Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.310/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_310/2016

Urteil vom 11. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich.

Gegenstand
Forderung (Staatshaftung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 9. März 2016.

Erwägungen:
A.________ gelangte am 17. Februar 2016 an die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich. Er stellte folgende Anträge:

"Die sofortige Freilassung von B.________ StGB 19 !!! - Die Auszahlung von 11.1
Millionen Schadenersatz OR 28 für die Zerstörung von 23-26 Jahre von meinem
hochgeschetzte Büro für EDV und www.Y.________.ch von der Oerlikoner
verbrecherischen Amtsmissbraucherei StGB 144 und 317 !!!"
Das Obergericht wertete das in der Eingabe vom 17. Februar 2016 enthaltene
Schadenersatzbegehren gegen die Stadt Zürich als allfällige Klage und nahm im
Übrigen an, dass in Bezug auf nicht näher bezeichnete (Straf-) Urteile wohl
Revision geführt werden sollte. Mit Beschluss vom 9. März 2016 trat es auf
Klage und Revisionsbegehren nicht ein. Hinsichtlich der Klage stellte es klar,
dass ein Staatshaftungsbegehren nicht bei ihm eingereicht werden könne. Was die
Revision betrifft, erklärte es, dass einerseits nicht klar sei, gegen welche
Urteile sich ein Revisionsgesuch richte, und dass andererseits A.________ wohl
die Legitimation dazu fehlen würde.
A.________ ist am 8. April 2016 unter Bezugnahme auf den obergerichtlichen
Beschluss an das Bundesgericht gelangt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich
gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Eingabe lässt auch nicht
ansatzweise erkennen, inwiefern der angefochtene Beschluss schweizerisches
Recht verletze. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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