Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.297/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_297/2016

Urteil vom 8. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________, vertreten durch die Stadtverwaltung, Abteilung Tiefbau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver Baumberger,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Grundeigentümerbeiträge,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 2. März 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Alleineigentümer der in der Gemeinde X.________/ZH
gelegenen Parzelle Nr. xxxx und Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr.
xxxx. Die beiden Grundstücke befinden sich an der U.________strasse xx zwischen
V.________weg und W.________weg. Am 7. März 2002 beschloss die Gemeinde den
Quartierplan "Y.________". Dieser sah unter anderem vor, das Quartierplangebiet
mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse von der U.________strasse rückwärtig
zu erschliessen (heute: Strasse "Y.________"). Mit der Beschlussfassung hat
sich zwischen A.________ und der Gemeinde ein intensiver Rechtsstreit
eingestellt. Der Stand des Verfahrens bis Mitte 2006 geht aus dem Urteil des
Bundesgerichts 1P.401/2006 vom 28. August 2006 hervor. Bis zum hier
interessierenden Verfahren erliess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zwei weitere rechtskräftige Entscheide (15. November 2007 und 25. Februar
2010).

1.2. Mit Verfügungen vom 12. November 2014 legte die Gemeinde den Kostenanteil
aller am streitbetroffenen Quartierplan beteiligten Grundeigentümer fest. Im
Fall von A.________ (nachfolgend: der Grundeigentümer) lautete die
Schlussrechnung auf Fr. 57'959.10, wovon Fr. 48'000.-- bereits geleistet worden
waren. Es verblieb eine Restanz von Fr. 9'959.10. Mit Eingabe vom 9. Dezember
2014 gelangte der Grundeigentümer an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
das die Eingabe zuständigkeitshalber an das kantonale Baurekursgericht
weiterleitete. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 20. Mai 2015 ab. Dagegen
erhob der Grundeigentümer am 17. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Im Wesentlichen beantragte er, erstens sei ihm Akteneinsicht in die
vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren und den Bau der
Erschliessungsanlagen im Quartierplan "Y.________" zu gewähren. Zweitens seien
die eingetretenen Kostenüberschreitungen vollumfänglich den Verursachern
(Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur, etc.) aufzuerlegen. Und drittens seien die
falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen noch vor Fakturierung der
Schlussrechnung richtig zu stellen.

1.3. Die dritte Kammer der dritten Abteilung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich wies die Beschwerde in allen Punkten ab (Entscheid vom 2. März
2016). Mit "Beschwerde" beim Bundesgericht vom 5. April 2016 (Datum des
Poststempels) beantragt der Grundeigentümer sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er verlangt "lückenlose Akteneinsicht" und bringt zum
Ausdruck, dass er "für die Kanalisation [...] einen gültigen Entscheid"
erwarte.

1.4. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a,
Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR 173.110]).

2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Wird keine
Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann
nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141
I 36 E. 1.3 S. 41). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S.
156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141
IV 369 E. 6.3 S. 375).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141
V 657 E. 2.1 S. 659 f.). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art.
97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

3.

3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
verlangte der Grundeigentümer am 15. November 2014 von der Gemeinde, es sei ihm
Einsicht in sämtliche Unterlagen wie Korrespondenz, Ausschreibungen, Offerten,
Offertauswertungen, Vergaben, detaillierte Rechnungen inkl. Rapporte, Abnahmen
und Protokolle etc. zum Quartierplanverfahren und Bau des Quartierplans zu
gewähren. In der Folge hat der Grundeigentümer zwischen dem 17. und dem 19.
Dezember 2014 die Akten einsehen können (Entscheid E. 2.2). Die Gemeinde habe
ihrer Rekursantwort vom 16. Februar 2015 alsdann sämtliche (weiteren) für die
Schlussabrechnung wesentlichen Akten beigefügt. Auch diese habe der
Grundeigentümer eingesehen. Die Vorinstanz würdigt dies mit der Unterinstanz
als Heilung des zuvor bestehenden Mangels (Entscheid E. 2.3). Schon im
"schmalen Bundesordner A4" (act. 12.4) hätten sich, so das Verwaltungsgericht,
"die für die Schlussabrechnung massgebenden Rechnungen" befunden. Dabei habe es
sich "keineswegs um blosse Aufstellungen irgendwelcher Zahlen, sondern, nach
Jahr geordnet, um den von verschiedenen Kostenträgern geltend gemachten und
näher bezeichneten Aufwand" gehandelt. Dem Grundeigentümer hätte es in der
Folge freigestanden, die Gemeinde "um näher bezeichnete Detailunterlagen
anzugehen". Davon habe dieser aber keinen Gebrauch gemacht. Ohnehin sei unklar,
von welchen Rechnungen der Grundeigentümer glaube, dass diese "nicht
nachvollziehbar oder mindestens ungenügend belegt seien" (Entscheid E. 2.5).

3.2. Was der Grundeigentümer dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung
entgegenhält, trägt rein appellatorische Züge. So würdigt er das angefochtene
Urteil zwar als "falsch" (Bemerkung zu E. 2), doch zeigt er in keiner Weise
auf, inwiefern der Entscheid Verfassungsrecht verletzen könnte. Dies wäre aber
unerlässlich gewesen, setzen doch die Rügen der Verletzung des
bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der
Verletzung kantonalen Verfahrensrechts, soweit dieses überhaupt über Art. 29
Abs. 2 BV hinausgehen sollte, eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem
Verfassungsrecht auseinander.

3.3. Es mag zutreffen, dass der Grundeigentümer in seinen Augen stets klar und
deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er verlange Einsicht in sämtliche
Unterlagen, das heisst von der Planung bis zur Schlussabrechnung. Mit Recht
wirft ihm die Vorinstanz aber vor, es unterlassen zu haben, dies bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit wiederholt zu haben. Der Grundeigentümer bestreitet
dies auch gar nicht und begnügt sich - nun hinsichtlich der
Kostenüberschreitungen - mit der Einschätzung, es sei "offensichtlich, dass
weitere Begehren vermutlich sofort abgewiesen worden wären". Zudem wäre er, so
glaubt er, "sicherlich auch als belästigende Persönlichkeit verurteilt worden"
(Bemerkungen zu E. 2.8). Rein appellatorisch bleiben schliesslich auch die
Ausführungen zum Werkmangel (Einleitung des Schmutzwassers in die
Meteorwasserleitung). Hierzu hat die Vorinstanz ohnehin festgehalten, der
fehlerhafte Anschluss werde so rasch als möglich zu beheben sein. Dem ist
nichts beizufügen.

3.4. Die Beschwerde vermag den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise zu genügen. Es
ist auf sie mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Grundeigentümer aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Gemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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