Auf die Eingabe ist auch als Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält keine hinreichende
Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer
Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG)
entscheidet.
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1 BGG); seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (S. 18 der
Beschwerdeschrift) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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