Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.312/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_312/2016

Verfügung vom 27. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 7. März 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016, mit
welchem dieses kantonal letztinstanzlich eine Verfügung des Migrationsamtes vom
13. Juli 2015 bestätigt hat, wonach die Aufenthaltsbewilligung der
mazedonischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 1978) zufolge Trennung von
ihrem Ehemann nicht mehr verlängert werde und ihrem vorehelichen Sohn
B.A.________ (geb. 2001) eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werde,
in die von den Betroffenen hiegegen am 11. April 2016 beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die Sistierungsverfügung des Abeilungspräsidenten vom 3. August 2016,
in die Eingabe des kantonalen Migrationsamtes vom 20. September 2016, wonach
A.A.________ erneut geheiratet habe und ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt worden sei,
in die Wiederaufnahmeverfügung des Abteilungspräsidenten vom 29. September
2016, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bis zum 14. Oktober 2016 zur
Verfahrenserledigung und zur Kostenregelung äussern könnten,
dass das Migrationsamt binnen Frist keine diesbezügliche Stellungnahme
eingereicht hat, die Beschwerdeführer mit - an sich verspäteter - Eingabe vom
20. Oktober 2016 hingegen darum ersuchen, das Verfahren abzuschreiben, da
infolge der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer das
rubrizierte Verfahren obsolet geworden sei,
dass die Beschwerdeführer ferner beantragen, die Kosten des Verfahrens seien
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es seien keine
Parteientschädigungen zuzusprechen,

in Erwägung:
dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die
Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe
einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass das vorliegende Verfahren durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
an die Beschwerdeführer gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32
Abs. 1 und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass bezüglich der Parteientschädigung antragsgemäss entschieden werden kann,
da die Beschwerdeführer keine solche beantragen und die übrigen
Verfahrensbeteiligten ohnehin keinen Anspruch darauf hätten (Art. 68 Abs. 3
BGG),

 verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben