Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.31/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_31/2016

Urteil vom 22. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1980) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Am 9. Juni 1994
reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, welches am 27. Juni 1994 gutgeheissen wurde. Seit dem 20. August
1999 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute:
Staatssekretariat für Migration SEM) vom 10. Juli 2001 wurde A.________ und
seinen Familienmitgliedern die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl
widerrufen, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes
gestellt hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen
Asylrekurskommission vom 14. Juli 2003 abgewiesen.

A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung:

- 4. Februar 1999: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen
und einer Busse von Fr. 200.-- wegen einfacher Körperverletzung und
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz;
- 6. Dezember 2000: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von
sieben Tagen wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch;
- 22. August 2001: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30
Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- wegen Raufhandels und einfacher
Körperverletzung, wobei der bedingt ausgesprochene Vollzug der am 4. Februar
1999 verhängten Gefängnisstrafe widerrufen wurde;
- 11. November 2003: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei
Monaten wegen mehrfachen Betrugs;
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 wurde A.________ vom Migrationsamt des
Kantons Aargau formell verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine
weitere wesentliche Bestrafung, ein Nichterfüllen von finanziellen
Verpflichtungen oder eine erhebliche Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge
den Widerruf der Niederlassungbewilligung zur Folge haben könne.
Am 14. April 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die
Landsfrau B.________ (geb. 1988), welche in der Folge in die Schweiz einreiste
und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. Oktober 2007 wurde A.________
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wegen mehrfachen
versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen
Hausfriedensbruchs verurteilt.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde A.________ erneut vom Migrationsamt
verwarnt, wobei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung für den Fall in
Aussicht gestellt wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung gegen ihn
ausgesprochen werden oder sein Verhalten anderweitig zu Klagen Anlass geben
sollte.
Es folgten weitere Verurteilungen:

- 29. Januar 2010: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen
Widerhandlung gegen Umweltschutzvorschriften;
- 10. Juni 2010: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 400.-- wegen Hehlerei;
- 13. Dezember 2012: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen
mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons
Luzern A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate
unbedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, wegen Betrugs und
mehrfacher Urkundenfälschung.

B.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der
Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom
23. März 2015). Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2016
beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Er beantragt zudem die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das kantonale Migrationsamt sowie
das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90
BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E.
1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42
und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1
BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr
als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377
E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26.
September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG
gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63
Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf
Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
standhalten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 2.2.2 S. 19 ff.; 135 II 377 E. 4.3
S. 381 f.), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16
E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor, was der Beschwerdeführer nicht
bestreitet. Er rügt hingegen die Interessenabwägung der Vorinstanz. Es bestehe
kein überwiegendes öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung.

3.2. Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als
auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter
verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2013 im abgekürzten Verfahren wegen
Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Erlangung
eines Privatkredites zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der
Vollzug der Strafe wurde im Umfang von zwölf Monaten aufgeschoben, unter
Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. In der (ins strafrechliche Urteil
integrierten) Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Straftaten im Mai und Juni 2012 und somit während noch laufender Probezeit
begangen. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens könne ihm für die Zukunft
grundsätzlich keine günstige Prognose gestellt werden. In Berücksichtigung
sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiere ein nicht unerhebliches
Verschulden.
Bei der Interessenabwägung fällt negativ ins Gewicht, dass die
verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den
Beschwerdeführer darstellt: Bereits vor dieser Verurteilung war der
Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er
verschiedenste Rechtsgüter verletzt oder gefährdet hat (Verurteilungen wegen
Körperverletzung, Raufhandels, Diebstahls, Hehlerei, etc.). Zwischen 1999 und
2010 wurde er insgesamt zu Freiheitsstrafen von rund vier Monaten, Geldstrafen
von 210 Tagessätzen und verschiedenen Bussen in Höhe von Fr. 1'500.--
verurteilt. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten haben
ihn zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen können. Auch die in den Jahren
2004 und 2008 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die ihm den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellten, liessen ihn
unbeeindruckt und hielten ihn nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Er
delinquierte sogar noch schwerer, wurde doch mit der verfahrensauslösenden
Verurteilung das bis anhin höchste Strafmass gegen den Beschwerdeführer
verhängt.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es liege kein schweres
migrationsrechtliches Verschulden vor, da er keine Gewalt-, Drogen- oder
schweren Sexualdelikte im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen habe,
kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nur strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung, Raufhandel) begangen,
sondern wurde auch wegen Einbruchsdelikten verurteilt, welche zu den in Art.
121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten gehören. Die Delinquenz des
Beschwerdeführers kann somit keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden.
Zudem ist aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit davon auszugehen, dass
er nicht fähig oder nicht willens ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu
halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_889/2012 vom 14.
Februar 2013 3.3.2; 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2).
Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann, dass sein Verhalten anderweitig zu
Klagen Anlass gegeben hat. So wurden die von ihm zwischen 1999 und 2004
bezogenen Sozialhilfeleistungen im Mai 2004 umgehend eingestellt, nachdem sich
herausgestellt hatte, dass er gleichzeitig Taggelder der SUVA entgegengenommen
und dieser gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte, keine
Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Auch seinen finanziellen Verpflichtungen
vermochte der Beschwerdeführer über Jahre hinweg nicht nachzukommen. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Niederlenz vom 15. Januar 2015
lagen gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2010 bis September
2014 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 126'000.-- und offene Verlustscheine
im Betrag von rund Fr. 163'000.-- vor. Darunter sind hohe Schulden gegenüber
der Krankenkasse, der Finanzverwaltung und dem Steueramt. Zwar mag sich der
Beschwerdeführer heute bemühen, seine Schuldensituation zu sanieren und
bestehende Schulden abzubauen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen
der Vorinstanz wäre ihm dies jedoch schon viel früher möglich gewesen. Er kann
somit nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten.
In der Gesamtbetrachtung zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer
Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie einer
Unbelehrbarkeit, liess er doch die ihm jeweils straf- wie ausländerrechtlich
gebotenen Chancen ungenutzt. Folglich besteht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers.

3.3. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 14. Lebensjahr und somit seit über 20
Jahren in der Schweiz, weshalb eine Ausreise ihn zweifellos hart treffen würde.
Allerdings sprechen seine wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen über
einen Zeitraum von über 15 Jahren nicht für eine erfolgreiche Integration. Auch
in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer nicht
als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Er hat keine Berufsausbildung
abgeschlossen und ging lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Zwar ist ihm
zugute zu halten, dass er offenbar seit Juni 2013 eine Anstellung gefunden hat.
Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann jedoch nicht gesprochen
werden.
Den Kontakt zu seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina hat der
Beschwerdeführer offenbar nicht abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache und
kennt das Land von Ferienaufenthalten her. Zudem hat er dort im Jahr 2007 eine
Landsfrau geheiratet. Seine Eltern besitzen auch eine Liegenschaft in Bosnien
und Herzegowina, welche von seinen Grosseltern bewohnt wird. Zwar leben seine
Eltern und Geschwister in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zu ihnen, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde,
ist jedoch nicht dargetan. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die
eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden
vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Seine beruflichen Perspektiven in
Bosnien und Herzegowina mögen zweifelsohne beschränkter sein als in der
Schweiz, jedoch lässt allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in
Bosnien und Herzegowina, eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen.
Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung des
mit 36 Jahren noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführers keine
unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
Der Beschwerdeführer weist auf die sog. "Reneja"-Praxis hin. Nach dieser Praxis
ist einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und
erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner
Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen,
wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer
zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 149). Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer nicht mit einer Schweizerin, sondern mit einer Landsfrau
verheiratet, welche - gestützt auf die Ehe zum Beschwerdeführer - lediglich
über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zudem legt der
Beschwerdeführer keine Umstände dar, welche eine Rückkehr der Ehefrau nach
Bosnien und Herzegowina, wo sie bis 2007 gelebt hat, unzumutbar erscheinen
liessen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus der "Reneja"-Praxis kann er
foglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.

4.1. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt,
indem sie das öffentliche Interesse dem Interesse des Beschwerdeführers, in der
Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Das vorinstanzliche Urteil
erweist sich damit als verhältnismässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, da dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht
infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Angesichts
der besonderen Umstände werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben