Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.285/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2C_285/2016        

2C_286/2016

Urteil vom 6. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________, bzw. Rechtsanwalt Martin Wetli,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Steuerhoheit 2010 - 2012 (Staats- und Gemeindesteuern; Domizilentscheide),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. Februar 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Zwischen A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) und den
Steuerbehörden des Kantons Zürich ist hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis
2012 ein Verfahren zur Frage der (internationalen) Steuerhoheit hängig
(Domizilentscheide vom 16. Januar 2015, Einspracheentscheide vom 24. April
2015, jeweils erlassen durch das Steueramt des Kantons Zürich). Am 2. Juni 2015
erhob Rechtsanwalt Martin Wetli im Namen des Steuerpflichtigen gegen die
Einspracheentscheide, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der
Gemeinde B.________/ZH bestätigten, Rekurs an das Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich. Der Eingabe lag keine Vollmacht bei, doch hiess der
Steuerpflichtige am 17. August 2015 handschriftlich das Vorgehen von
Rechtsanwalt Wetli gut, was das Steuerrekursgericht als Ausdruck gehöriger
Bevollmächtigung deutete.

1.2. Mit Blick darauf, dass der Steuerpflichtige allem Anschein nach im Ausland
(Italien) wohnhaft ist, erliess das Steuerrekursgericht am 24. September 2015
eine Kostenvorschussverfügung, die wiederum Rechtsanwalt Wetli zugestellt
wurde. Der Steuerpflichtige kam der Zahlungsaufforderung - trotz verlängerter
Zahlungsfrist - nicht nach. Mit Blick darauf trat das Steuerrekursgericht auf
die Beschwerde vom 2. Juni 2015 mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 nicht ein.
Diesen Entscheid nahm Rechtsanwalt Wetli am 22. Dezember 2015 entgegen.

1.3. In der Folge gelangte Rechtsanwalt Wetli mit Eingabe vom 13. Januar 2016
an das Steuerrekursgericht, wobei er die Nichtigkeit des Entscheids vom 11.
Dezember 2015 geltend machte. Zwischen ihm und dem Steuerpflichtigen bestehe,
so Rechtsanwalt Wetli, kein Mandatsverhältnis (mehr). Das Steuerrekursgericht
überwies die Eingabe mangels eigener Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Alsdann erklärte Rechtsanwalt Wetli am 25. Januar 2016 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "vorsorglich Beschwerde" gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember 2015. Darin führte er aus,
die Beschwerdeerhebung erfolge "lediglich zur Wahrung der anwaltlichen
Sorgfaltspflicht" und einzig aus dem Grund, dass der angefochtene Entscheid zu
Unrecht an ihn adressiert worden sei, was Nichtigkeit begründe.

1.4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, trat mit
Verfügung des Einzelrichters vom 17. Februar 2016 sowohl auf die "vorsorglich"
erklärte Beschwerde als auch auf die ihm vom Steuerrekursgericht überwiesene
Eingabe nicht ein. Hinsichtlich der Eingabe vom 25. Januar 2015 erkannte der
Einzelrichter, die Frist sei offenkundig versäumt, da das kantonale Recht in
Steuersachen keine Gerichtsferien kenne. Aus diesem Grund könne auch offen
bleiben, inwieweit überhaupt ein unbedingter Beschwerdewille gegeben sei und ob
die "über weite Strecken wirre und unverständliche Eingabe" den Anforderungen
an eine hinreichende Begründung genüge. Was sodann das Schreiben vom 13. Januar
2016 betrifft, hätte Rechtsanwalt Wetli, so der Einzelrichter, erkennen müssen,
dass die Beschwerde, entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, beim
Verwaltungsgericht zu erheben gewesen wäre. Rechtsanwalt Wetli habe die Eingabe
dessen ungeachtet und in voller Kenntnis beim Steuerrekursgericht deponiert,
wobei er diesem eine Frist zum Widerruf des angeblich nichtigen Entscheids
angesetzt und im Unterlassungsfall eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht in
Aussicht gestellt habe. Eingereicht (erst) am 25. Januar 2016, habe
Rechtsanwalt Wetli die Beschwerde bewusst verspätet erhoben.

1.5. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Poststempel) bzw. 2. April 2016 (Beilagen)
erhebt Rechtsanwalt Wetli beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Darüberhinaus legt er seinen Eingaben
ein ebenfalls mit 1. April 2016 datiertes, freilich nicht unterzeichnetes
Schreiben bei, dessen Stossrichtung aber nicht über die erste Eingabe
hinausgeht. Hauptsächlich und sinngemäss ersucht er in der (unterzeichneten)
Eingabe vom 1. April 2016 "zur Rechtssicherheit" um Aufhebung einer im
einzelnen dargestellten Reihe von "Fehlurteilen" und "Fehlentscheiden",
darunter das vorinstanzliche Urteil vom 17. Februar 2016. Eventualiter sei der
"nichtige Fehlentscheid" der Vorinstanz vom 17. Februar 2016 zur neuen
Beurteilung an diese zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Steuerpflichtigen
eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 11'780.-- zuzusprechen.

1.6. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
(Nichteintretens-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden
vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR
173.110] i. V. m. Art. 73 StHG [SR 642.14].

2.2.

2.2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG).

2.2.2. Rechtsanwalt Wetli stellt bereits im Rubrum seiner (unterzeichneten)
Eingabe vom 1. April 2016 klar, der Steuerpflichtige sei "aktenkundig weiterhin
nicht durch den Unterzeichnenden anwaltlich vertreten". In seinen Bemerkungen
zur Aktivlegitimation macht er alsdann geltend, der Steuerpflichtige "wäre zur
vorliegenden vorsorglich eingereichten Beschwerde aktivlegitimiert, für den
nicht anzunehmenden Fall, dass keine Nichtigkeit vorliegen würde, was auch ohne
vorliegende Beschwerde von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre". Weiter führt
er gleichenorts aus, die "hiermit vorsorglich eingereichte Beschwerde dien[e]
im Sinne der Mitwirkungspflicht somit nur der Anzeige der Nichtigkeit, wozu es
keiner Anwaltsvollmacht bedarf".

2.2.3. Der Eingabe vom 1. April 2016 liegt - insoweit konsequent - keine
Vollmacht des Steuerpflichtigen bei. Wenn auch die Vorinstanz für das kantonale
Verfahren angenommen hat, die handschriftliche Notiz vom 17. August 2015 sei
als Genehmigung des anwaltlichen Vorgehens zu würdigen, so ist für die Zwecke
des bundesgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige
nicht bekundet hat, sich vor Bundesgericht durch Rechtsanwalt Wetli vertreten
zu lassen (zumal dieser unmissverständlich dartut, nicht mandatiert zu sein).

2.2.4. Mit andern Worten reicht Rechtsanwalt Wetli eine Beschwerde ein, zu
welcher er von seinem (einstigen) Mandanten, den er jedenfalls in ehe- und
strafrechtlicher Hinsicht vertreten hatte (so Beschwerde, S. 4, Sachverhalt/
Prozessgeschichte, 1. Unterzeichner), nicht beauftragt ist. Ebenso wenig kann
Rechtsanwalt Wetli in eigenem Namen ein Beschwerderecht anrufen, fehlen die
Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG doch klarerweise.

2.2.5. Nachdem weder ein Mandatsverhältnis nachgewiesen noch ein eigenes
Beschwerderecht des handelnden Rechtsvertreters vorliegt, fehlt es an einer
unerlässlichen Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde, deren weitere
Voraussetzungen (insbesondere Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG) unbeurteilt bleiben können, ist mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Rechtsanwalt Wetli stellt sich auf den Standpunkt, zwischen ihm und dem
Steuerpflichtigen bestehe kein Auftragsverhältnis. Er ergreift das Rechtsmittel
zwar "in Sachen" des Steuerpflichtigen, aber ausdrücklich ohne diesen
anwaltlich zu vertreten, und somit in eigenem Namen und gilt mithin als Partei
im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens daher Rechtsanwalt Wetli aufzuerlegen (Art.
65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden
Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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