Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.294/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_294/2016

Verfügung vom 27. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte
Mario Kumschick und Simon Roth,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 27. Januar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des
Steuerpflichtigen vom 4. April 2016, die sich gegen das Urteil WBE.2015/274 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Januar 2016 richtet,
in das vom Bundesgericht in dieser Angelegenheit eröffnete Verfahren 2C_294/
2016,
in die Kostenverfügung des Bundesgerichts vom 7. April 2016 und in   den
verfügungsgemäss geleisteten Gerichtskostenvorschuss des Steuerpflichtigen von
Fr. 7'000.--,
in das Schreiben der Vertreter des Steuerpflichtigen vom 19. September 2016,
worin diese namens und auftrags ihres Klienten den Rückzug der Beschwerde vom
4. April 2016 erklärten,

in Erwägung,
dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet
(Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei
bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung
von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2
BGG),
dass ein teilweiser Verzicht hier angezeigt ist,

verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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