Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.288/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_288/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
10. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) gelangte am 20.
November 1994 im Familiennachzug in die Schweiz und verfügt hier seit dem 7.
März 1997 über die Niederlassungsbewilligung. Seit dem 1. Juni 2001 lebt auch
seine Ehefrau in der Schweiz. Das Ehepaar hat drei Kinder (geb. 2003, 2007 und
2009). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder verfügen über die
Niederlassungsbewilligung.
Die Jugendanwaltschaft Thurgau verurteilte A.________ mit Strafverfügung vom
15. Januar 1997 wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu einer Arbeitsleistung von
zwei Halbtagen. Mit Strafverfügungen des Bezirksamtes Bischofszell vom 19.
Oktober 1998 sowie vom 28. November 2001 wurde er wegen Widerhandlung gegen das
SVG zu einem halben Tag Arbeitsleistung sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen
gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Am 6.
Februar 2002 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Gossau wegen
mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) sowie mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
vier Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Mit Strafbescheid vom 30. April
2002 auferlegte das Untersuchungsamt Gossau A.________ wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 1'000.--. Das Bezirksamt Bischofszell
verurteilte ihn am 23. Mai 2002 wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einer
Busse von Fr. 350.--. Daraufhin verwarnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau
A.________ am 4. Juli 2002 wegen seiner Delinquenz und hielt ihn an, sich in
Zukunft klaglos zu verhalten. Am 24. September 2003 sprach ihn die
Staatsanwaltschaft Winterthur der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
und auferlegte ihm eine unbedingte Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie eine
Busse von Fr. 1'000.--. Im Anschluss daran verwarnte ihn das Ausländeramt des
Kantons Thurgau nochmals und drohte ihm die Ausweisung aus der Schweiz an,
falls er erneut zu schweren Klagen Anlass geben oder gerichtlich verurteilt
werden sollte.
Am 22. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht Bischofszell A.________ wegen
Geldfälschung (Art. 240 StGB) sowie des mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
vier Wochen bei einer Probezeit von fünf Jahren. Zwischen dem 9. April 2008 und
28. September 2010 wurde er vier Mal wegen Verkehrsdelikten zu Bussen zwischen
Fr. 350.-- und 540.-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Arbon vom 16.
Dezember 2013 wurde A.________ des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Kauf
und Verkauf von zweimal ca. 50 Gramm Heroingemisch und zweimal ca. 5 Gramm
Kokaingemisch), der mehrfachen Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie
der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom
24. Januar 2014 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das BetmG schuldig
gesprochen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 16.
Dezember 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer
Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Am 29. Januar 2014 erfolgte eine
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit.

B. 
Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobener
Rekurs blieb erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2015). Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde
ebenfalls ab.

C. 
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Er beantragt, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu
widerrufen. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter
sei die Sache zurückzuweisen.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 5. April 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau, das Migrationsamt des Kantons Thurgau sowie das
Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil prinzipiell ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario],
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat
des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art.
100 Abs. 1 BGG).

1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei von der Wegweisung
abzusehen, ist hingegen nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die
Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG); ist diese verfassungsrechtlich zulässig, gilt
dies auch für die Wegweisung. Vollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG), welche
der subsidiären Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt der qualifizierten
Rügepflicht - zugänglich sind (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), macht der
Beschwerdeführer nicht geltend.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]), d.h. zu einer solchen von mehr
als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297
E. 2 S. 299 f.) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person
durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich
an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S.
302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für
Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.
2 AuG).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig
sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des
Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich
die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen
Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der
Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen
Tunesiers).

2.2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/ 2011 vom 21. November 2011 E. 3.3
[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen
Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer
ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser
Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil 2C_903/ 2010
vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei
Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab
angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten
regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts
(Urteile des EGMR i.S.  Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/
07] § 65 ff.;  Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/
09], § 49 ff., 53;  Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999 [34374/97], §
48 f.).

2.2.3. Drogenhandel ist zudem ein Delikt, welches aufgrund von Art. 121 Abs. 3
lit. a BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll. Diese Bestimmung ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar anwendbar (BGE
139 I 16 E. 4.3 S. 26 ff.), doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit
Rechnung zu tragen, als dies keinen Widerspruch zu übergeordnetem Recht
verursacht (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139
I 31 E. 2.3.2 S. 34).

3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Es liege deshalb eine
Verletzung von Art. 34 i.V.m. 63 AuG sowie Art. 8 EMRK vor.

3.1. Das Bezirksgericht Arbon erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.
Dezember 2013 schuldig des Kaufs und Verkaufs von zweimal ca. 50 Gramm
Heroingemisch und zweimal ca. 5 Gramm Kokaingemisch, der mehrfachen Übertretung
des BetmG (Konsum von Kokain) sowie der einfachen Körperverletzung. Dabei
handelte es sich nicht um die erstmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers.
Er wurde bereits zuvor, insb. wegen Verstössen gegen das SVG, mehrmals
verurteilt und erhielt zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen, welche ihn aber
nicht vor erneuter und schwerer Delinquenz abhalten konnten. Auch während des
laufenden Gerichtsverfahrens, dessen Ergebnis zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung führte, beging der Beschwerdeführer weitere
erhebliche Verstösse gegen das SVG (u.a. Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h). Offensichtlich lässt er sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und ist nicht gewillt, sich an
die Rechtsordnung zu halten.

3.2. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum und auch nach der
ausländerrechtlichen Verwarnung zahlreiche verschiedene Delikte begangen und
dabei hochwertige Rechtsgüter gefährdet. Die Vorinstanz nahm deshalb zu Recht
ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers in ausländerrechtlicher Sicht
an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedingt ein solches keine
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 24 Monaten. Die Vorinstanz
durfte willkürfrei davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr und damit
ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran
besteht, dass der Beschwerdeführers das Land verlässt. Dieses muss aber -
selbst wenn der Beschwerdeführer Delikte im Betäubungsmittelbereich begangen
hat - nicht zwingend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
überwiegen (Urteil 2C_1033/ 2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Es müssen jedoch
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (Urteil
2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.4).

3.3. Der 34-jährige Beschwerdeführer lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz.
Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu
seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013
vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und
trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Der Beschwerdeführer
verfügt über keine Berufsausbildung und die Vorinstanz stellte verbindlich
fest, dass weder beruflich noch sozial eine gelungene und stabile Integration
vorliegt.

4.

4.1. Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I
246 E. 3.2.1 S. 250; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Es kann jedoch das Recht auf
Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt
wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende
Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Unabhängig vom Vorliegen einer
familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8
EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten
Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter
besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S.
384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.).

4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Ausländer der zweiten
Generation, gelangte er doch erst im Alter von 12 Jahren in die Schweiz (Urteil
2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2). Besonders intensive private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, legt der Beschwerdeführer nicht dar
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Er kann sich somit nicht auf den Schutz des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK berufen.

4.3. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen hier geborenen Kinder verfügen alle
über die Niederlassungsbewilligung. Sie haben die Wahl, in der Schweiz zu
bleiben oder dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen. Die Ehefrau hat
bis zu ihrer Heirat in Mazedonien gelebt, so dass eine Rückkehr für sie
zumutbar erscheint. Dasselbe gilt für die drei Kinder (heute 13, 9 und 7 Jahre
alt), die zwar nie in Mazedonien gelebt haben, sich aber in einer
vergleichbaren Situation wie andere Kinder befinden, die zusammen mit ihren
Eltern in ein fremdes Land auswandern (vgl. Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013
E. 3.4). Wird die Familie bei einer zumutbaren gemeinsamen Ausreise in das
Heimatland nicht getrennt, so ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nicht berührt (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen,
nicht publiziert in: BGE 140 II 129). Die fremdenpolizeiliche Massnahme führt
diesfalls nicht zur Trennung der Familie.

4.4. Die Frage, ob der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in das
Privatleben des Beschwerdeführers darstellt, kann offen bleiben, wenn sich
erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die
Vorinstanz hat dies im Rahmen einer gemeinsamen Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 96 AuG und Art. 8 EMRK geprüft und bejaht.

4.4.1. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass bei ihm als Ausländer
der zweiten Generation, welcher hier verheiratet ist und Kinder hat, der Entzug
der Niederlassungsbewilligung erst verhältnismässig wäre, wenn bei einmaliger
Delinquenz eine Strafe von mindestens 30 Monaten respektive bei wiederholter
Delinquenz eine solche von mindestens 24 Monaten ausgesprochen worden wäre.
Diese Ansicht ist aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend. Die
Interessenabwägung ist für jeden Fall einzeln vorzunehmen (BGE 139 I 16 E.
4.3.3 S. 27). Es bestehen keine schematischen Grenzen zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit und die Schwere des Delikts ist nur ein Aspekt der Prüfung
(E. 2.2.1). Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer
der zweiten Generation (E. 4.2). Ebenfalls fehl geht seine Annahme, dass bei
ihm keine wiederholte Delinquenz vorliege, weil er nur ein schweres Delikt
begangen habe und er deshalb entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht
unbelehrbar sei. Wiederholte Delinquenz meint nicht, dass mehrere
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von über einem Jahr vorliegen müssten.
Dies erschliesst sich schon daraus, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG der
Entzug der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich ist, wenn eine
Summierung von Verstössen vorliegt, die für sich alleine für einen Widerruf
nicht ausreichen würden, d.h. wiederholte Strafen  untereinem Jahr. Wie gesehen
(vorne lit. A), liegen gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Verurteilungen
vor, ohne dass sich dadurch sein Verhalten gebessert hätte. Gelangt die
Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer
nicht belehren lässt, so ist dies nicht willkürlich.

4.4.2. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins
Gewicht. Seine Familie hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu
verweilen. Da sämtliche Familienmitglieder eine Niederlassungsbewilligung
besitzen, steht es ihnen offen, hier zu bleiben. Die Kinder können in der
Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die Betreuung durch mindestens einen
Elternteil ist gewährleistet. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige
Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel
aufrecht erhalten werden. Zudem wäre eine freiwillige Ausreise von Frau und
Kindern zusammen mit dem Beschwerdeführer möglich und steht im Ermessen der
Familie. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches
Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den
Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen
Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine
Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl.
Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.4.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer
sicher hart. Die Ausreise nach Mazedonien kann ihm indessen zugemutet werden.
Er spricht Albanisch als Muttersprache, welche in Mazedonien als zweite
Landessprache gilt, und verbrachte die Kindheit in seinem Heimatland. Ebenfalls
hielt er sich in den letzten beiden Jahren während seiner Sommerferien in
Mazedonien auf und beabsichtigt weitere Besuche. Es darf davon ausgegangen
werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage
ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden.

4.5. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier
lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie
schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse
nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist daher rechtmässig.

5. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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