Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.279/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_279/2016

Urteil vom 15. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1986 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 16. Juli
2009 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 3. Dezember 2009 reiste
er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis
zum 2. Dezember 2013 verlängert wurde. Die Ehegatten trennten sich Ende
November 2012, und die kinderlose Ehe wurde am 28. Mai 2013 geschieden. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die
Wegweisung an; der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 19. Juni 2014).
Am 2. Juli 2014 heiratete A.________ erneut eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau, worauf ihm am 2. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde mit Gültigkeit bis 1. Juli 2015. Die zweite Ehefrau verliess die eheliche
Wohnung am 10. November 2014, und die Eheschutzrichterin stellte am 9. Dezember
2014 die Berechtigung zum Getrenntleben fest. Am 7. Mai 2015 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung und verfügte wiederum die Wegweisung.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
am 28. September 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Ebenso
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu
verzichten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Da diese bis 1. Juli 2015 befristet war, betrifft das Verfahren nunmehr die
Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Streitgegenstand ist, ob auf dem Hintergrund der zwei
Ehen des Beschwerdeführers mit Niedergelassenen die Aufenthaltsbewilligung
unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b und Abs. 2 AuG nach
Auflösung der Ehegemeinschaft zu verlängern sei. Diesbezüglich besteht ein -
potenzieller - Bewilligungsanspruch, sodass die Beschwerde zulässig ist.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs.
1 lit. a AuG ausgeschlossen, weil es an der dafür notwendigen Voraussetzung
einer mindestens drei Jahre andauernden Ehegemeinschaft fehle; daran ändere
nichts, dass diese zeitliche Grenze mit der ersten Ehefrau nur um wenige Tage
nicht erreicht worden sei; sodann falle ein Zusammenzählen mit der Dauer, die
der Beschwerdeführer in Gemeinschaft mit der zweiten Ehefrau verbrachte, nicht
in Betracht. Was es dazu in E. 3.3 seines Urteils ausführt, entspricht
gefestigter Rechtsprechung; die darauf bezogenen Ausführungen des
Beschwerdeführers zu überspitztem Formalismus, Willkür etc. sind nicht
geeignet, die Richtigkeit dieser Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), in Frage zu stellen.
Alsdann befasst sich das Verwaltungsgericht mit dem Anspruchstatbestand von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Es tut dies zunächst in E. 4. Zudem
beurteilt es unter dem Titel einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG, in welcher Hinsicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mangels Bewilligungsanspruchs nicht offen steht (vgl. BGE 137
II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E.
2.2), umfassend die persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (E. 6).
Dessen Darlegungen in der Beschwerdeschrift lassen auch nicht im Ansatz
erkennen, inwiefern er bei den gegebenen Verhältnissen die strengen
Anforderungen eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG (dazu BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff.; 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.)
erfüllen würde.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich auf eine sich nicht aus
den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergebende Verlobung mit einer
niedergelassenen Frau beruft (Art. 105, 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu
fehlten ohnehin selbst minimale Konkretisierungen; so wird bereits nicht
dargestellt, ob und wann die Scheidung von der zweiten Ehefrau - als
unerlässliche erste Voraussetzung einer allfälligen Eheschliessung mit einer
dritten Frau - erfolgte.

2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG), und sie ist, mit summarischer Begründung und unter teilweisem
Verweis auf das angefochtene Urteil, abzuweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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