Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.303/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_303/2016

Urteil vom 24. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand
Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation, Tätigkeitsverbot
und Publikation,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 17. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (mittlerweile: X.________ AG in Liquidation, nachfolgend:
X.________) mit Sitz in U.________ ZH betrieb finanzintermediäre Tätigkeiten im
Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0). Mit Verfügung vom
17. Oktober 2014 (nachfolgend: FINMA-Verfügung) stellte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA fest, dass insbesondere die X.________ ohne
Bewilligung der FINMA bzw. ohne Anschluss an eine anerkannte
Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art.
2 Abs. 3 GwG vorgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer
verletzt habe. Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unbewilligten
Tätigkeit habe insbesondere auch A.________ unbefugterweise eine
finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche
Bestimmungen (GwG) schwer verletzt (Dispoziff. 3).
Als Konsequenz wurde einerseits der X.________ und ihren Organen unter Hinweis
auf die Strafandrohung von Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) verboten, weitere
geschäftliche Rechtshandlungen ohne Zustimmung der Liquidatorin auszuüben und
die Pflicht auferlegt, dieser sämtliche Informationen und Unterlagen zu den
Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten
zu verschaffen (Dispoziff. 8); den bisherigen Organen der X.________ wurde die
Vertretungsbefugnis entzogen (Dispoziff. 9). A.________ insbesondere wurde
generell und unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 44 und Art. 48
FINMAG verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne
Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner
Form entsprechend Werbung zu betreiben (Dispoziff. 14 und 15), wobei die FINMA
die Veröffentlichung dieser Dispositivziffern nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung für eine Dauer von fünf Jahren anordnete (Dispoziff. 16).
Andererseits verfügte die FINMA die Auflösung und den Eintritt in Liquidation
der X.________ (Dispoziff. 4) und setzte eine Liquidatorin ein (Dispoziff. 5).
Die Dispoziff. 4 bis 13 und 17 wurden als sofort vollstreckbar erklärt, die
Verwertungshandlungen bis Eintritt der Rechtskraft der Verfügung jedoch auf
sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt
(Dispoziff. 18). Die FINMA ordnete die Aufrechterhaltung der Sperrung
sämtlicher auf X.________ lautender Kontoverbindungen und Depots an und
ermächtigte die Liquidatorin, darüber zu verfügen (Dispoziff. 16).

B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. November 2014 beantragte
die X.________ die Aufhebung der FINMA-Verfügung, soweit sie betreffend,
insbesondere sei die Liquidation aufzuheben. Eventualiter sei die Y.________ AG
durch eine neue Liquidatorin zu ersetzen. Subeventualiter sei die Sache mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten
seien angemessen zu reduzieren. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder herzustellen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 ab.
Auf Gesuch der Liquidatorin wurde über die X.________ mit Wirkung ab dem 25.
Februar 2015, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Das Bundesgericht trat auf die gegen die Zwischenverfügung vom 24. Dezember
2014 erhobene Beschwerde der X.________ mit Urteil vom 28. April 2015 nicht ein
(Verfahren 2C_97/2015).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen als Konkursgericht vom 24. Juni 2015
wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Eine Beschwerde gegen
die Schliessung des Konkursverfahrens wurde letztinstanzlich durch das
Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGE 141 III 590).
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der X.________ mit Urteil vom
17. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. April 2016
beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar
2016 sei kostenfällig aufzuheben, und die Verfügung der FINMA vom 17. Oktober
2014 sei dahingehend abzuändern, dass die Feststellung aufzuheben sei, wonach
die Beschwerdeführerin angeblich ohne Bewilligung der Beschwerdegegnerin bzw.
Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre
Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und aufsichtsrechtliche
Bestimmungen schwer verletzt habe. Des Weiteren sei die Anordnung zu ihrer
Auflösung und Zwangsliquidation aufzuheben, und es sei den Organen der
Beschwerdeführerin zu erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt zu
vertreten und über ihr Vermögen zu verfügen. Schliesslich seien die der
Beschwerdeführerin auferlegten Kosten angemessen zu reduzieren. Eventualiter
sei das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben und die Sache mit
verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die
FINMA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1
BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).

2.

2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein  schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG), das
praktisch und aktuell sein muss (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2
S. 299; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.). An einem praktischen Interesse an der
Beschwerdeführung fehlt es insbesondere, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation eines Beschwerdeführers  durch den Ausgang des Verfahrens nicht mehr
beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1 S. 218; 133 II 409 E. 1.3 S.
413; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946), wobei es einem Beschwerdeführer offen steht,
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Erfordernis in
seiner Beschwerdeschrift darzulegen. Eingetreten werden kann zudem nur auf
Anträge, die nicht über den Streitgegenstand hinausgehen.

2.2.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht folgende
Anträge gestellt:

" Es seien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016
(Geschäft Nr. B-6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014) aufzuheben und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2014 wie folgt abzuändern:

a).es sei die Feststellung aufzuheben, wonach die Beschwerdeführerin angeblich
ohne Bewilligung der Beschwerdegegnerin bzw. Anschluss an eine anerkannte
Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2
Abs. 3 GwG vorgenommen und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt
habe;
b).es sei die Anordnung zur Auflösung und Zwangsliquidation der
Beschwerdeführerin aufzuheben;
c).es sei den Organen der Beschwerdeführerin zu erlauben, die
Beschwerdeführerin unbeschränkt zu vertreten und über ihr Vermögen zu verfügen;
sowie
d).es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten angemessen zu
reduzieren."
Zu prüfen ist nachfolgend im Einzelnen, ob die Beschwerdeführerin an der
Behandlung der gestellten  Anträgeein  schutzwürdiges, aktuelles und
praktisches Interesse hat.

2.3. Unproblematisch sind die Anträge der Beschwerdeführerin unter dem
Gesichtspunkt der (entgegen dem Wortlaut der nicht Verfahrensgegenstand
bildenden Dispoziff. 18 FINMA-Verfügung) am 25. Februar 2015 erfolgten 
Konkurseröffnung. Diesen Konkurs hat das Bezirksgericht Meilen als
Konkursgericht mit Urteil vom 24. Juni 2015 mangels Aktiven (Art. 230 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR
281.1]) inzwischen wieder eingestellt; diese Einstellung wurde letztinstanzlich
durch das Bundesgericht bestätigt (BGE 141 III 590 E. 3 S. 591 ff.). Angesichts
dessen, dass die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt im Handelsregister auch
noch nicht gelöscht worden ist, hat sie unter diesem Gesichtspunkt nach wie vor
ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung.

2.4. Grundsätzlich könnte auf sämtliche Anträge auf Abänderung der
erstinstanzlichen Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014nicht eingetreten
werden. Mit Beschwerde anfechtbar ist nur das vorinstanzliche Urteil, welches
anstelle dieser Verfügung getreten ist (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil
2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 1, nicht publiziert in BGE 137 II 233; zum
Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441). In
Anwendung des Verfassungsprinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) kann
dieser Antrag jedoch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
dahingehend ausgelegt werden (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), dass das 
angefochtene Urteil im Sinne der nachfolgenden Abänderungsanträge durch einen
reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts zu ersetzen sei.

2.5. Auf den Antrag a), es sei die  Feststellung aufzuheben, wonach die
Beschwerdeführerin angeblich ohne Bewilligung der Beschwerdegegnerin bzw.
Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre
Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und aufsichtsrechtliche
Bestimmungen schwer verletzt habe, kann jedoch deswegen,  weil im
erstinstanzlichen Verfahren keine eigentliche Feststellungsverfügung (im Sinne
von Art. 32 FINMAG) und im vorinstanzlichen Verfahren kein eigentliches
Feststellungsurteil vorgelegen hat, nicht eingetreten werden.

2.5.1. Ausschlaggebend dafür, ob die FINMA im erstinstanzlichen Verfahren eine
Verfügung erlassen hat, ist grundsätzlich der  materielle Verfügungsbegriff von
Art. 5 VwVG (Art. 53 FINMAG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Urteil 2C_1184/2013
vom 17. Juli 2014 E. 2, mit Hinweisen; UHLMANN, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 17 ff., N. 132 zu Art. 5 VwVG;
MARKUS MÜLLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008,
N. 7 zu Art. 5 VwVG). Der Erlass von Feststellungsverfügungen mit
"Sanktionscharakter" (so Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2881) ist in Art. 32 FINMAG
geregelt; diese spezialgesetzliche Bestimmung geht Art. 25 VwVG vor (zur
Abgrenzung vgl. HSU/BAHAR/ RENNINGER, Basler Kommentar zum Börsengesetz |
Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 ff. zu Art. 32 FINMAG). Art. 32
FINMAG bestimmt, dass die FINMA, sofern die oder der Beaufsichtigte
aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, jedoch  keine Massnahmen
zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes angeordnet werden müssen,
eine Feststellungsverfügung treffen kann (so genannte "Subsidiarität" der
Feststellungsverfügung, vgl. ausführlich HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., N. 24 zu
Art. 32 FINMAG). In allen übrigen Fällen, in welchen die FINMA - wie im
vorliegenden Fall - zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes eine
Leistungsverfügung und/oder eine repressive Sanktion auszusprechen hat, kommt
der Feststellung der (schweren) Verletzung von aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen nur  Begründungsfunktion zu (HSU/BAHAR/ RENNINGER, a.a.O., N. 24
zu Art. 32 FINMAG; zum fehlenden Verfügungscharakter trotz Erwähnung im
Dispositiv vgl. auch BGE 118 Ib 172 E. 6 S. 173 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.9). An der
Aufhebung dieser  der Begründung der nachträglichen Bewilligungsverweigerung
bzw. der Auflösung und Liquidation dienenden Feststellung fehlte und fehlt der
Beschwerdeführerin jedoch das  schutzwürdige Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
N. 15 zu Art. 48 VwVG), weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf
die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde eingetreten ist. Weil
sich der Streitgegenstand  im Verfahren des nachträglichen
Verwaltungsjustizverfahrens im Laufe des Verfahrens nur verengen, aber nicht
erweitern (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31 f.) kann, führt
dies dazu, dass ungeachtet derer materiellen Behandlung durch die Vorinstanz
auch im bundesgerichtlichen Verfahren von einer fehlenden selbstständigen
Feststellung auszugehen ist, und auf den (sinngemässen) Antrag auf Abänderung
des angefochtenen Urteil in diesem Punkt mangels schutzwürdigen Interesses
nicht eingetreten werden kann.

2.6. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und
schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Antrags b) hat, wonach die
Anordnung zu ihrer Auflösung und Zwangsliquidation aufzuheben sei. Das
Erfordernis des schutzwürdigen Interesses, welches aktuell und praktisch zu
sein hat (oben, E. 2.1), könnte einem Eintreten auf diesen Antrag deswegen
entgegen stehen, weil die Beschwerdeführerin die Verweigerung der
nachträglichen Bewilligung durch die FINMA vor der Vorinstanz nicht angefochten
und die Erteilung einer solchen nachträglichen Bewilligung auch nicht anbegehrt
hat, und die Liquidation damit deswegen  unabwendbar wurde, weil das Gesetz
als  Rechtsfolgeeiner  bewilligungslos ausgeübten bewilligungspflichtigen
Tätigkeit einzig und zwingend die Liquidation vorsieht.

2.6.1. Als Rechtsfolge einer bewilligungslos ausgeübten,
bewilligungspflichtigen finanzintermediären Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 GwG)
sieht der  Gesetzeswortlaut (Art. 14 Abs. 1 GwG in Verbindung mit Art. 37 Abs.
3 FINMAG)  zwingend und einzig die Liquidation des bewilligungslos tätig
gewordenen Finanzintermediärs vor (Art. 20 GwG; zur Angleichung dieser
Bestimmung an die durch das Bundesgericht entwickelte Praxis zur Liquidation
illegaler Banken und Effektenhändler anlässlich des Erlasses der FINMA
Botschaft FINMAG 2006, BBl 2006 2885; zur zwingenden Liquidation unbewilligt
tätiger, nicht bewilligungsfähiger Banken bzw. Effektenhändler BGE 131 II 306
E. 4.1.3 S. 321; 116 Ib 193 E. 2d S. 197; 115 Ib 55 E. 3 S. 58; 98 Ib 269 E. 4
S. 272 ff.; daran anschliessend Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3;
zur Lehre RETO ARPAGAUS, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, NN. 3, 6 zu Art. 23 ^
quinqies BankG [Ausgabe Juli 2015]; TOMAS POLEDNA/DAVIDE JERMINI, in: Watter/
Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013,
N. 13, N. 15 zu Art. 23 ^quinquies BankG; Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Börsengesetz | Finanzmarktgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 37 FINMAG;
URS ZULAUF, Recht und Realität der Sanierung und Liquidation von Banken in der
Schweiz, in: Freiheit und Ordnung im Kapitalmarktrecht, Festgabe für Jean-Paul
Chapuis, S. 223, S. 242; ebenso der historische Gesetzgeber in Botschaft BankG
2002, BBl 2002 8075 f.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über
die Revision des Bankengesetzes vom 13. Mai 1970 [Botschaft BankG 1970], BBl
1970 I 1179). Die strenge Sanktion dient dem effektiven Gläubigerschutz
(POLEDNA/ JERMINI, a.a.O., N. 15 zu Art. 23 ^quinquies BankG; Botschaft BankG
1970, BBl 1970 I 1179). Würde die Liquidation (unstrittig) nicht
bewilligungsfähiger, jedoch unbewilligt tätig gewordener  Finanzintermediäre
 als  zwingende Rechtsfolge qualifiziert, wäre die Liquidation nach
Verweigerung einer nachträglichen Bewilligung nicht mehr abwendbar (so Urteil
2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3).

2.6.2. In einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E.
6.7.2) hat das Bundesgericht jedoch in  teleologischer Reduktion des
Gesetzeswortlautes erkannt, dass eine  bloss untergeordnete Tätigkeit als
Finanzintermediär  nicht notwendigerweise deren Auflösung/Liquidation (bzw. bei
der Einzelfirma deren Löschung im Handelsregister) zur Folge hat. Damit wird
die Rechtsfolge der Liquidation nach Verweigerung einer nachträglichen
Bewilligung für eine bewilligungslos ausgeübte Tätigkeit nicht zwingenderweise
unabwendbar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Punkt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat. Auf den Beschwerdeantrag b)
ist demnach einzutreten.

2.7. Entgegen genommen werden kann auch der Beschwerdeantrag c), es sei den
Organen der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt
zu vertreten, und über ihr Vermögen zu verfügen. Zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass bietet der Beschwerdeantrag d).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin betreute und verwaltete unbestrittenermassen  On-
und Offshore-Konstrukte für vermögende Privatpersonen (Nutzung ausländischer
Rechtseinheiten, an denen sie wirtschaftlich beteiligt war), nahm 
Organstellung in Sitzgesellschaftenein,  bewahrte Wertschriften auf und 
wickelte den Zahlungsverkehr ab bzw. nahm  Zahlungsverkehrsdienstleistungen
 vor; die Höhe der verwalteten Vermögen konnte nicht abschliessend eruiert
werden, belief sich aber gemäss den Angaben gegenüber der FINMA auf über  Fr.
Mio. 50. Diese Tätigkeit qualifiziert zumindest als  finanzintermediäre
Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, weshalb die Beschwerdeführerin, falls
sie nicht bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen
war, bei der FINMA eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen hatte (Art.
14 Abs. 1 GwG). Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung wurde die Beschwerdeführerin (als langjähriges
Mitglied) mit Entscheid vom 22. März 2013 aus der Sektion Zürich des
schweizerischen Treuhandverbandes Treuhand Suisse (STV) und nachfolgend mit
Entscheid vom 19. Juli 2013 aus der Selbstregulierungsorganisation Treuhand
Suisse (SRO TS) ausgeschlossen. Die polizeirechtlich motivierte und
strafbewehrte (Art. 44 FINMAG) Pflicht, nach einem Ausschluss aus einer
anerkannten Selbstregulierungsorganisation (Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG) 
umgehendeine Bewilligung (Art. 14 Abs. 1 GwG) bei der FINMA zu beantragen, gilt
ab Eröffnung des Sanktionsentscheides (Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E.
2.2; GRABER/OBERHOLZER, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, N. 10 zu Art. 25 GwG). Für
eine Ausübung der finanzintermediären Tätigkeit  ohne Überwachung nach Art. 24
Abs. 1 lit. b GwG oder Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG während zwei Monaten und damit
für eine  analoge Anwendung von Art. 28 Abs. 3 GwG besteht angesichts der
Wichtigkeit der gesetzlichen Zwecksetzung - Schutz der Integrität des
schweizerischen Finanzplatzes durch  Bekämpfung von Geldwäscherei und von 
Terrorismusfinanzierung (Art. 1 GwG; vgl. dazu GRABER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art.
1 GwG) - kein Raum.

3.2. Die polizeirechtlich motivierte (Art. 14 Abs. 1 GwG) und strafrechtlich
bewehrte (Art. 44 FINMAG) Pflicht, nach einem Ausschluss aus einer anerkannten
Selbstregulierungsorganisation umgehend bei der FINMA eine Bewilligung zu
beantragen,  kann auch durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den
Ausschlussentscheid (Art. 25 Abs. 3 lit. a GwG), nicht aufgeschoben werden.
Ungeachtet dessen, ob das Reglement einer Selbstregulierungsorganisation im
Sinne von Art. 25 GwG, welches den Ausschluss von Finanzintermediären aus der
Selbstregulierungsorganisation zu regeln hat (Art. 25 Abs. 3 lit. a GwG) als
privatrechtliche Vereinbarung oder als gestützt auf eine Delegation von
Rechtsetzungsbefugnissen erlassener Rechtsakt zu qualifizieren ist (offen
gelassen in BGE 137 II 37 E. 2.2.1 S. 40 ff. für die Rechtsnatur des
Kotierungsreglements nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den
Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG; SR 954.1; mittlerweile Art. 27 f. des
Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im
Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015; SR 958.1; FinfraG]; vgl. auch
MATTHIAS KUSTER, Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von
Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, AJP 2005 S. 1502
ff.), kann die inhaltliche Ausgestaltung einer polizeirechtlich motivierten und
strafrechtlich bewehrten Pflicht wie die Einholung einer Bewilligung zur
Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 GwG; Art. 44
FINMAG) nicht von der individuellen Ausgestaltung des Reglements einer
anerkannten Selbstregulierungsorganisation (Art. 25 Abs. 3 lit. a GwG)
abhängen. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tätigkeit nach
ihrem Ausschluss auf Grund der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen
Rechtsmittels weiterhin ohne Bewilligung ausüben können, greift ins Leere.

3.3. Mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 3.3 - 3.9) ist davon
auszugehen, dass die Ausübung einer ausschliesslich als finanzintermediäre
Tätigkeit zu qualifizierenden Geschäftstätigkeit  während sechs Monaten nach
Ausschluss aus einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation und ohne
Bewilligungsgesuch bei der FINMA als  schwere Verletzung strafbewehrter (Art.
44 FINMAG)  aufsichtsrechtlicher Pflichten (Art. 14 GwG) qualifiziert. Die
Ausführungen über fehlende Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin oder fehlende
Verletzung von geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten gehen deswegen an
der Sache vorbei, weil damit bloss suggeriert wird, eine korrekte Ausübung
finanzintermediärer Tätigkeit sei - entgegen dem Gesetz, vgl. Art. 14 Abs. 1
GwG - durchaus auch ohne Anschluss an eine anerkannte
Selbstregulierungsorganisation oder Bewilligung der FINMA möglich. Die
Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über Bewilligung, Anerkennung,
Zulassung oder Registrierung geht entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ohne Weiteres daraus hervor, dass der Gesetzgeber deren
absichtliche Verletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und
die fahrlässige Begehung mit einer Busse von bis zu Fr. 250'000.-- sanktioniert
(Art. 44 FINMAG). Die Schwere der aufsichtsrechtlichen Pflichtverletzung in
Form der bewilligungslos ausgeübten finanzintermediären Tätigkeit über Monate
hinweg lässt die angeordnete Liquidation als deren verhältnismässige
Rechtsfolge erscheinen, weshalb die Beschwerde sich in diesem Punkt als
unbegründet erweist.

4.
Zu prüfen ist der Antrag, es sei den Organen der Beschwerdeführerin zu
erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt zu vertreten, und über ihr
Vermögen zu verfügen. Zutreffend ist zwar, dass ein Schuldner nach Einstellung
eines Konkursverfahrens nach Art. 230 SchKG seine Verfügungsbefugnis über sein
Vermögen zurückerhält, weil der Konkursbeschlag wegfällt. Allerdings kann die
durch Abschluss des Verfahrens nach Art. 230 SchKG wiederhergestellte
Verfügungsbefugnis nicht weitergehen, als sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
bestanden hat. Ungeachtet dessen, ob das Bezirksgericht Meilen zuständig war,
als Konkursgericht das Konkursverfahren zu eröffnen und in Anwendung von Art.
230 SchKG wieder zu schliessen, konnte in jenem Verfahren mangels sachlicher
und funktioneller Zuständigkeit die FINMA-Verfügung weder aufgehoben noch
abgeändert werden. Angesichts der in dieser FINMA-Verfügung gründenden und
nicht zu beanstandenden Liquidation (oben, E. 3.3) ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Einsetzung einer Liquidatorin Bundesrecht verletzen sollte. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Zu prüfen ist auch der Antrag, die der Beschwerdeführerin im  vorinstanzlichen
Verfahren auferlegten Untersuchungs-, Liquidations- und Verfahrenskosten seien
angemessen zu reduzieren und allfällige, bereits bezogene Kostenvorschüsse
seien zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag einzig
mit einer aus ihrer Sicht möglichen Gutheissung ihrer Beschwerde im
bundesgerichtlichen Verfahren und rügt keine Verletzung von Bundesrecht im vor-
oder unterinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit diesen Kosten. Aus diesem
Grund sind für das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Vorinstanz in diesem Punkt Bundesrecht verletzt hätte.

6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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