Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.300/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_300/2016

Urteil vom 19. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
März 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (geb. 1953) stammt aus dem Kosovo. Er war 1990 und 1991 als
Saisonnier in der Schweiz tätig. Nachdem er sich in der Heimat von seiner
Gattin hatte scheiden lassen, heiratete er 1992 eine Schweizerin, worauf ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Seit dem 3.
November 1997 verfügt A.A.________ über eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe
wurde 1998 geschieden, worauf A.A.________ am 5. März 1998 erneut seine frühere
Gattin und Landsfrau heiratete und diese sowie die vier gemeinsamen Kinder
B.A.________ (geb. 1982), C.A.________ (geb. 1985), D.A.________ (geb. 1987)
bzw. E.A.________ (geb. 1989) nachzog. 2000 wurde in der Schweiz das fünfte
Kind, F.A.________, geboren.

1.2. Am 21. Juni 2013 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland
A.A.________ wegen versuchter Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz und einfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und zu einer (bedingten)
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--.
Am 21. Mai 2014 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und hielt ihn an, das Land
zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 2. Juli 2015
sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2016).

1.3. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und festzustellen, dass vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und er lediglich zu verwarnen
sei. Für den Fall des Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. A.A.________ macht geltend, der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch
auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3
BV bzw. Art. 8 EMRK). Die beteiligten kantonalen Behörden und das
Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der
Abteilungspräsident legte der Eingabe am 7. April 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

2. 
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Das
Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Sachverhalts- und beweismässig genügt es nicht, im bundesgerichtlichen
Verfahren einfach eine gegenüber dem angefochtenen Entscheid abweichende
Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Würdigung sei
willkürlich; es muss vielmehr verfassungsbezogen im Einzelnen dargelegt werden,
weshalb die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar zu gelten
hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw. einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken
in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Dies tut der Beschwerdeführer nicht; seine diesbezüglichen Einwände sind
weitgehend appellatorischer Natur. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden
die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu
legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar
2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4), oder wenn der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss sich zudem als
verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs.
3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 E. 4.3 S. 381 f.). Keines
dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine Abwägung
der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16.
Dezember 2014 E. 2.4).

3.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Soweit
dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK
- führt, berücksichtigt das Bundesgericht auch die verfassungsrechtlichen
Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV; danach sollen gewisse schwere Delikte
losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und
weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S.
31; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Bei
gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die hier geltenden grundlegenden rechtlichen Regeln in dieser Weise gering
schätzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010
vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190 f.). Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder zeigt, dass er auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3
S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1 und 2C_843/2014 vom 18.
März 2015 E. 3.2.1).

4.

4.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und mit der Bestätigung des Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers kein
Bundesrecht verletzt: Dieser ist am 21. Juni 2013 rechtskräftig zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter anderem) wegen versuchter
Vergewaltigung verurteilt worden. Dabei handelt es um eine Anlasstat, welche
künftig grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen
Landesverweisung führen wird (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. h
StGB [AS 2016 2330]); dies unterstreicht die Schwere seiner Tat, auch wenn die
entsprechende Bestimmung noch nicht anwendbar ist. Die sexuelle Integrität hat
im Übrigen bereits bisher als hochwertiges Rechtsgut gegolten (Urteil 2C_453/
2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2); ihre Verletzung wiegt regelmässig so
schwer, dass selbst eine geringe Rückfallgefahr ausländerrechtlich nicht
hingenommen werden kann.

4.2. Hinzu kommt, das der Beschwerdeführer bereits früher, wenn auch in
geringerem Masse, straffällig geworden ist und häusliche Gewalt ausgeübt hat.
Am 22. Februar 2006 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere
Schädigung) zu 15 Tagen Gefängnis bedingt und am 13. Mai 2011 zu einer
bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr.
200.-- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (SVG) verurteilt. Im
Rahmen des Verfahrens wegen der versuchten Vergewaltigung zeigte er sich
uneinsichtig und ohne Reue; seine Aussagen waren widersprüchlich und
unglaubwürdig. Die Tat blieb lediglich unvollendet, weil der Beschwerdeführer
vorzeitig zu einem Samenerguss gekommen war. Das Vorkommnis blieb für das Opfer
indessen dennoch schwer traumatisierend, was den Beschwerdeführer nicht daran
hinderte, dieses im Strafverfahren noch zu beschimpfen. Soweit er darauf
hinweist, dass er sich inzwischen seit zahlreichen Jahren in der Schweiz
aufhalte und hier über familiäre Bindungen verfüge, haben ihn diese nicht davon
abhalten können, hier schwer straffällig zu werden.

4.3. Die Vorinstanz hat seine privaten Interessen und jene seiner Familie
zutreffend ermittelt (langer Aufenthalt; Anwesenheit von Frau und Kindern im
Land; Verhalten seit der Verurteilung bzw. seit der Tat; geistig behinderter
Sohn; Rückzahlungsbereitschaft bezüglich der Schulden usw.) und diese den
öffentlichen (Sicherheits-) Interessen gegenüber in vertretbarer Weise
abgewogen (mögliche Rückfallgefahr; hohe Verschuldung; beruflich, sprachlich
und sozial im Hinblick auf die Dauer der Anwesenheit eher
unterdurchschnittliche Integration; Vertrautheit mit den heimischen
Verhältnissen, in denen er sozialisiert wurde; Möglichkeit der Familie, in der
Schweiz verbleiben zu können, sollten sie dem Gatten bzw. Vater nicht in die
gemeinsame Heimat folgen wollen; Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer
geleisteten AHV-/ IV-Beiträge zurückfordern zu können, womit er
kaufkraftbereinigt unter Berücksichtigung der bereits jetzt erbrachten
Leistungen der Gattin im Kosovo leben kann usw.).

4.4. 
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids infrage zu stellen:

4.4.1. Selbst wenn sich seine Betreibungen von Fr. 96'311.45 weitgehend mit den
ausgewiesenen 15 Verlustscheinen in der Höhe von rund Fr. 100'000.-- decken,
ist sein Verschuldung hoch; es erscheint zweifelhaft, ob er - wie von ihm in
Aussicht gestellt - seine Schulden weiterhin abtragen könnte, nachdem er gemäss
eigenen Angaben arbeitsunfähig ist und eine Verbesserung der Situation weder
geltend gemacht wird noch absehbar erscheint. Dass der Beschwerdeführer sich
seit der letzten Verurteilung korrekt verhalten hat, ist nicht allein
ausschlaggebend, nachdem ihm strafrechtlich eine (überdurchschnittlich lange)
Bewährungsfrist von vier Jahren gesetzt wurde, welche noch bis zum Juni 2017
läuft. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf ausländerrechtlich im Übrigen
erwartet werden; eine erneute - auch geringe Straffälligkeit - erhöhte
lediglich zusätzlich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts (vgl. etwa das Urteil 2C_615/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3.2 mit
Hinweis).

4.4.2. Die Gattin, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
und die (weitgehend erwachsenen) Kinder können im Übrigen in der Schweiz
verbleiben. Sollten sie ihre Beziehungen nicht mit dem Gatten bzw. Vater in der
gemeinsamen Heimat leben wollen, wird der Beschwerdeführer zukünftig allenfalls
um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte sein
Bewilligungsanspruch fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er
sich in seiner Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige
Sicherheit und Ordnung mehr bildet (vgl. die Urteile 2C_615/2015 vom 6. August
2015 E. 5.4.4; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/ 2012 vom 2.
April 2013 E. 3 - 5).

4.4.3. Zwar ist der erwachsene Sohn B.A.________, welcher noch mit dem
Beschwerdeführer, seiner Frau und dem jüngsten Kind zusammenlebt, geistig
behindert und auf dem freien Arbeitsmarkt weder vermittel- noch integrierbar.
Es besteht in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein privates Interesse des
Beschwerdeführers von einem gewissen Gewicht, in der Schweiz verbleiben zu
können. Die Vorinstanz hat dieses indessen relativieren dürfen: Der
Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als punktueller Betreuer von B.A.________
nicht unersetzlich; es kommen ihm mithin keine Aufgaben (mehr) zu, die seine
Anwesenheit unabdingbar machen würden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
dass und inwiefern diese sachverhaltliche Feststellung offensichtlich unhaltbar
wäre. Im Hinblick auf sein deliktisches Verhalten ist es der Familie zumutbar,
sich anders zu organisieren und allenfalls B.A.________ mit seinem Vater in die
Heimat ausreisen zu lassen, damit er sich, soweit noch nötig, seines Sohnes
dort annehmen kann. Dieser hielt sich - trotz seiner Behinderung - mit der
Mutter vor deren Nachzug bereits über Jahre im Kosovo auf, weshalb angenommen
werden darf, dass ihm dies auch künftig möglich ist. Soweit die IV-Leistungen
an B.A.________ im Kosovo nicht ausbezahlt werden und er deshalb das Land nicht
verlassen will oder kann, sind andere hiesige Betreuungslösungen denkbar
(Schwestern usw.). Die Familie kann ihre Beziehungen zum Gatten bzw. zum Vater
anderweitig - etwa besuchsweise bzw. mittels der heutigen Kommunikationsmittel
- grenzüberschreitend pflegen. Der hier geborene F.A.________ kann seine Schul-
und Lehrzeit seinerseits in der Schweiz fortsetzen; sollte sich die Gattin
entschliessen, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, ist es mit Blick
auf sein Alter möglich, dass er bei einer seiner Schwestern verbleibt.

4.4.4. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, ist eine
ausländerrechtliche Verwarnung vor dem Widerruf der Bewilligung nicht zwingend
erforderlich (vgl. die Urteile 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und
2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.4); ist der Widerruf - wie hier -
verhältnismässig, kann auf eine vorgängige Verwarnung verzichtet werden. Dies
gilt insbesondere, wenn kein Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. kein
tragfähiges Zukunftsprojekt besteht, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf
ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass
reduziert, wovon mit Blick auf die Länge der strafrechtlichen Probezeit und das
Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens nicht ausgegangen
werden kann.

4.4.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. einer
mittelschweren depressiven Episode zu leiden, kann er diesbezüglich in seiner
Heimat betreut und gepflegt werden. Der Umstand, dass die gesundheitliche
Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als jene im Kosovo,
steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen.
Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 EMRK eine
Abschiebung verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung
grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im
Aufnahmestaat, um weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen
Unterstützungsleistungen profitieren zu können (Urteile 2C_1130/2013 vom 23.
Januar 2015 E. 3 [zum Kosovo] und 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2).
Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich
jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische
Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben von aufenthaltsbeendenden
Massnahmen abzusehen (vgl. das Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3).

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und kann im Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts
vom 2. Mai 2016 verwiesen.

5.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im
Hinblick auf das einlässlich begründete Urteil der Vorinstanz keine Folge
gegeben (Art. 64 BGG; Aussichtslosigkeit). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren
Festlegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde,
was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe allenfalls noch
zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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