Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.296/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_296/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde U.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig,

gegen

Kantonale Finanzverwaltung, Kantonales Amt für Statistik und, Finanzausgleich,
Staatsrat des Kantons Wallis.

Gegenstand
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ressourcenausgleich,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 19. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Gemäss seinem Art. 1 lit. a hat das Walliser Gesetz vom 15. September 2011 über
den interkommunalen Finanzausgleich (GIFA) zum Ziel, Ungleichheiten aufgrund
von unterschiedlichen Ressourcen und Lasten zwischen den Munizipalgemeinden
auszugleichen. Die Instrumente zum Finanzausgleich werden umgesetzt mittels
verschiedener Ausgleichsfonds (Art. 3 GIFA).
Im Hinblick auf den Ressourcenausgleich ist namentlich der Ressourcenindex der
Gemeinden festzulegen. Dies tut der Staatsrat mit jährlichem, jeweilen vor dem
1. Juli für das Folgejahr zu fällendem, nicht anfechtbarem Beschluss (Art. 21
GIFA). Der Ressourcenindex einer Gemeinde entspricht dem Verhältnis zwischen
ihrem durchschnittlichen Ressourcenpotential pro Einwohner für den
Referenzzeitraum und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher
Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 GIFA). Der Referenzzeitraum umfasst die drei letzten
aufeinander folgenden Steuerjahre, für die kantonale Daten vorliegen (Art. 6
Abs. 2 GIFA). Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 21. Dezember 2011 über den
interkommunalen Finanzausgleich (VIFA) gelten die drei Steuerjahre (N-6), (N-5)
und (N-4) als Referenz gemäss Art. 6 Abs. 2 GIFA.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 GIFA erstellt die Kantonale Finanzverwaltung aufgrund der
Elemente des staatsrätlichen Beschlusses im Sinne von Art. 21 GIFA die
individuellen Entscheide betreffend Äufnung und Verteilung der Fonds und teilt
sie den Gemeinden mit. Gegen diese Entscheide kann Einsprache erhoben werden,
mit der Möglichkeit der späteren Beschwerde beim Staatsrat beziehungsweise beim
Kantonsgericht (Art. 22 Abs. 2 GIFA). Gemäss Art. 22 Abs. 3 GIFA kann für den
Fall, dass nach der Verteilung der Beträge aus dem Ressourcen- und
Lastenausgleich bei einer Gemeinde ein signifikanter Fehler festgestellt wird,
dieser rückwirkend korrigiert werden, mit Wirksamkeit auf den nächsten
interkommunalen Finanzausgleich; Art. 22 Abs. 4 GIFA bestimmt, dass der Fehler
auf maximal zwei Jahre rückwirkend korrigiert werden kann.

B. 
In Anwendung dieser Regelung und gestützt auf den für das Jahr 2013 gefällten
Beschluss des Staatsrats vom 20. Juni 2012 im Sinne von Art. 21 GIFA eröffnete
die Kantonale Finanzverwaltung Wallis der Einwohnergemeinde U.________ am 25.
Oktober 2013 die Berechnung des Ressourcenausgleichs 2013, basierend auf dem
Referenzzeitraum der Steuerjahre 2007 (N-6), 2008 (N-5) und 2009 (N-4).
Mitberücksichtigt wurde bei den Steuereinnahmen der Gemeinde unter der Rubrik
"Gewinnsteuer - juristische Personen" ein Gesamtbetrag von Fr. 1'471'438.25,
wovon allein ein Betrag von Fr. 1'361'636.--, also über 90 %, auf die
Gewinnsteuer der X.________ AG entfällt; das Ressourcen-Total der Gemeinde für
das Jahr 2009 beträgt Fr. 4'853'981.34. Die X.________ AG hat allerdings gegen
ihre Veranlagung 2009 (wie auch gegen diejenige von 2010 und 2011) Einsprache
erhoben und weitere Rechtsmittel ergriffen; es geht dabei um die Frage der
Besteuerung von Elektrizität produzierenden Unternehmungen. Eine Einsprache der
Gemeinde, die darauf abzielte, diesen Steuer-Sachverhalt bei der Festsetzung
des Ressourcenindexes zu berücksichtigen, blieb erfolglos (Einspracheentscheid
der Kantonalen Finanzverwaltung vom 24. April 2014). Die gegen diesen
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis
am 10. Juni 2015 ab; insbesondere lehnte er eine Sistierung des Verfahrens bis
zur Rechtskraft der Veranlagung der X.________ AG ab. Mit Entscheid vom 19.
Februar 2016 sodann wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, die Beschwerde gegen den Entscheid des
Staatsrats ab, wobei es seinerseits eine Sistierung ablehnte.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die
Einwohnergemeinde U.________ dem Bundesgericht folgende Anträge: (1) der
Entscheid des Kantonsgerichts werde "abgewiesen"; das Verfahren werde bis zum
Entscheid... über die Gewinnsteuerbezahlung der X.________ AG sistiert; der
Entscheid der Kantonalen Finanzverwaltung werde aufgehoben und es werde
geurteilt, dass eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleiches in den
folgenden Jahren durch Verrechnung für die Gemeindeverwaltung U.________
möglich sei.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen nicht angeordnet worden.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wofür keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG gilt;
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Das
Kantonsgericht ist ein oberes kantonales Gericht und letzte kantonale Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Gegen den am 22. Februar 2016
zugestellten Entscheid ist unter Berücksichtigung des Friststillstandes über
Ostern innert 30 Tagen und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben worden (Art.
100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Der Rechtsstreit hat den
interkommunalen Finanzausgleich zum Gegenstand; dabei steht der Gemeinde keine
Autonomie zu, und sie ist nicht nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde
legitimiert. Hingegen ist vorliegend die Beschwerde führende Gemeinde durch den
angefochtenen Entscheid über den interkommunalen Ressourcenausgleich angesichts
der auf dem Spiel stehenden finanziellen Beträge erheblich in wichtigen
öffentlichen Interessen betroffen bzw. qualifiziert in der Ausübung ihrer
hoheitlichen Tätigkeit berührt; sie kann sich daher auf die allgemeine
Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG berufen (BGE 140 I 90 E. 1.2.2,
mit Hinweisen; s. auch Urteil 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2.2).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem
Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden, namentlich die willkürliche Rechtsanwendung; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung
(BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3
S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, soweit Rügen im beschriebenen Sinne rechtsgenügend
erhoben und begründet werden.

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin stellt an sich nicht in Abrede, dass bei der
Berechnung des Ressourcenausgleichs die einschlägigen Normen zutreffend
angewendet worden seien. Sie ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall, wo
der definitive Entscheid über eine gewichtige Steuereinnahme ausstehe, ein
signifikanter Fehler im Sinne von Art. 22 Abs. 3 GIFA vorliege. Der Staatsrat
hielt dazu fest, dass es sich bei einem signifikanten Fehler um einen rein
kalkulatorischen Fehler handle bzw. um Fehler bei der Übermittlung von Daten an
den Kanton. Das Kantonsgericht bekräftigt diese Auffassung und hält fest, dass
im Zeitpunkt der Festlegung des Ressourcenindexes kein signifikanter Fehler in
dem Sinne vorgelegen habe, sodass Art. 22 Abs. 3 GIFA jedenfalls weder im
Einspracheentscheid noch im Entscheid des Staatsrats verletzt worden sei. Die
Bestimmung sehe vor, dass nur Fehler, die maximal auf zwei Jahre rückwirkend
korrigiert werden können (Art. 22 Abs. 4 GIFA), angefochten werden könnten,
nicht jedoch Fehler, die allenfalls erst nach langjährigen Beschwerdeverfahren
rechtskräftig feststehen. Im Übrigen entspricht die Auslegung der kantonalen
Behörden der ausführlicher formulierten Regelung von Art. 9a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG;
SR 613.2). Schliesslich fehlt es vorliegend bis heute an einer definitiven
Veranlagung, womit ohnehin kein zu korrigierender Fehler erstellt wäre. Die
Gemeinde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auslegung willkürlich sei, und
es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sonst wie schweizerisches Recht
verletze.

2.2. Letztlich macht die Gemeinde geltend, dass die gesetzliche Regelung als
solche bei der vorliegenden Konstellation zu einem willkürlichen bzw. mit Treu
und Glauben nicht vereinbaren Ergebnis führe.
Die Problematik beruht darauf, dass verlässliche Steuerdaten nur mit
Verzögerung zur Verfügung stehen. Wie das Kantonsgericht feststellt, war sich
der Gesetzgeber dessen bewusst und hat dem im Sinne eines Kompromisses dadurch
Rechnung getragen, dass der Ressourcenausgleich für ein bestimmtes Jahr
aufgrund des Datendurchschnitts der sechs, fünf und vier zurückliegenden Jahre
festzulegen ist (Art. 5 ViFA). Auch hier hat sich der kantonale Gesetzgeber am
Bund orientiert (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 7. November 2007 über den
Finanz- und Lastenausgleich [FiLaV; SR 613.21]). Zwar ist auch diese Methode
unvollständig, weil vielmals nicht sämtliche Steuerveranlagungen innert sechs
Jahren rechtskräftig werden dürften. Indessen erfordern Sinn und Zweck des
Ressourcenausgleichs eine gewisse Zeitnähe; es kann nicht beliebig lange mit
dessen Festlegung zugewartet werden, bis für sämtliche Gemeinden alle
Steuereinnahmen definitiv feststehen. Es lässt sich weder aus dem Willkürverbot
noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Kantone
ableiten, den Finanzausgleich so zu regeln, dass dieser noch nach vielen Jahren
zu korrigieren oder dass der Entscheid darüber jahrelang zu sistieren wäre. Der
angefochtene Entscheid verletzt schweizerisches Recht in dieser Hinsicht nicht.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Kantonsgericht ihre Willkürrüge
sowie die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben nicht behandelt habe. Das
Kantonsgericht hat indessen diese Rügen ausdrücklich wiedergegeben und zur
Kenntnis genommen. Indem es daran anschliessend frei prüft und erläutert, warum
der rechtskräftige Ausgang allfälliger Steuerverfahren nicht abzuwarten ist,
verwirft es implizit die Willkürrüge und die ohnehin nicht näher substanziierte
(s. Beschwerde an das Kantonsgericht Ziff. III.7 und III.8) Rüge der Verletzung
von Treu und Glauben.

3. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 BGG) und
ist abzuweisen.
Da ihre Vermögensinteressen betroffen sind, sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs.
1 und Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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