Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.27/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_27/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf bzw. Nichterteilung der Niederlassungs-
bewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 5. November 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1975) stammt aus Nigeria. Sie reiste am 14. November 2005 in
die Schweiz ein und heiratete hier am 28. November 2005 den Schweizer Bürger
B.A.________ (geb. 1970), worauf sie im Familiennachzug eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erhielt. Am 1. Dezember 2010
erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung. A.A.________ gebar am 23. Dezember 2010 und 3. Juli
2012 die beiden ausserehelichen Kinder C.A.________ und D.A.________, deren
(biologischer) Vater anerkanntermassen (Aufhebung der ehelichen
Vaterschaftsvermutung: Art. 255 ff. ZGB) der nigerianische Staatsangehörige
E.________ (geb. 1973) ist. Am 30. September 2013 wurde die Ehe von
A.A.________ und B.A.________ geschieden.

B.

B.a. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 25. April 2014 die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________, da diese bei deren Erteilung die
seit März 2010 bestehende Parallelbeziehung zu ihrem Landsmann und ihre
Schwangerschaft von diesem verschwiegen habe. Die eheliche Gemeinschaft mit
B.A.________ sei insgesamt höchstens während anderthalb Jahren gelebt worden
(vom 28. November 2005 bis Ende August 2006 und vom 30. September 2009 bis März
bzw. Juni 2010); es bestünden im Übrigen keine wichtigen persönlichen Gründe,
welche einen weiteren Verbleib von A.A.________ in der Schweiz erforderlich
machten, weshalb ihr auch keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines
nachehelichen Härtefalls erteilt werden könne. Das Migrationsamt lehnte
gleichzeitig das Gesuch ab, den Kindern C.A.________ und D.A.________ eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Diese verfügten wegen der hängigen
Bewilligungsverfahren ihrer (biologischen) Eltern noch über keinen (formell)
geregelten Anwesenheitsstatus. E.________ besass ursprünglich eine nacheheliche
Härtefallbewilligung; am 11. August 2015 erteilte ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung.

B.b. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte
die Verfügung des Migrationsamts am 23. April 2015: Die aufenthaltsbeendende
Massnahme erscheine aufgrund der gesamten Umstände als verhältnismässig;
A.A.________ habe nur punktuell gearbeitet und sei mit ihren beiden Kindern
seit dem 1. August 2013 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Sie könne weder
beruflich noch sozial oder kulturell als besonders gut integriert gelten. Eine
Rückkehr nach Nigeria sei ihr und ihren gut vierjährigen bzw.
zweieinhalbjährigen Kindern zumutbar; sie habe weiterhin Kontakte in ihrer
Heimat und sowohl die Tochter als auch der Sohn befänden sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter, weshalb sie mit ihrer Mutter auszureisen hätten.

B.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiergegen gerichtete
Beschwerde am 5. November 2015 insofern teilweise gut, als das
Sicherheitsdepartement dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe keine Folge gegeben hatte.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab: Die Niederlassungsbewilligung sei zu
Recht widerrufen worden. Seit dem Entscheid der Vorinstanz hätten die Eltern
das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder beantragt und am 20. Mai 2015 auch
erhalten (Art. 298a ZGB). Gestützt hierauf sei neu zu beurteilen, ob die mit
dem Kindsvater nicht verheiratete und von ihm getrennt lebende Mutter, welche
die elterliche Sorge mit dem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Vater
teile, gestützt auf das Anwesenheitsrecht der Kinder bei deren Nachzug durch
diesen im Land verbleiben könne. Entscheidend sei im Rahmen von Art. 8 EMRK
nicht die formelle Ausgestaltung der Bindung zu den Kindern, sondern die
Qualität und Intensität der tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung.
Entgegen den Vorbringen von A.A.________ würden die Kinder nicht von beiden
Elternteilen gleichwertig betreut; es liege vielmehr lediglich eine
"besuchsrechtsähnliche" Kontaktregelung vor. Die Ehe mit dem Schweizer Bürger
habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb kein Anspruch seitens der Mutter
auf die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) bestehe. Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege - auch im Hinblick auf die beiden Kinder -
nicht vor, da diese in einer Parallelbeziehung ausserehelich gezeugt worden
seien. Im Rahmen der Interessenabwägung verletze die Verweigerung eines
weiteren Anwesenheitsrechts für die Mutter und die Kinder weder Art. 13 Abs. 1
BV (i.V.m. Art. 36 BV [Anspruch auf Schutz des Familienlebens]) noch Art. 8
EMRK; dies auch wenn dem Umstand Rechnung getragen werde, dass die beiden
Elternteile erklärt hätten, das Sorgerecht und die Betreuung der Kinder künftig
gemeinsam wahrnehmen zu wollen.

C.
A.A.________ und ihre Kinder beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015 aufzuheben und ihre
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. den Kindern eine solche zu
erteilen; allenfalls sei das Migrationsamt anzuhalten, ihnen
Aufenthaltsbewilligungen zu gewähren. Im Falle des Unterliegens im
bundesgerichtlichen Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. A.A.________ und ihre Kinder machen geltend, der Widerruf bzw.
die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligungen sei im Rahmen von Art. 8
EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV) und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (nachehelicher
Härtefall) unverhältnismässig.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, sich
vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 hat der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit.
d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den
damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG;
BGE 137 II 305 ff.). Diesbezüglich steht gegebenenfalls die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführer den mit dem   Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c
AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstanden (Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung), ist auf ihre Eingabe nicht einzutreten, da sie nicht dartun,
dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte
(Non-Refoulement-Gebot, Verbot unmenschlicher Behandlung usw.) verletzen würde
(vgl. BGE 137 II 305 ff. und die nachstehende E. 2).

1.2. Zwar macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, bei einer Rückkehr
allfälligen Aktivitäten der Terrorgruppe "Boko Haram" ausgesetzt zu sein und
als Christin zu einer besonders gefährdeten Personengruppe zu zählen, doch tut
sie keine sie direkt betreffende Gefährdungslage dar. Ihre Ausführungen
beschränken sich auf allgemeine Hinweise und sind nicht geeignet, eine
spezifische, sie oder ihre Kinder persönlich treffende Gefahr zu begründen. Wie
bereits die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dargelegt hat, ist es zwar
zu Übergriffen auf Christen im islamisch geprägten Norden des Landes gekommen,
indessen nicht in Lagos, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einem Anteil von 40 % Christen
auf eine Bevölkerungszahl von rund 180 Millionen aus religiösen Gründen in
absehbarer Zukunft eine konkrete Verfolgung zu befürchten hätte. Angesichts der
heutigen Lage in Nigeria kann gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
trotz der terroristischen Aktivitäten der Organisation "Boko Haram" in den
nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von
Bürgerkrieg oder von Krieg gesprochen werden (vgl. etwa die Urteile des
BVerwGer. D-3312 vom 14. April 2016 E. 5.4.1 und D-5025/2014 vom 9. Januar 2015
E. 4.2.1).

1.3. Die beschwerdeführenden Kinder machen geltend, sie hätten in Anwendung des
Anspruchs auf Schutz ihres Familienlebens wegen der Beziehungen zu ihrem in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Vater einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung bzw. Erteilung der von ihnen beantragten Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsbewilligungen, was den Verbleib der Mutter gestützt auf ihre
(gefestigten) Ansprüche nach sich ziehen müsse (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art.
8 EMRK). Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist eine
Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein
entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, was hier
der Fall ist (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S.179 f.).
Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der qualifizierten Rüge-
und Begründungspflicht für Grundrechte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. unten E. 2),
insofern einzutreten, als sie sich gegen den Widerruf bzw. die Verweigerung der
Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligungen richtet. Auf die
Ausführungen hinsichtlich der Rechte der Kinder, die in der Schweiz wegen der
hängigen Verfahren der Eltern bisher noch über keinen ausländerrechtlichen
Status verfügen, ist nur soweit einzugehen, als sie im Zusammenhang mit dem
Aufenthaltsrecht der Mutter stehen und rechtsgenügend belegt werden (vgl. unten
E. 2). Ein allfälliger Bewilligungsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG hinge davon
ab, dass die Kinder mit dem niederlassungsberechtigten Vater zusammenwohnen
würden. Dies ist - jedenfalls derzeit - nicht der Fall.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass
und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist,
bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit
unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen
Tatsachen stellt eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4
S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).

2.2. Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem
Recht behandelt das Bundesgericht nur insofern, als die entsprechenden Rügen
präzise vorgebracht und argumentativ unterlegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch die Präzisierung
in: BGE 142 I 155 E. 4). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf
Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil
2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel können
im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497
E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführer beschränken sich teilweise darauf, die bereits vor
dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu ihrer
Situation ungenügend zur Kenntnis genommen bzw. willkürlich gewürdigt und dem
Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit den Darlegungen im
angefochtenen Entscheid zu ihren dort vorgebrachten Argumenten setzen sie sich
nur punktuell weiterführend auseinander. Die Beschwerdeführer stellen
sachverhaltsmässig und bezüglich der Beweiswürdigung teilweise lediglich
(erneut) ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne
darzulegen,  inwiefern deren sachverhaltlichen Schlussfolgerungen als
offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten. Soweit sie ihre Vorbringen nur
appellatorisch begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 136 II 101 E.
3 S. 104 f.).

2.3.2. Zwar behaupten die Beschwerdeführer, der Vater pflege einen viel
intensiveren Kontakt zu seinen beiden Kindern, als dies die Vorinstanz
angenommen habe ("besuchsrechtsähnliche" Kontaktregelung), was sie mit
Erklärungen des Vaters bzw. des Hortleiters und der Geschäftsführerin des
Vereins Kinderkrippe vom 11./18. Dezember 2015 zu belegen versuchen. Entgegen
ihrer Auffassung handelt es sich dabei indessen um im bundesgerichtlichen
Verfahren unzulässige neue Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG: Novenverbot;
vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; BGE 5A_904/
2015 vom 29. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen) : Obwohl   die
bundesgerichtliche Vorinstanz den Sachverhalt mit geeigneten Massnahmen zu
erstellen hat, trifft den Gesuchsteller dabei eine den Untersuchungsgrundsatz
relativierende, weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; Urteil 2C_1140/
2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Wohl haben die Beschwerdeführer
sich wegen des negativen Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens die
entsprechenden Unterlagen nachträglich beschafft und hat der angefochtene
Entscheid in diesem Sinn hierzu Anlass gegeben, doch wäre es an ihnen gewesen,
die entsprechenden Bestätigungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
rechtzeitig in das kantonale Verfahren einzubringen (vgl. BGE 5A_904/2015 vom
29. September 2016 E. 2 [S. 7]; Urteil 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 3.3).

2.3.3. Nachdem die Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 vor dem Verwaltungsgericht
geltend gemacht hatten, seit dem 20. Mai 2015 über das gemeinsame elterliche
Sorgerecht im Sinne von Art. 298a ZGB zu verfügen, mussten sie dessen konkrete
Ausgestaltung bzw. die Wahrnehmung der faktischen Obhut - d.h. der Befugnis,
mit den minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft zu leben, diese
täglich zu betreuen und die Rechte und Pflichten betreffend die alltägliche
Pflege und Erziehung auszuüben (hierzu: BGE 5A.904/2015 vom 29. September 2016
E. 3.2.2 und 5A.991/2015 vom 29. September 2016 E. 4.1) - bzw. des persönlichen
Verkehrs und der Betreuungsanteile im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
detailliert dartun, wollten sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten. Allein
die Erklärung, die elterliche Sorge (vgl. Art. 301 ZGB) gemeinsam ausüben zu
wollen (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB), genügt nicht, wenn den
Bewilligungsbehörden nicht zusätzlich dargelegt wird, inwiefern die Eltern sich
über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sowie
den Unterhaltsbeitrag geeinigt haben und die entsprechenden Abmachungen -
allenfalls auch von den behördlichen Anordnungen im Rahmen des eheschutz- oder
scheidungsrechtlichen Verfahrens abweichend - tatsächlich fortdauernd einhalten
und die konkrete Betreuung (alternierend) intensiver ausüben, als allenfalls
ursprünglich geplant oder angeordnet war (vgl. Art. 298a Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

2.3.4. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden der von der Vorinstanz
willkürfrei festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen, d.h. es ist davon
auszugehen, dass die Kinder zwar unter dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern
stehen, indessen durch diese nicht zu gleichen Teilen betreut werden; der Vater
besucht seine Kinder - wie die Beschwerdeführer noch in ihrer Eingabe an die
Vorinstanz ausgeführt haben - "zwei bis dreimal pro Woche während jeweils drei
Stunden". Das Verwaltungsgericht durfte gestützt hierauf ohne Verletzung von
Bundesrecht annehmen, es bestehe lediglich eine "besuchsrechtsähnliche
Kontaktregelung" und die Kinder würden "grossmehrheitlich" durch ihre Mutter
betreut. Die Beschwerdeführer hatten bereits am 22. Mai 2015, am 11. März 2015
und am 30. Oktober 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vater die
Kinder "zwei- bis dreimal" wöchentlich bei der Kindsmutter zu Hause besuche und
dort "etwa 3 Stunden pro Besuch" verbleibe.

2.3.5. Nicht weiter zu berücksichtigen ist der Einwand, das jüngste Kind sei
sprachlich und motorisch behindert ("läuft nur auf den Vorderfüssen, ohne die
Fersen abzusetzen") und bedürfe deshalb besonderer Betreuung durch beide
Elternteile. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein (unzulässiges) neues
Vorbringen. Die mit der Beschwerde an das Bundesgericht eingereichte
Sprachabklärung datiert vom 24. September 2015 und hätte ohne Weiteres bereits
der Vorinstanz vorgelegt werden können. Die Behinderung wurde in den kantonalen
Verfahren nicht geltend gemacht. Es geht nicht an, erstmals vor Bundesgericht
auf gesundheitliche Probleme hinzuweisen, obwohl diese bereits vor dem
angefochtenen kantonalen Endentscheid bestanden und nach Treu und Glauben (vgl.
Art. 5 Abs. 3 BV) im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können und
müssen (vgl. das Urteil 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 3.3).

3.
Die Beschwerdeführer stellen nicht mehr infrage, dass die Beschwerdeführerin 1
mit der Parallelbeziehung zum Vater ihrer beiden Kinder unter Vorspiegelung
eines tatsächlichen Fortdauerns der Ehe mit ihrem Schweizer Gatten den Behörden
gegenüber falsche Angaben gemacht bzw. ihnen wesentliche Tatsachen verschwiegen
und damit einen Grund für den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung gesetzt
hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Vor
Bundesgericht ebenfalls nicht mehr umstritten ist der Umstand, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin 1 maximal während anderthalb Jahren gelebt worden ist,
weshalb sie sich zu Recht nicht (mehr) auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beruft;
erst nach einer gemeinsam gelebten Ehegemeinschaft von drei Jahren und einer
erfolgreichen Integration kann ein eigenständiger, nicht mehr vom Partner
abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen (vgl.
BGE 140 II 289 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 wendet schliesslich auch nicht
mehr ein, übergangsrechtlich einen niederlassungsrechtlichen
Bewilligungsanspruch im Hinblick auf die (formell) über fünf Jahre dauernde Ehe
erworben zu haben, da die frühere Gesetzgebung (Art. 7 ANAG in der Fassung vom
23. September 1990 [AS 1991 1034]) das Bestehen des formellen Ehebands genügen
liess und das Erfordernis eines tatsächlichen ehelichen Zusammenlebens erst
seit dem 1. Januar 2008 gilt. Streitgegenstand bildet somit allein noch die
Frage, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig im Sinne von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) gelten kann
bzw. im Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht allenfalls ein wichtiger
persönlicher Grund besteht, welcher den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der
Schweiz "erforderlich" machen könnte ("nachehelicher Härtefall"; Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG).

4.

4.1. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land
bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE
140 II 289 E. 3.4.1 S. 292; 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils die 
Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art.
13 Abs. 1 BV) bzw. konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom 9.
September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit
als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (Urteile 2C_173/2011 vom 24.
Juni 2011 E. 4; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; siehe auch Nathalie
Christen, Le développement du regroupement familial inversé par la
jurisprudence suisse et européenne, in: Amarelle/Christen/Nguyen [Hrsg.],
Migrations et regroupement familial, 2012, S. 71 ff.).

4.2.

4.2.1. Die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche nach Auflösung der
Familiengemeinschaft dem ausreisepflichtigen Gatten bzw. den Kindern bei
wichtigen persönlichen Gründen einen Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gewährt, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen:
Wie sich aus der systematischen Einordnung der Bestimmung im Kapitel über den
ehelichen Familiennachzug (Art. 42 ff. AuG) ergibt und der Wortlaut von Absatz
1 sowie die Botschaft des Bundesrats zum Ausländergesetz (BBl 2002 3709 Ziff.
1.3.7.6 S. 3754) bestätigen, sind damit grundsätzlich und in erster Linie die 
gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint, deren Beziehung gescheitert ist
(Urteil 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Der Anspruch nach Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG kann zwar sämtliche Aspekte, welche mit dem Familiennachzug und
der späteren Auflösung der Beziehung in einem minimalen Sachzusammenhang
stehen, erfassen und eine gewisse Gesamtsicht der Interessen und der familiären
Strukturen gebieten. Im vorliegenden Fall wurden die Kinder ausserehelich in
einer Parallelbeziehung mit einer Drittperson gezeugt. Da sie trotz der
ursprünglichen geltenden Vaterschaftsvermutung keinerlei Beziehung zum
(sozialen) Vater und Ehemann der Beschwerdeführerin 1 aufgebaut haben, fallen
sie nicht unter den Begriff der "gemeinsamen Kinder", welcher ohne weitere
Gründe (eheliche Gewalt, stark gefährdete soziale Wiedereingliederung usw.)
eine Anwesenheit der geschiedenen Gattin und der Kinder "erforderlich" machen
bzw. rechtfertigen könnte (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG).

4.2.2. Wenn das Bundesgericht davon ausgegangen ist, dass für den nachehelichen
Härtefall aufgrund der gesamten Umstände jeweils eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben erforderlich sein muss und diese
in einem Bezug zur Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.
42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung zu
stehen hat, kann dies - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht so
verstanden werden, dass das notwendigerweise generell und auch für den Fall von
missbräuchlich aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehen gilt, bei denen im Rahmen
einer Parallelbeziehung aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. Art. 51 Abs.
2 lit. a AuG). Hiervon ist zumindest auszugehen, wenn - wie hier - keinerlei
gefühlsmässige oder anderweitige (allenfalls wirtschaftliche) Verbindung
zwischen dem Registervater und den Kindern besteht oder bestanden hat.

5.
Der angefochtene Entscheid verletzt gestützt auf den für das Bundesgericht
verbindlich festgestellten Sachverhalt - d.h. ohne Berücksichtigung der
unzulässigen und nur punktuell nachträglich belegten neuen Vorbringen - auch
weder Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV noch Art. 8 EMRK:

5.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht
daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht
wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern kann rechtmässig
eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen
Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention
verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom
8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E.
6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S.
6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).
Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen
Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz
 [Nr. 56971/10], § 47 mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.; JENS MEYER-LADEWIG,
EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 47
zu Art. 8 EMRK) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung
erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/
10], § 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären
Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden
können (vgl. Urteile 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen und
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.2. Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das
Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen
an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der
beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E.
3 S. 357 ff.; Urteil 2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Erforderlich ist
dabei (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders
enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder
Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person
hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2 S. 46 ff.;
140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319 ff.; Urteil 2C_1140/2015 vom
7. Juni 2016 E. 2.2.3). Geht es darum, dass der Sorge- und Obhutsberechtigte
mit den Kindern im Land verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung
zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die
Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die
Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.2
S. 251 mit Hinweisen; ANDREAS ZÜND/ THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013 S. 1 ff., dort N. 47).

5.3. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder
anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür
ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält
wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. zivilrechtlich
etwa die Urteile 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3 und 5A_310/2013 vom 18.
Juni 2013 E. 4.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den
Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2
S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2; vgl. zu den
zivilrechtlichen Anforderungen BGE 5A.450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.8
bezüglich der Konnexität der Zulässigkeit des Wegzugs ins Ausland und des
Betreuungsrechts bzw. des persönlichen Verkehrs des in der Schweiz
verbleibenden anderen Elternteils im Rahmen von Art. 301a Abs. 5 ZGB).
Hinsichtlich der Verlagerung des Aufenthaltsorts des Kindes ins Ausland im Sinn
von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB hat das Bundesgericht festgehalten, dass für
die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalls
massgebend sein müssen, indessen dem wegzugswilligen (bzw. ausländerrechtlich
wegzugspflichtigen) Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut
hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsorts mit
den Kindern ins Ausland in der Regel nicht verweigert werden kann (BGE 5A_450/
2015 vom 11. März 2016 E. 2.7).

5.4. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und
der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das
ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art.
25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3
S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/
betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem
zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE
139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und
2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Für Kinder im anpassungsfähigen
Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der
Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil
(faktische Obhut: vgl. BGE 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 4.1) zumutbar,
zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern
vertraut sind (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_260/
2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE
136 III 353 nicht publ. E. 2). Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die
zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids
der Migrationsbehörden bzw. der Vorinstanz des Bundesgerichts bestehen und
tatsächlich gelebt werden (Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit
Hinweisen); allfällige spätere zivilrechtliche Anpassungen des Sorge- bzw.
Betreuungsrechts (vgl. Art. 298d ZGB) sind bewilligungsrechtlich allenfalls
wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen
und zu prüfen.

5.5.

5.5.1. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes - als einem (wesentlichen) Element unter anderen -
Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz 
[Nr. 56971/10] §§ 27/28 und 46: "...must place the best interests of the child
at the heart of   their considerations and attach crucial weight to it"; 
GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 22 N. 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
vgl. hierzu auch BGE 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.3 - 2.6 mit Hinweisen).
Nach Art. 9 KRK (SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das
von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können,
soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. hierzu:  STEFANIE SCHMAHL,
Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, N. 9 zu Art.
9 KRK mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die
Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen,
dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind; hieraus lässt sich zwar keine Verpflichtung ableiten, im
nationalen Recht ein gemeinsames Sorgerecht für getrennt lebende Elternteile
oder die Möglichkeit einer alternierenden Betreuung vorzusehen (BGE 5A_904/2015
vom 29. September 2016 E. 3.2.3 mit Hinweisen), doch ist der entsprechende
Aspekt jeweils auslegungsweise bzw. bei der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung dennoch mitzuberücksichtigen (SCHMAHL, a.a.O., N. 2 zu Art.
18 KRK).

5.5.2. Der schweizerische Gesetzgeber hat - wie auch die Vorinstanz in ihrem
Entscheid eingehend dargelegt hat - dem Anliegen von Art. 18 KRK zivilrechtlich
im Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs und der darin als Regel vorgesehenen gemeinsamen elterlichen
Sorge sowie den Möglichkeiten verschiedener Betreuungsformen seitens der Eltern
(von der ausschliesslichen Betreuung [faktische Obhut] durch einen einzelnen
Elternteil bis zur hälftigen alternierenden Betreuung usw.) Rechnung getragen
(Art. 296 ff. ZGB; vgl. AS 2014 357 ff.; BBl 2011 9077 ff.; vgl. HILDEGUND
SÜNDERHAUF-KRAVETS, Alternierende Obhut in der Schweiz, in: Büchler/Schwenzer
[Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 33 ff.; Gloor/
Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus
praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 S. 1 ff.; Hildegund Sünderhauf/Martin Widrig,
Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, AJP 2014 S. 885 ff.;
Martin Widrig, Alternierende Obhut - Leitprinzip des Unterhaltsrechts aus
grundrechtlicher Sicht, AJP 2013 S. 903 ff.). Die Regelung entspricht dem
Leitgedanken von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindsinteresse
bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, was
ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV zu geschehen hat, da
die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und
Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche
verschaffen (vgl. Urteile 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2 u. 3; 2C_728/2014
vom 3. Juni 2015 E. 3; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4; 2C_828/2012 vom 26.
März 2013 E. 2.3.2; BGE 140 I 145 ff.; 139 I 315 ff.).

5.5.3. In seiner  zivilrechtlichen Rechtsprechung hat das Bundesgericht zur 
alternierenden Obhut jüngst ausgeführt, dass das "Kindeswohl als oberste Maxime
des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340) " zu gelten hat; "es ist für
die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses [...] immer der entscheidende
Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu
treten haben (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) " (so BGE 5A_991/2015 vom 29.
September 2016 E. 4.2). Die alternierende Obhut als Betreuungslösung muss aller
Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entsprechen, was bedingt, dass die Eltern
fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
zu kooperieren. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren
Beurteilungskriterien (geographische Situation, Betreuungsstabilität für das
Kind, Zugehörigkeit zu einem eigenen sozialen Umfeld usw.) oft voneinander
abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von
unterschiedlicher Bedeutung (BGE 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 4.3 und
5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2.3).

5.5.4. Zwar handelt es sich beim Kindeswohl - wie bereits dargelegt (oben E.
5.5.1) - ausländerrechtlich nach wie vor nur um ein zu berücksichtigendes
Element unter anderen (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Durchsetzen einer
restriktiven Einwanderungspolitik usw.; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321;
Urteile 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015
E. 5.1 mit Hinweisen), doch ist es - insbesondere auch im Hinblick auf die
zivilrechtlichen Neuerungen und der erforderlichen Koordination der
aufenthaltsrechtlichen Aspekte mit diesen (vgl. das EGMR-Urteil  Polidario
gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 33169/10] §§ 63 ff.) - im Rahmen der
Interessenabwägung seitens der nationalen und europäischen Instanzen (EGMR) von
zusehends grundlegenderer Bedeutung (vgl. EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El
Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 mit Hinweisen; Urteil 2C_997/2015 vom
30. Juni 2016 E. 4.3; zu den Kriterien, nach denen das Kindeswohl
zivilrechtlich zu prüfen ist: BGE 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.7). Die
zuständige Behörde hat Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte
zwischen den Eltern und dem Kind - im Rahmen entsprechender Beweisanträge und
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 AuG) -
deshalb mit geeigneten Mitteln im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren
sorgfältig abzuklären, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits
entschieden ist; dabei sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben
zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen Entscheids über die
Bewilligungsfrage massgebend (Urteile 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E.
2.3; 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3; 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E.
3.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2 und 3.3). Es besteht in der Regel
indessen kein Grund, das ausländerrechtliche   Bewilligungsverfahren bis zur
definitiven Klärung der Nebenfolgen im Scheidungsverfahren zu sistieren (Urteil
2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Die per 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall die gemeinsame
elterliche Sorge als Regel vor (Art. 133 ZGB); massgeblich für das
ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch - wie bisher - jeweils
der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die tatsächlich gelebte Beziehung in
affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle
Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge-
bzw. das Betreuungsrecht (vgl. Urteile 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E.
2.8 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 5.1).

6.

6.1. Die Vorinstanz ist in ihrem detailliert begründeten Entscheid davon
ausgegangen, dass sich im vorliegenden Fall die nicht verheirateten Eltern die
elterliche Sorge über die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ seit dem
20. Mai 2015 teilen (rechtliche Obhut); bezüglich der faktischen Obhut (vgl.
Art. 301 Abs. 1bis ZGB), d.h. des konkreten Betreuungs- und Pflegeverhältnisses
indessen ein grundlegender Unterschied bestehe: Die Mutter betreue die Kinder
deutlich mehr als der Vater. Es sei deshalb von einer "gemeinsamen elterlichen
Sorge ohne alternierende Obhut" auszugehen; die Mutter als hauptsächlich für
die Betreuung der Kinder zuständiger Elternteil ersuche darum, ihre Bewilligung
im (umgekehrten) Familiennachzug zu ihren Kindern aufrechterhalten zu können,
damit der ebenfalls sorgeberechtigte andere Elternteil, der seinerseits über
ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügt, sein Sorge- und Kontaktrecht zu
den Kindern (Recht auf persönlichen Verkehr, Betreuungsanteil usw.) wahrnehmen
könne (vgl. oben E. 5.2 in fine). Hierfür sei eine wirtschaftlich und affektiv
enge Bindung der Kinder zum nicht betreuenden sorgeberechtigten Elternteil
erforderlich, zudem müsse sich der betreuende sorgeberechtigte Elternteil
"tadellos" verhalten haben. Im vorliegenden Fall fehle es an der engen
wirtschaftlichen Verbundenheit, da die Alimente des Vaters bevorschusst werden
müssten; dass dieser die Kinder finanziell unterstütze und auch stets den
Willen hierzu gehabt habe, reiche nicht aus, um das Vorliegen einer
wirtschaftlich engen Beziehung zu begründen, wenn - wie hier - eine gerichtlich
festgesetzte Unterhaltspflicht bestehe, die auf dem (hypothetisch erzielbaren)
Einkommen des Vaters basiere, womit dem Aspekt der Zumutbarkeit für den
Kindsvater bereits Rechnung getragen worden sei. Es bestehe daher weder
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 EMRK ein Anspruch auf die
beantragten Bewilligungen.

6.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei sprachlich und beruflich
hier integriert; die Sozialhilfeabhängigkeit, welche mit der
Einwanderungssteuerung öffentliche Interessen an der Beendigung ihres
Aufenthalts begründeten, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie sich
um zwei Kleinkinder zu kümmern habe. Eine Rückkehr nach Nigeria, welches sie
zuletzt im Jahr 2009 besucht habe, sei ihr nicht zumutbar. Die Kinder hielten
sich unter der Woche im Kindergarten/Hort auf, wobei der Vater seine
Beziehungen zu ihnen enger lebe, als die Vorinstanz angenommen habe. Es
bestünden sehr intensive Beziehungen zu ihnen, auch schliefen die Kinder an
verschiedenen Wochenenden bei ihm und beteilige er sich an Elterngesprächen.
Die Feststellung, es liege lediglich eine "besuchsrechtsähnliche"
Kontaktregelung vor, sei offensichtlich unhaltbar; es lasse sich nicht
ernsthaft begründen, dass der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch ein herausragendes soziales Bedürfnis
gerechtfertigt sei bzw. das abstrakte Interesse der Einwanderungskontrolle den
mit der Bewilligungsverweigerung verbundenen Eingriff in den Schutz des
Familienlebens rechtfertige. Mit Blick auf die bestehende Distanz zwischen
Nigeria und der Schweiz könne die Beziehung zu den Kindern nicht sinnvoll
besuchsweise gelebt werden; diese hätten ein Anrecht darauf, mit beiden Eltern
in der Schweiz verbleiben zu können.

6.3.

6.3.1. Die entsprechenden Einwände überzeugen nicht: Die Beschwerdeführerin ist
mit dem Kindsvater nicht verheiratet und dieser sieht seine Kinder nach eigenen
Angaben (ohne Berücksichtigung der unzulässigen Noven [vgl. oben E. 2.2 in
fine, 2.3.2 und 2.3.5]) ein- bis dreimal pro Woche während jeweils rund drei
Stunden. Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf davon ausgehen, dass es sich um
einen Fall von gemeinsamer elterlicher Sorge handelt, in deren Rahmen der Vater
zwar Beziehungen zu seinen Kindern unterhält, diese affektiven Kontakte aber
nicht als so eng bezeichnet werden können, dass sie eine Anwesenheit von Mutter
und Kindern, d.h. der ganzen natürlichen Familie, erforderlich machen würden.
Aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts sind keine besonderen
Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer
in der Schweiz verbleiben müssten, um den Anspruch des Vaters auf Umgang mit
seinen Nachkommen bzw. seinen beschränkten Betreuungsanteil diesen gegenüber
einfacher leben zu können. Die Hauptbetreuung (Grossteil der faktischen Obhut)
der Kinder wird von der Mutter sichergestellt; die Kinder haben deshalb das
Land mit ihr zu verlassen. Trotz dem geteilten Sorgerecht, welches
zivilrechtlich den Anspruch umfasst, über den Aufenthaltsort des Kindes zu
befinden bzw. durch die zuständigen Behörden entscheiden zu lassen, kann der
Vater potenziell den Umgang mit seinen Kindern in der gemeinsamen Heimat
pflegen. Da er hier arbeitet, dürfte es ihm möglich sein, für die Kosten der
erforderlichen Reisen aufzukommen bzw. den Kindern entsprechende Mittel zur
Verfügung zu stellen, damit sie ihn in der Schweiz besuchen können; über die
neuen Medien ist im Übrigen praktisch ein täglicher Kontakt per Internet
möglich.

6.3.2. Die Eltern planen, die Betreuung durch den Vater Schritt um Schritt im
Sinne einer alternierenden Obhut auszubauen. Aufgrund der faktischen
Verhältnisse kann zurzeit indessen nicht davon ausgegangen werden, dass eine
solche bereits besteht bzw. diese im Kindesinteresse liegt. Wie dargelegt,
handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang neu eingereichten Unterlagen um
unzulässige Noven, welche das Bundesgericht nicht berücksichtigen kann (Art. 99
Abs. 1 BGG). Sollte die Betreuung durch den Vater im Sinne einer alternierenden
Obhut tatsächlich ein Mass erreichen bzw. erreicht haben, welches eine
wesentliche Entlastung der Mutter als unmittelbare Betreuerin der Kinder zur
Folge hätte, wäre dies allenfalls im Rahmen eines neuen Gesuchs gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK wiedererwägungsweise geltend zu
machen, falls die neuen Elemente geeignet erscheinen, zu einem anderen Ausgang
der Interessenabwägung zu führen und die öffentlichen hinter die privaten
Interessen zurücktreten zu lassen.

6.3.3. Zwar hat sich die ausreisepflichtige Mutter weitergebildet und sich
inzwischen offenbar auf dem zweiten Arbeitsmarkt auch bewährt, nachdem sie
zuvor unter häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes verschiedenen Tätigkeiten
nachgegangen war bzw. bis zur Aussteuerung von den Leistungen der
Arbeitslosenversicherung gelebt hat, doch ändert dies nichts an der
Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sie beruflich wenig integriert
erscheint: Seit dem 13. August 2013 sind sie und ihre Kinder teilweise und seit
dem 1. November 2013 vollständig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, ohne
dass eine unmittelbar bevorstehende Besserung glaubhaft gemacht oder absehbar
wäre.

6.3.4. Selbst wenn die Mutter sich um zwei Kleinkinder zu kümmern hatte, wobei
diese aber zum Teil offenbar auch fremd betreut wurden bzw. werden (Kinderhort
bzw. Kindergarten), überwiegt das öffentliche Interesse, die
Sozialhilfeleistungen (vgl. Art. 62 lit. e und 63 Abs. 1 lit. c AuG) zu
beschränken und die Einwanderung steuern zu können (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2
S. 249; 135 I 143 E. 2.2 S. 147 und Art. 121a BV [Steuerung der Zuwanderung]),
derzeit das private Interesse der Beschwerdeführer, im Land verbleiben zu
dürfen. Letztlich belegen die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
1, dass der Vater ihrer Kinder sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
im Wesentlichen nur punktuell an deren affektiven und wirtschaftlichen
Betreuung beteiligt hat und von einer besuchsrechtsähnlichen Situation
auszugehen war. Dass der Vater die Kinder ab und zu in den Hort bzw. in den
Kindergarten begleiten oder dort abholen soll, bildet keine wesentliche
eigenständige Betreuungsleistung; dasselbe gilt für die punktuelle Beteiligung
an Elterngesprächen. Dass die Beschwerdeführerin 1 hier nicht straffällig
geworden ist und sich auch betreibungsrechtlich offenbar nichts hat zuschulden
kommen lassen, kann ihr im Rahmen der Anforderung an ein "tadelloses" Verhalten
für den umgekehrten Familiennachzug zugute gehalten werden; immerhin darf ein
entsprechendes Verhalten erwartet werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin 1 die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem
Aufenthalt getäuscht hat, was nicht (mehr) bestritten ist (vgl. oben E. 3).

6.3.5. Auch Naturalleistungen können als wirtschaftlich relevant gelten; aus
dem angefochtenen Entscheid ergibt sich indessen, dass die Unterhaltsbeiträge
für C.A.________ seit dem 1. September 2012 und jene für D.A.________ seit 1.
Februar 2014 von der Alimentenstelle Zürich im Umfang von Fr. 13'000.--
bevorschusst werden mussten; dabei zahlte der Kindsvater von den bis 1. März
2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 17'100.-- lediglich deren Fr.
2'600.-- zurück. Obwohl er sich bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen und guten Willen zu zeigen, reicht dies bei einer Gesamtwürdigung
der wirtschaftlichen Situation nicht, um von einer engen Bindung bzw. einer
wesentlichen Kompensation der Geld- durch entsprechende Naturalleistungen
sprechen zu können. Der Kindsvater verdiente von Februar bis April 2015
monatlich rund Fr. 3'151.-- (netto) und will die monatlichen Alimente von Fr.
600.-- soweit möglich zurückzahlen, indessen kann aufgrund seiner
Einkommenssituation während dreier Monate nicht bereits darauf geschlossen
werden, dass ein entsprechender Verdienst hierfür längerfristig sichergestellt
erscheint.

6.3.6. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführer schliesslich auch nicht unverhältnismässig: Die
Beschwerdeführerin 1 ist in Nigeria sozialisiert worden. Sie reiste erst als
Erwachsene im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein, wo sie lediglich während
anderthalb Jahren mit einem Schweizer Bürger zusammenlebte und im Übrigen eine
Beziehung zu einem Landsmann unterhielt. Zwar behauptet sie, keine Bindungen
mehr zu ihrer Heimat zu haben, doch scheint dies eher unwahrscheinlich, nachdem
ihre Schwestern noch dort wohnen und ihr Bruder ebenfalls in Nigeria lebt. Die
Kinder befinden sich mit vier bzw. zweieinhalb Jahren noch in einem
anpassungsfähigen Alter, sodass es ihnen ohne Weiteres zugemutet werden kann,
ihrer sorgeberechtigten Mutter, welche ihre Betreuung hauptsächlich wahrnimmt,
in die gemeinsame Heimat zu folgen. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden,
dass der Kindsvater ebenfalls aus Nigeria stammt, womit die Familie allenfalls
auch dort zusammengeführt werden könnte. Sollten die Eltern beschliessen, die
Kinder in der Schweiz unter der faktischen Obhut bzw. Betreuung ihres Vaters zu
belassen, kann die Kindsmutter unter entsprechender Anpassung ihres Rechts auf
persönlichen Verkehr die Beziehung zu den Kindern besuchsweise bzw. über die
neuen Kommunikationsmittel grenzüberschreitend aufrechterhalten.

7.

7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); es rechtfertigt sich
indessen, ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
entsprechen, da sie bedürftig sind und ihre Eingabe nicht als zum Vornherein
aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben und diesem eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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