Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.308/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_308/2016, 2C_309/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch PREFERA Treuhand AG.

2C_308/2016
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuer 2010,

2C_309/2016
Direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ war Eigentümer des Hotels X.________ in U.________ (Grundstück Nr.
xxx, Grundbuch U.________) und führte dieses bis ins Jahr 2012 als
Einzelunternehmer. Er ist mit B.A.________ verheiratet. Im Jahr 2010
amortisierte A.A.________ mit WIR eine Darlehensschuld gegenüber seiner
Schwester; die Darlehenszinsen leistete er ebenfalls in WIR. Die Schwester nahm
die WIR-Guthaben zum Nominalwert entgegen, rechnete sie also ohne Einschlag an
die Darlehensschuld an. Einen Teil der verwendeten WIR (nominal 300'000) hatte
A.A.________ im Jahr 2010 in mehreren Tranchen von Dritten zu einem Preis von
insgesamt Fr. 210'000.-- erworben. In der Geschäftsbuchhaltung wurden eine
Privatentnahme von Fr. 210'000.-- und eine Privateinlage von Fr. 300'000.--
gebucht. Die Differenz bzw. der Gewinn wurde dann über das Kapitalkonto (als
Privateinlage) ausgeglichen. In der Steuererklärung 2010 deklarierten die
Ehegatten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'905.-- (Saldo
der Erfolgsrechnung 2010), eine Erwerbsausfallrente von Fr. 5'870.--,
Kinderzulagen von Fr. 3'050.-- sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben von
Fr. 399.--. Die Veranlagungsbehörde rechnete mit Verfügungen vom 2. Oktober
2012 einen Überführungsgewinn von Fr. 90'000.-- auf und berücksichtigte
gleichzeitig AHV/IV/EO-Beiträge von pauschal Fr. 9'000.--.

B. 
Die von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Einsprachen wies die
Veranlagungsbehörde mit Entscheiden vom 18. März 2014 im Hauptpunkt ab. Die
Verwaltungsrekurskommission hiess die dagegen eingereichten Rechtsmittel von
A.A.________ und B.A.________ gut und veranlagte die Ehegatten mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 59'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr.
45'700.-- (direkte Bundessteuer). Sie hielt fest, dass es sich bei der
Differenz von Fr. 90'000.-- auf den WIR-Guthaben um einen nicht steuerbaren
privaten Kapitalgewinn gehandelt habe. In der Folge gelangte das kantonale
Steueramt an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die
Bestätigung der Einspracheentscheide. Dieses wies mit Urteil vom 25. Februar
2016 die Beschwerde ab.

C. 
Das kantonale Steueramt legt mit Eingabe vom 7. April 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Es beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen sei aufzuheben und die
Einspracheentscheide vom 18. März 2014 seien zu bestätigen. Eventualiter sei
das Urteil aufzuheben und für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 das
steuerbare Einkommen neu auf Fr. 62'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr.
132'000.-- festzulegen. Für die die direkte Bundessteuer 2010 sei das
steuerbare Einkommen auf Fr. 48'700.-- festzulegen.
Die Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt die Gutheissung der Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer
2010, verzichtet hingegen auf die Stellung eines Antrags betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuern 2010.

Erwägungen:

I. Formelles

1. 
Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeinde-steuern
sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu
entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht
gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen
ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden
eingereicht zu haben. Aus seiner Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide
Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_164/2013,
2C_165/2013 vom 28. März 2014 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 140 II 248). Das
Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_308/2016) und
die direkte Bundessteuer (2C_309/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da beide
Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen
stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem
einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP
[SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt
(Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m.
Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG,
SR 642.14]). Das kantonale Steueramt ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG
i.V.m. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
und Art. 146 DBG zur Beschwerde legitimiert; auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des
harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen an sich
mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte. In den
Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen
gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts indessen im Wesentlichen auf Willkür, und gelten die erhöhten
Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130
II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit
Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

II. Direkte Bundessteuer

3. 
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die direkte Bundessteuer eine Verletzung
von Bundesrecht. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege kein steuerfreier
privater Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG, sondern ein steuerbarer
Kapitalgewinn im Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG vor.

3.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG; BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365
f.). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Dazu zählen auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die
Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).

3.2. WIR-Geld ist ein bargeldloses Zahlungssystem, bei dem sich die
WIR-Teilnehmer gegenseitig nicht in bar, sondern in WIR zahlen, indem der
Schuldner dem Gläubiger einen sog. WIR-Check ausstellt. WIR-Guthaben
berechtigen nicht zu einem Bargeldbezug, sondern ermöglichen nur den Bezug von
Waren und Dienstleistungen, die von anderen WIR-Teilnehmern auf dem Markt
angeboten werden (StE 2002 B 72. 14.1 Nr. 21). WIR-Geld ist nicht Geld im
Rechtssinn, sondern stellt eine Forderung besonderer Art dar. Die ihm
anhaftenden Nachteile haben zur Folge, dass sein Verkehrswert unter dem
Nominalwert liegt. Der Einschlag ist in jedem Einzelfall unter der Würdigung
der Umstände festzulegen (FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl. 2016, N. 61 ff. zu Art. 16 DBG). Obschon gemäss den Geschäftsbedingungen
der WIR Bank verboten, wird WIR-Geld in der Praxis häufig an Nichtteilnehmer
veräussert. Dieser WIR-Handel funktioniert normalerweise so, dass ein
WIR-Teilnehmer einem Nichtteilnehmer einen blanko indossierten WIR-Check
übergibt, der regelmässig auf einen höheren als den von ihm geschuldeten
Geldbetrag lautet. Der Nichtteilnehmer bezieht in der Folge von einem
WIR-Teilnehmer eine Leistung und bezahlt den Leistungserbringer dadurch, dass
er dessen Name auf den Check einträgt, woraufhin diesem der Betrag auf seinem
WIR-Verrechnungskonto gutgeschrieben wird (StE 2002 B 72. 14.1 Nr. 21).

3.3. Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten
Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden
oder, wie namentlich Geldmittel, Darlehen, Wertpapiere oder eben WIR-Guthaben,
Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäfts- wie auch zum
Privatvermögen gehören. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem
Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung
aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes
Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der zitierten gesetzlichen
Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion
des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob
der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 422 f.;
120 Ia 349 E. 4c/aa S. 354 f.; Urteil 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E.
2.1). Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen
Funktion der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bestimmt sich letztlich
allein nach dem Willen der steuerpflichtigen Person. Sie selber widmet
Vermögensgegenstände - etwa durch Sacheinlage, Investition oder Eigenproduktion
- geschäftlichen Zwecken, indem sie sie zu Produktionsfaktoren in der
geschäftlichen Leistungserstellung macht; in diesem Sinne ist jedes
Geschäftsvermögen gewillkürt. Diese Widmung ist ein subjektiver Vorgang. Für
die Beantwortung der Zuteilungsfrage kann aber nicht auf einzelne, beliebige
Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person abgestellt werden. Massgebend
sind nicht deren bloss formellen Äusserungen über die Zuteilung eines
Vermögensgegenstandes zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen, sondern deren
(effektiver) Wille hinsichtlich des tatsächlichen Dienens dieser
Vermögensgegenstände zu geschäftlichen Zwecken. Das blosse Wollen bzw. hiezu
den Steuerbehörden abgegebene Erklärungen genügen nicht. Vielmehr muss der
Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht, d.h.
effektiv verwirklicht worden sein. Massgebend ist somit eine objektivierte
Willenserklärung (MARTIN ARNOLD, Geschäfts- und Privatvermögen im
schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 S. 280 f.).

3.4. Der Wille des Steuerpflichtigen äussert sich vor allem in der buchmässigen
Behandlung der Vermögenswerte. Die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz
stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges Indiz dafür dar,
dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als
Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag
nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (MARKUS REICH, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 50 zu Art. 18 DBG). Die buchmässige Behandlung
stellt ein Indiz für die Zuteilung dar, welches nur schwer zu widerlegen ist.
Ein Gegenstand stellt aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion
jedoch auch dann Geschäftsvermögen dar, wenn er nicht in die Buchhaltung
aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist also nicht nur die formelle
Aufnahme (oder Nichtaufnahme) in die Bilanz, sondern die konkrete
buchhalterische Behandlung insgesamt, so u.a. auch etwa die Vornahme von
Abschreibungen oder die Verbuchungsweise von einschlägigen Aufwands- und
Ertragspositionen. Von Bedeutung kann ebenfalls die Qualität der Buchführung
der steuerpflichtigen Person sein (FELIX RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 100 zu
Art. 18 DBG).

4.

4.1. Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2010 deklarierten die
Beschwerdegegner ein Darlehen der Schwester des Ehemannes in der Höhe von Fr.
64'890.--. Am Anfang der Veranlagungsperiode hatte sich das Darlehen noch auf
einen Betrag von Fr. 459'747.-- belaufen. Im Laufe des Jahres amortisierten die
Beschwerdegegner das Darlehen teilweise, indem sie der Schwester des
Beschwerdegegners in verschiedenen Raten insgesamt WIR 399'000 zukommen
liessen. Auch die Darlehenszinsen leisteten sie in WIR. Die Empfängerin nahm
die WIR-Guthaben zum Nominalwert an und verrechnete sie ohne Einschlag mit der
Darlehensschuld. Die Beschwerdegegner beschafften sich insgesamt WIR 300'000,
indem sie der Y.________ AG in verschiedenen Tranchen total Fr. 210'000.--
überwiesen. Die Y.________ AG trat dabei offensichtlich als Vermittlerin auf,
denn in der Folge gingen WIR-Guthaben von nominal 300'000 von verschiedenen
juristischen und natürlichen Personen beim Beschwerdegegner ein.

4.2. Die Vorinstanz bewertete diesen Vorgang als steuerfreien privaten
Kapitalgewinn. Die streitigen WIR-Guthaben seien zwar in die
Geschäftsbuchhaltung des Beschwerdegegners aufgenommen worden, seien jedoch
nicht als Geschäftsvermögen zu betrachten, weil sie nicht dem Geschäft gedient
hätten. Das WIR-Geld sei in verschiedenen Tranchen erworben und jeweils nach
ca. 3 Tagen wieder zu Gunsten der Schwester des Beschwerdegegners dem WIR-Konto
belastet worden. In dieser kurzen Zeit habe es dem Geschäft nicht dienstbar
gemacht werden können, zumal das WIR-Geld aus rein privaten Motiven erworben
und für unbestritten private Zwecke verwendet worden sei. Von einem effektiv
verwirklichten Widmungswillen könne bereits wegen der buchhalterischen
Behandlung nicht die Rede sein. Die Geschäftsfälle seien konsequent über das
Privat- bzw. Kapitalkonto gebucht worden. Ohnehin gehöre der Handel mit WIR
nicht zum Geschäftsfeld des Gastronomiebetriebs. Es sei deshalb von einer
Privatentnahme in bar in der Höhe des Kaufpreises der WIR-Guthaben von Fr.
210'000.-- auszugehen. Die Differenz von Fr. 90'000.-- zwischen Erwerbspreis
und Anrechnung an das Darlehen sei steuersystematisch als steuerfreier
Kapitalgewinn zu erfassen. Die Beschwerdegegner hätten eine sich bietende
Chance eines Kursgewinnes ausgenutzt, in welcher keine selbständige
Erwerbstätigkeit erblickt werden könne.

4.3. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die WIR Guthaben dem
Geschäftsvermögen zuzuordnen seien. Die Verbuchung über das Privatkonto der
Beschwerdegegner sage nichts über die Zuordnung des Vermögenswertes aus. Sowohl
die Einbringung von Privatvermögen ins Geschäftsvermögen als auch die Entnahme
von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen könnten gar nicht anders als über
das Privatkonto gebucht werden. Ein Indiz für eine Zuordnung von bilanzierten
Vermögenswerten zum Privatvermögen würde höchstens dann vorliegen, wenn der
damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag über das Privatkonto gebucht werde.
Genau dies sei aber nicht geschehen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass die von der WIR Bank in Rechnung gestellte Umsatzprovision von 1% auf dem
Nominalwert jeweils dem Konto Zinsaufwand und nicht dem Privatkonto belastet
worden sei. Zudem sei das Konto über welches sich die Beschwerdegegner die WIR
gutschreiben liessen seit Jahren in der Geschäftsbuchhaltung aufgeführt
gewesen, ohne eine Bezeichnung als privat. Aufgrund der Präponderanzmethode
müsse deshalb das fragliche Konto dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden.

5. 
Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die Argumente des Beschwerdeführers
im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu hören seien, weil es sich dabei um
unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handle. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Umsatzprovision für die WIR Bank hätten schon vor der
Vorinstanz vorgebracht werden können. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren
vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache,
die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu. Das gilt auch
dann, wenn die Vorinstanz diese Tatsache in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich
festgestellt hat, wäre doch sonst von vornherein die Rüge unzulässig, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Missachtung vorhandener Akten
festgestellt (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Nicht einmal die
Beschwerdegegner bestreiten, dass die fraglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers auf Unterlagen beruhen, die sich in den Akten befinden. Dies
gilt sowohl für die Buchungen betreffend die Umsatzprovision als auch für die
Zuordnung des fraglichen Kontos in den Bilanzen der vorangehenden Jahren. Es
handelt sich somit um keine unzulässigen Noven, sondern der Beschwerdeführer
präsentiert eine neue rechtliche Begründung. Eine solche ist vor Bundesgericht
im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig, wenn sie sich auf einen im
angefochtenen Urteil festgestellten oder, wie hier, aufgrund der Akten durch
das Bundesgericht ergänzbaren Sachverhalt stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).

6. 
Die Vorinstanz geht davon aus (E. 4.2), dass trotz der buchmässigen Behandlung
des WIR-Guthabens als Geschäftsvermögen aufgrund eines mangelnden
Widmungswillens des Beschwerdegegners dieses zum Privatvermögen zu zählen sei
und somit ein steuerfreier privater Kapitalgewinn vorliege.

6.1. Die tatsächliche Ermittlung eines subjektiven Parteiwillens beruht auf der
gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 131 III 606 E.
4.1 S. 611; 128 III 419 E. 2.2 S. 422; 127 III 444 E. 1b S. 445; s.a. ULRICH
MEYER/JOHANNA DORMANN in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011
N. 34a zu Art. 105 BGG). Diese ist der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in
den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Die
vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie
entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind
(Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

6.2. Bei der buchmässigen Behandlung des Vermögenswertes handelt es sich um ein
gewichtiges Indiz für den Widmungswillen des Steuerpflichtigen, welches nicht
ohne Weiteres umgestossen werden kann (vgl. E. 3.4). Die Gründe, welche die
Vorinstanz präsentiert, um das WIR-Guthaben entgegen seiner Bilanzierung als
Geschäftsvermögen zu Privatvermögen zu erklären, reichen dafür offensichtlich
nicht aus. Die erwähnte Einbringung von Privatvermögen ins Geschäftsvermögen
bzw. die Entnahme von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen läuft immer
über ein Privatkonto. Daraus alleine lässt sich im Hinblick auf die Widmung des
Vermögenswertes wenig schliessen. Von entscheidender Bedeutung ist hingegen,
dass die WIR-Guthaben unbestritten aus geschäftlichen Mitteln des
Beschwerdegegners finanziert wurden, das fragliche Konto befand sich bereits
seit Jahren in der Geschäftsbuchhaltung. Die Umsatzprovision für die WIR Bank
wurde ebenfalls aus dem Geschäftsvermögen ab dem Konto Zinsaufwand beglichen.
Bis zur Privatentnahme ist das WIR-Guthaben deshalb dem Geschäftsvermögen
zuzuordnen. Gleiches gilt für Wertsteigerungen auf dem WIR-Guthaben, die
während der Haltezeit entstanden, unabhängig davon wie lange diese dauerte.

6.3. Bevor die Forderung an die Schwester beglichen wurde, ist keine
Privatentnahme bekannt. Der Beschwerdegegner überführte bei der
Darlehensamortisation aus seinem Geschäftsvermögen ein WIR-Guthaben von
300'000.-- in sein Privatvermögen, welches seine Schwester ihm zum Nominalwert
anrechnete, während das WIR-Guthaben nur mit Fr. 210'000.-- in den Büchern
aufgeführt war. Das kantonale Steueramt rechnete den Beschwerdegegnern deshalb
in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 DBG den darauf entstandenen Gewinn von
Fr. 90'000.-- auf.

6.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
direkte Bundessteuer erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 wird
bestätigt.
III. Kantons- und Gemeindesteuern

7.

7.1. Art. 29 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April
1998 (StG/SG; sGS 811.1) entspricht Art. 7 Abs. 1 StHG (Prinzip der
Gesamteinkommensbesteuerung). Sodann stimmt Art. 31 Abs. 2 Satz 3 StG/SG mit
der harmonisierungsrechtlichen Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StHG überein.
Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen
werden (vgl. BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).

7.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuern erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 wird
bestätigt.

IV. Kosten und Entschädigung

8. 
Die unterliegenden Steuerpflichtigen tragen die Gerichtskosten unter
solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem obsiegenden Kanton
St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_308/2016 und 2C_309/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_309/2016) wird
gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Februar
2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom
18. März 2014 bestätigt.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_308/2016) wird
gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Februar
2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom
18. März 2014 wird bestätigt.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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