Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.289/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_289/2016

Urteil vom 28. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Peru, heiratete am 15. Mai
2010 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 1. Dezember 2010 reiste er
(im Alter von knapp 35 Jahren) zur Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine
letztmals bis zum 30. November 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 1.
November 2014 verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich widerrief am 10. Mai 2015 die Aufenthaltsbewilligung und
verfügte die Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 14.
Dezember 2015). Mit Urteil vom 22. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgericht sowie
die Entscheide des Migrationsamtes und der Sicherheitsdirektion seien
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 18.
April 2016, noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG
und Schreiben des Präsidialgerichtsschreibers vom 5. April 2016), äusserte sich
der Beschwerdeführer ergänzend und reichte eine Vollmacht nach.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 hat der Abteilungspräsident dem Gesuch um
aufschiebende Wirkung entsprochen.

2. 

2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Da diese bis 30. November 2015 befristet war, betrifft das Verfahren nunmehr
die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer
anspruchsbegründend auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. Nach dieser
Bestimmung besteht der Anspruch gemäss Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der
Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht. Der Beschwerdeführer lebte über drei
Jahre in Ehegemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau und hat -
potenziell - einen Bewilligungsanspruch. Materiell streitig ist, ob die
Voraussetzung der erfolgreichen Integration besteht.

2.2. Das Verwaltungsgericht gibt in E. 2.3 seines Urteils umfassend und
zutreffend die für die Beurteilung des Grades der Integration massgeblichen
Kriterien wieder. In E. 2.4 wendet es diese Kriterien auf den konkreten Fall
des Beschwerdeführers an; es stellt seine wirtschaftliche Situation
(Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe, Schulden) dar und kommt zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer während fünfjähriger Anwesenheit nicht gelungen sei, sich
dauerhaft in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Weiter erachtet
es die sprachliche Integration als ungenügend und vom Beschwerdeführer nicht
dargetan. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu, wobei er sich teilweise mit
Absichtserklärungen begnügt. Soweit er die Frage des Sozialhilfebezugs
diskutiert, geht er offenbar von den Kriterien des Widerrufsgrunds von Art. 62
lit. e AuG aus; es geht indessen nicht um eine darauf gestützte
Bewilligungsverweigerung, sondern um die Bedeutung des Umstands, dass noch bis
im Sommer 2015 Sozialhilfe bezogen wurde, als einen Aspekt der (nicht)
erfolgreichen wirtschaftlichen Integration. Insgesamt sind die Darlegungen des
Beschwerdeführers nicht geeignet, die einschlägigen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts bzw. das Ergebnis von dessen Entscheid als rechtsverletzend
erscheinen zu lassen.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG) und sie ist, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen nichts beizufügen ist (Art. 109 Abs.
3 BGG), abzuweisen.

2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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