Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.283/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_283/2016

Urteil vom 23. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1964) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am
6. November 2008 heiratete er im Heimatland die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________ (geb. 1967). Nach seiner
Einreise in die Schweiz am 17. September 2009 erteilte ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich (hiernach: Migrationsamt) im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 16. September 2014
verlängert wurde. Ende November 2013 wurde die eheliche Wohngemeinschaft
aufgegeben.

B. 
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 verweigerte das Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine
Ausreisefrist. Ein Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos
(Entscheid vom 27. November 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Februar 2016 ebenfalls
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventualiter
subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 1. April 2016 beantragt A.________ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei er nach Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen. In einem
weiteren Eventualantrag verlangt er, es sei ihm eine Ausreisefrist von drei
Monaten anzusetzen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

D. 
Am 19. Juli 2016 ging beim Bundesgericht die Mitteilung des Migrationsamts ein,
A.________ habe sich am 6. Juli 2016 mit der brasilianischen (recte:
dominikanischen) Staatsbürgerin C.________ (geb. 1971) verheiratet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt,
wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Zur
Begründung seines Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer
Weise auf Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20), welcher nach Auflösung der
Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179 f.) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

1.3. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten
(unter Vorbehalt von E. 5.3).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht. Er macht
geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass er nicht integriert sei. Sie
habe weder den Sozialhilfebezug beziffert noch angegeben, wann dieser Bezug
stattgefunden habe.

3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz mögen zwar knapp gehalten sein. Es geht
jedoch mit genügender Klarheit daraus hervor, warum die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration abgesprochen hat. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen
und teilweise auch durch die Sozialhilfe unterstützt worden sei. Im Übrigen hat
die Vorinstanz - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - sowohl die
Höhe des Sozialhilfebezugs als auch deren Dauer beziffert (insgesamt Fr.
58'904.65 zwischen dem 1. März 2011 und dem 30. September 2013 [vgl. E. 2.3 des
angefochtenen Entscheids]). Der Beschwerdeführer hat somit ohne Weiteres
erfassen können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht geleitet haben.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

4.

4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AuG).

4.2. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der
Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289
E. 3.5.3 S. 295). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine
erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich
der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77
Abs. 4 VZAE als auch in Art. 4 VintA verwendet wird, weist auf den nicht
abschliessenden Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hin
(Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile
2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5).
Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die
ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten
Tätigkeit absolviert hat (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile 2C_749/
2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3).
Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine
(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter
Weise) verschuldet (Urteile 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_430/ 2011
vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene
Integration nicht notwendigerweise aus (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 3.2.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich
aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet
erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_175/
2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2).
Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit
Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer
gelungenen Integration (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/
2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf
einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze
Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert
zu gelten (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 3.5).
Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration kommt der
Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift (Urteil 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit
Hinweisen).

4.3. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr
als drei Jahren bestanden hat (Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens im
September 2009; Auflösung der Ehegemeinschaft im November 2013). Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer die erforderliche gelungene Integration
aufweist.

4.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Einreise im September 2009 erstmals von Juli bis September 2010 während knapp
zwei Monaten berufstätig war. Ab dem 1. März 2011 bis zum 30. September 2013
habe er Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 58'904.65 bezogen. Zwischen
März 2012 und August 2013 sei er im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms
für die Stadt Zürich tätig gewesen. Von Mitte August 2013 bis Ende Januar 2014
sowie von April 2014 bis Ende Juni 2015 sei er bei der Unternehmung X.________
GmbH tätig gewesen. Seit dem 1. Juli 2015 beziehe er Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Ferner weise der Beschwerdeführer gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 17. Juli 2014 offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 3'766.15 sowie offene Betreibungen in Höhe von Fr.
2'435.10 auf, wobei es sich ausschliesslich um Forderungen einer Krankenkasse
handle. Diese Feststellungen werden als solche vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert bestritten und sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2
hiervor).

4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei von 2013 bis
Juli 2015 vollzeitig erwerbstätig gewesen. Im Juli 2015 habe er seine
Festanstellung aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Auftragslage seines
Arbeitgebers verloren. Seither suche er fieberhaft eine neue Arbeitsstelle.
Dass er nicht ununterbrochen gearbeitet habe und auch momentan arbeitslos sei,
lasse nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Integration schliessen. Ferner
bezahle er die bei der Krankenkasse aufgelaufenen Schulden in monatlichen Raten
ab.

4.3.3. Es trifft zu, dass gewisse geringe Erwerbsunterbrüche noch keine
mangelhafte Integration begründen (vgl. Urteile 2C_895/2015 vom 29. Februar
2016 E. 3.1.1; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Im vorliegenden
Fall kann jedoch nicht von geringen Erwerbsunterbrüchen gesprochen werden. Wie
die Vorinstanz korrekt darlegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
effektiv im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Während seines über
sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz war er weniger als zwei Jahre im
primären Arbeitsmarkt erwerbstätig und wurde über einen Zeitraum von rund
zweieinhalb Jahren durch die öffentliche Fürsorge unterstützt. Die Vorinstanz
äusserte zudem Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, sich nachhaltig in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. In diesem Zusammenhang führt das
Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit bei der
X.________ GmbH per Ende Januar 2014 beendet, jedoch habe er nur zehn Tage nach
einem negativen Leistungsentscheid der Arbeitslosenkasse beim gleichen
Arbeitgeber erneut eine Stelle angetreten, bevor er sich im Juli 2015 - nach
Erreichen der Mindestbeitragsdauer während der Rahmenfrist - erneut bei der
Arbeitslosenkasse gemeldet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und
vermag daher dessen Zweifeln nichts Substanziiertes entgegen zu halten. Dass
er, wie er geltend macht, Anstrengungen unternommen habe, um eine feste
Anstellung zu finden, lässt noch nicht auf eine erfolgreiche Integration
schliessen. Im Übrigen legt er nicht dar, welche konkreten Bemühungen er
unternommen hat, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Den vorinstanzlichen Erwägungen stehen die vom Beschwerdeführer angerufenen
Bundesgerichtsentscheide (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015; 2C_749/
2011 vom 20. Januar 2012 und 2C_430/ 2011 vom 11. Oktober 2011) nicht entgegen,
da sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von jenem der
genannten Urteile unterscheidet. Insbesondere hatte keiner der Beschwerdeführer
in den betreffenden Entscheiden jemals Sozialhilfeleistungen in Anspruch
genommen. Aus der zitierten Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer somit
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.3.4. Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus,
wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise
zurückzubezahlen (vgl. Urteil 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Zwar ist
dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass seine Verschuldung nicht als
erheblich bezeichnet werden kann. Jedoch ist seine Behauptung, dass seine
Schulden in der Zwischenzeit praktisch abgegolten seien, nicht belegt. Der
Beschwerdeführer verweist lediglich auf eine mit der Krankenkasse
abgeschlossene Ratenvereinbarung vom 21. August 2014. Ob er seinen
Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist, geht allerdings weder aus
dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten hervor. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers lässt allein die Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse
zwecks Schuldensanierung noch nicht auf eine gelungene Integration schliessen,
zumal er diese Initiative erst kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung
ergriffen hat.

4.3.5. Die Vorinstanz hat keine weitere gesellschaftliche Integration
festgestellt und der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch vor Bundesgericht eine solche geltend gemacht. Insbesondere legt er nicht
dar, inwiefern er in die hiesige Gesellschaft sozial integriert sei und
Beziehungen zu Personen in der Schweiz pflege.
Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine Informationen zur sprachlichen
Integration des Beschwerdeführers entnehmen. In den Akten, auf welche das
Verwaltungsgericht verweist, finden sich zwei Bestätigungen der Klubschule
Migros Y.________. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis
17. Februar 2012 einen Deutsch-Einstiegskurs N1 (80 Lektionen) und vom 6.
Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (und damit nach Ablauf seiner
Aufenthaltsbewilligung) einen Deutschkurs vom Niveau A1 (44 Lektionen) besucht.
Damit scheint der Beschwerdeführer höchstens über elementare Deutschkenntnisse
zu verfügen. Wie gut er letztlich die deutsche Sprache beherrscht, braucht
indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auch genügende
Sprachkenntnisse nichts daran ändern würden, dass er in Anbetracht seiner
beruflichen und wirtschaftlichen Situation nicht als erfolgreich integriert
bezeichnet werden kann.

4.4. Nach dem Gesagten ist es insgesamt nicht bundesrechtswidrig, wenn die
Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
verneint hat.

4.5. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass wichtige persönliche Gründe
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würden. Solche sind auch nicht erkennbar.

5.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid sei
unverhältnismässig, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Gewichtige
private Interessen, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden, sind weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils seit etwas über sechs Jahren in der Schweiz. Er hat
sein Heimatland erst mit 45 Jahren verlassen und somit den Grossteil seines
Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht, mit deren Sprache und Kultur
er nach wie vor bestens vertraut ist. In der Schweiz ist er beruflich nicht
verankert und musste über längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Insgesamt ist ihm die Rückkehr in die Heimat zuzumuten.

5.2. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, er sei nach Art. 96 Abs. 2
AuG zu verwarnen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Indessen geht es nicht um die
Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Sanktion. Folglich zielt der
Eventualantrag des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Ausreisefrist sei zu kurz. Das
Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG), sondern nur im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer erhebt jedoch keine eigenständigen verfassungsrechtlichen
Rügen (vgl. Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3
S. 310). Damit ist auf seinen entsprechenden Eventualantrag, eine Ausreisefrist
von drei Monaten anzusetzen, nicht einzutreten. Im Übrigen hatte er schon seit
einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen;
schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von
sieben bis dreissig Tagen vor, welche eingehalten ist.

5.4. Aus der Mitteilung des Migrationsamts vom 16. Juli 2016 geht hervor, dass
der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 erneut geheiratet hat. Hierbei handelt es
sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die im vorliegenden
Urteil keine Berücksichtigung finden kann. Ob der Beschwerdeführer aufgrund
dieser Eheschliessung eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt bzw. eine
solche inzwischen erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Somit liegen keine
Hinweise vor, aufgrund welcher das vorliegende Verfahren gegenstandslos
geworden wäre (vgl. im Unterschied hierzu das Urteil 2C_1226/2013 vom 11. Mai
2015).

6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerdeführer
vermochte den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegen zu
halten, so dass der Beschwerdeschrift keine realistischen Erfolgsaussichten
beschieden waren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber
reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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