II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.294/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_294/2016 Verfügung vom 27. September 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Mario Kumschick und Simon Roth, gegen Kantonales Steueramt Aargau. Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2009, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Januar 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen vom 4. April 2016, die sich gegen das Urteil WBE.2015/274 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Januar 2016 richtet, in das vom Bundesgericht in dieser Angelegenheit eröffnete Verfahren 2C_294/ 2016, in die Kostenverfügung des Bundesgerichts vom 7. April 2016 und in den verfügungsgemäss geleisteten Gerichtskostenvorschuss des Steuerpflichtigen von Fr. 7'000.--, in das Schreiben der Vertreter des Steuerpflichtigen vom 19. September 2016, worin diese namens und auftrags ihres Klienten den Rückzug der Beschwerde vom 4. April 2016 erklärten, in Erwägung, dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]), dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), dass ein teilweiser Verzicht hier angezeigt ist, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben