Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.275/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_275/2016

Urteil vom 5. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. Februar 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1977 geborene libysche Staatsangehörige A.________ reiste am 4. Februar
2004 in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität - erfolglos - um
Asyl. Der rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung leistete er keine Folge,
wofür er 2007 unter anderem mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen
bestraft wurde. Am 3. September 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin,
worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 7. Dezember 2007 wurde gegen
ihn eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter anderem
wegen Diebstahls und Raubs ausgesprochen. Im Dezember 2013 trennten sich die
Ehegatten definitiv. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 6. November
2014 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; der gegen diese
Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos (Entscheid vom 30. Oktober 2015). Mit Urteil vom 17. Februar 2016
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid
erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit vom 28. März 2016 datierter, am 30. März 2016 zur Post gegebener Eingabe
beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen nicht
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beanspruchen kann. Dazu
ist erforderlich, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat,
was vorliegend der Fall ist, und eine erfolgreiche Integration besteht, was die
kantonalen Behörden verneinen.
Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Ausführungen in der ihm
vorgelegten Beschwerdeschrift zu einem massgeblichen Teil übereinstimmten mit
denjenigen in der Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion; damit würden "die
nachvollziehbaren Erwägungen im über elf Seiten umfassenden Entscheid der
Vorinstanz hinsichtlich der beruflichen Integration, der Straffälligkeit und
der Interessenabwägung... nicht ernsthaft in Frage gestellt. Von einem im
Kanton Zürich im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt ist zu erwarten,
dass er die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde im Verwaltungsrecht
kennt, und es ist daher auch keine Nachfrist zur Behebung der Mängel
anzusetzen... - Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als
die Beschwerdeschrift lediglich eine Kopie der vor Vornstanz eingereichten
Rechtsschrift darstellt." Zu diesem verfahrensrechtlichen Aspekt lässt sich der
Eingabe an das Bundesgericht nichts entnehmen; eine diesbezügliche Begründung
fehlt gänzlich.
Dennoch befasst sich das Verwaltungsgericht in E. 3 näher mit der Frage der
Integration; nach Darstellung der hiefür massgeblichen Grundsätze prüft es die
Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht und
erkennt, dass dieser keine Integration in die hiesige Gesellschaft darzulegen
vermöge (E. 3.4). Sodann prüft und bejaht es auf diesem Hintergrund die
Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 4). Was der
Beschwerdeführer dazu schreibt, genügt, zusätzlich angesichts der schon vor
Verwaltungsgericht ungenügenden Auseinandersetzung mit den vorvorinstanzlichen
Erwägungen, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich
nicht.

2.3. Die Beschwerde entbehrt in jeder Hinsicht einer (hinreichenden) Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Da angesichts der Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht
ersichtlich ist, inwiefern sich dieses (mit tauglichen Rügen)
erfolgversprechend anfechten liesse, erscheint die Beschwerde als aussichtslos
und kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteilligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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