Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.313/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_313/2016

Urteil vom 13. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Bestätigung Ausschaffungshaft und Haftentlassungsgesuch (Wiederaufnahme),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 4. April 2016.

Erwägungen:

1. 
Dem aus Afghanistan stammenden, u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu acht Jahren Freiheitsstrafe
veurteilten A.________ (geb. 1965) widerrief das SEM am 10. Februar 2012 das
Asyl (bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013).
Am 9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (MIA) die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig (Verfahren 2C_139/2016). Am 3.
Dezember 2015 trat A.________ die vom MIA bis zum 2. März 2016 verfügte
Ausschaffungshaft an. Er erhob dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde und stellte während des Verfahrens ein erneutes
Haftentlassungsgesuch. Sein Ansinnen blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19. April
2016). Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen; es erkannte aber nicht auf dessen
Haftentlassung.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 bewilligte das Zwangsmassnahmegericht die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 2. Juni 2016. Am 24. Februar 2016
wurde A.________ vom Verwaltungsgericht Rechtsanwältin Manuela B. Vock als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren
(betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft und Haftentlassung [VB.2016.00097]
sowie betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft [VB.2016.00119]) bestellt.
Mit Urteil vom 4. April 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren
und wies die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 11. April (Postaufgabe 12. April) 2016 beantragt A.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Er sei
umgehend aus der Haft zu entlassen und ihm sei eine angemessene
Haftentschädigung zuzusprechen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in
gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen,
inwiefern deren Entscheid Recht verletze.
Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und
erläutert, warum diese im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind. Was dem
Bundesgericht in der Eingabe vom 11. April 2016 vorgetragen wird, ist in keiner
Weise geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer
bestreitet hauptsächlich, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
bzw. seine Wegweisung zulässig sei, was im Haftverfahren nur beschränkt
überprüfbar ist (Urteil 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3.1), seine
Ausführungen liefern keine Begründung dafür, dass der Wegweisungsentscheid
offensichtlich unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich bzw. nichtig
erschiene.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der medizinischen
Versorgung in Afghanistan als Argument im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
(Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen) zu verstehen sein sollten, legen sie nicht dar,
inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (S. 9
des angefochtenen Entscheides) offensichtlich unrichtig sein sollten; diese
sind damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
Die Kritik des Beschwerdeführers, das Beschleunigungsgebot sei verletzt,
bezieht sich nicht auf die hier massgebenden Vorkehren nach Art. 76 Abs. 4 AuG,
sondern auf die Anordnung des Asyl-Widerrufs, was hier nicht zu prüfen ist.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Umstände
rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben