Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.272/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_272/2016

Urteil vom 28. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.A.________,

gegen

Schulpflege U.________,

Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand
Zuteilung in den Kindergarten einer anderen Gemeinde,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
vom 26. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 2010) wohnt mit seinen Eltern in der Gemeinde U.________
(AG). Vertreten durch seinen Vater ersuchte er die Schulpflege U.________ am 5.
Februar 2015 um Zuteilung in den Kindergarten X.________ der Nachbargemeinde
V.________ (AG). Mit Entscheid vom 23. Februar 2015 wies die Schulpflege
U.________ das Ersuchen ab.

B.
Die gegen den Entscheid vom 23. Februar 2015 ergriffenen kantonalen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Kantonal letztinstanzlich wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von A.A.________ mit
Urteil vom 26. Februar 2016 ab.

C.
Dagegen gelangt A.A.________, wiederum vertreten durch seinen Vater, mit
Beschwerde vom 26. März 2016 an das Bundesgericht. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:

"1.. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016 aufzuheben.
2.. Es sei festzustellen, dass wichtige Gründe für einen auswärtigen
Schulbesuch vorliegen.
3.. Es sei die örtliche Polizei betreffend das Verkehrsaufkommen und die
Geschwindigkeitsübertretungen an der Z.________strasse zu befragen eventualiter
sei vom Gericht eine unabhängige Drittperson zu beauftragen innerhalb von z.B.
zehn Minuten mit einer Stoppuhr in der Zeitperiode von 7:45 bis 8:15 zwischen
Montag und Freitag an der Z.________strasse yy die Anzahl der vorbeifahrenden
Fahrzeuge festzuhalten.
4.. Es sei das Kind A.A.________ (Jahrgang 2010) dem Kindergarten X.________ in
der Gemeinde V.________ zuzuteilen
5.. Aufgrund Nichtbeurteilung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei auf den Antrag auf Abweisung des
Antrages der Schulpflege U.________, dass den Eltern das Recht auf freie Wahl
des Schulorts ihres Kindes abgesprochen werden soll, einzugehen.
6.. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 wurden die vorinstanzlichen Akten
beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) erhobene
Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und richtet sich
gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war bereits vorinstanzlich am Verfahren
beteiligt und ist dort mit seinen Anträgen unterlegen. Er ist durch den
angefochtenen Entscheid somit formell und im Grundsatz auch materiell beschwert
(Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311; Urteile 2C_732/2011 vom 8.
Juni 2012 E. 2.2, 2C_279/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2). Unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten einzutreten.

1.2.1. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer
eine Feststellung darüber beantragt, dass wichtige Gründe für einen auswärtigen
Schulbesuch vorliegen. Ein solches Feststellungsbegehren ist nur zulässig,
falls daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit
einem rechtsgestaltenden (Leistungs- oder Gestaltungs-) Urteil gewahrt werden
kann (vgl. Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE
138 I 246; BGE 135 I 119 E. 4 S. 122; Urteil 2C_74/2014 / 2C_78/2014 vom 26.
Mai 2014 E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht dargetan, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm
beantragten Feststellung hat, mit der Folge, dass auf die Beschwerde in diesem
Umfang nicht einzutreten ist.

1.2.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit der
Beschwerdeführer die Behandlung seines Antrags auf Abweisung eines "Antrags"
der Schulpflege U.________ verlangt. Die Vorinstanz erblickte in gewissen
Äusserungen der Schulpflege U.________ - anders als der Beschwerdeführer -
keine selbständigen Begehren, sondern behandelte diese als Bestandteil der
Begründung in der Beschwerdeantwort der Schulpflege U.________. Entsprechend
fällte die Vorinstanz darüber kein Urteil in der Sache.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss eine formelle
Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. hierzu BGE 141 I 172 E. 5
S. 181; 135 I 6 E. 2.1 S. 9), was er damit begründet, dass sein Antrag auf
Abweisung des "Antrags" der Schulpflege U.________ nicht behandelt worden sei.
Indessen ist der Beschwerdeführer durch die Nichtbehandlung des "Antrags" der
Schulpflege U.________ nicht beschwert, zumal er ohnehin dessen Abweisung
verlangte. Folglich ist auf das Rechtsmittel auch insoweit nicht einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; 139 II 404 E. 3 S. 415; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

1.4. In sachverhaltlicher Hinsicht stützt sich das Bundesgericht auf die
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.
2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 141 V 557 E. 3
S. 563 f.; 137 I 195 E. 2 S. 197 f.). Die Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu verschiedenen
seiner Argumente, die er den Vorbringen der Schulpflege U.________ entgegen
setzte, nicht Stellung genommen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer weiter im Zusammenhang mit
Beweismitteln und -anträgen, denen die Vorinstanz seiner Auffassung nach keine
oder nur unzureichend Beachtung geschenkt haben soll. Der Beschwerdeführer
beanstandet insbesondere, die Vorinstanz habe keine unabhängige Drittmeinung
zum Verkehrsaufkommen auf seinem Schulweg eingeholt. Entsprechend wiederholt er
auch vor Bundesgericht seinen (Beweis-) Antrag, das massgebende
Verkehrsaufkommen von einer "unabhängige[n] Drittperson" feststellen zu lassen.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83
E. 4.1 S. 88, je mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
bildet auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme von rechtzeitig und
formrichtig angebotenen, rechtserheblichen Beweismitteln (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
steht die Verfassungsgarantie indessen nicht entgegen. Das Gericht kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

2.3. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander und legte dar, aus welchen Gründen seine
Argumente nicht überzeugen. Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz nicht auf
jeden einzelnen Standpunkt in den ausführlichen Eingaben des Beschwerdeführers
eingegangen ist. Zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs war sie dazu aber auch
nicht gehalten, nachdem sich der Urteilsbegründung mit hinreichender Klarheit
entnehmen lässt, wieso die Vorinstanz das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
für unbegründet hielt.
Eine Gehörsverletzung ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in
ihrem Urteil nicht sämtliche vom Beschwerdeführer offerierten Beweise
diskutierte, sondern sich damit begnügte, nur die rechtserheblichen
Beweismittel näher auf ihre Relevanz zu prüfen. Den mit zahlreichen Fotografien
unterlegten Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein durch Siedlungsgebiet
führender Schulweg nicht durchwegs mit Trottoirs oder Bodenmarkierungen
ausgestattet ist, berücksichtigte die Vorinstanz durchaus. Gleichzeitig hielt
sie jedoch fest, dass es sich dabei um jenen Bereich handelt, der entlang von
übersichtlichen Quartierstrassen mit Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h führt
und insoweit keine Sicherheitsbedenken bestehen. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe rechtserhebliche Beweismittel unter
Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht gewürdigt, geht fehl.
Keine Willkür vermag der Beschwerdeführer schliesslich im Zusammenhang mit dem
Verzicht auf eine Verkehrszählung an der Z.________strasse darzutun. Die
Vorinstanz bestreitet diesbezüglich nicht, dass die Z.________strasse dichter
befahren ist und vom Beschwerdeführer überquert werden muss. Weil sich auch
dieser Bereich in einer Tempo-30-Zone befindet, ein Zebrastreifen vorhanden
ist, ein Hinweisschild den Schulweg markiert und der Abschnitt entlang der
Z.________strasse auf einem Trottoir zurückgelegt werden kann, hegte die
Vorinstanz keine verkehrstechnischen Bedenken. Vor diesem Hintergrund durfte
die Vorinstanz auf eine Verkehrszählung in antizipierter Beweiswürdigung
verzichten, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs geht auch insoweit fehl.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Dauer,
die das Zurücklegen des 1.2 km langen und 118 m Höhendifferenz aufweisenden
Schulwegs mit sich bringt.
Damit richtet er sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen,
die vom Bundesgericht nur unter den in E. 1.4 genannten Voraussetzungen
korrigiert oder ergänzt werden. Für eine solche Sachverhaltsrüge nach Art. 97
Abs. 1 BGG genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der
Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich
unrichtig bzw. unter Verletzung einer Norm gemäss Art. 95 BGG zustande gekommen
sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von
den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG.
Der Beschwerdeführer stellt den Überlegungen der Vorinstanz lediglich die
eigene Darstellung zur Dauer seines Schulwegs gegenüber. Zudem zeigt er nicht
auf, gestützt auf welche Norm seinen Anträgen stattzugeben wäre, wenn seine
Darstellung zutreffend wäre. Auch bei wohlwollender Beurteilung der
vorliegenden Laienbeschwerde genügt diese den Begründungsanforderungen von Art.
97 Abs. 1 BGG nicht. Auf die (sinngemäss erhobene) Rüge der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht näher einzugehen, zumal sich eine
Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch unter dem
Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht aufdrängt.

4.
Sodann rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
BV) und allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV), weil die
kantonalen Instanzen keine Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit einem
Kindergartenbesuch in der Nachbargemeinde V.________ vorgenommen hätten. Weiter
macht er geltend, der Schulweg sei ihm "aufgrund seiner extremen Länge" nicht
zumutbar. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer das Gleichbehandlungsgebot
verletzt (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV), weil die Gemeinde U.________
verschiedenen Kindern aus der benachbarten Gemeinde W.________ den Zugang zu
einem Kindergarten ermögliche, dem Beschwerdeführer den auswärtigen Besuch des
Kindergartens hingegen verweigere.
Zur Begründung seiner Beschwerde in materieller Hinsicht beruft sich der
Beschwerdeführer somit auf verfassungsmässige Rechte. Für die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt indes eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.3 hiervor). Soweit die Beschwerde diesen
Anforderungen überhaupt genügt, vermag der Beschwerdeführer eine
Verfassungsverletzung indes nicht darzutun: In willkürfreier Anwendung
kantonalen Rechts durfte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines
Kindergartenbesuchs in U.________ beurteilen, ohne gleichzeitig die Alternative
eines Kindergartenbesuchs in V.________ in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.
Gestützt auf die Beschwerde unter keinem Titel ersichtlich ist sodann,
inwiefern das Zurücklegen des Schulwegs dem Beschwerdeführer geradezu
unzumutbar sein soll, zumal sich bereits die kantonalen Behörden ausführlich
mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzten und
diese verwarfen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung aus dem Umstand, dass die Gemeinde U.________ Schülern im
Kindergartenalter aus der Nachbargemeinde W.________ offenbar den Besuch eines
ihrer Kindergärten erlaubt, keinen Anspruch auf den Besuch des Kindergartens
X.________ in der Gemeinde V.________ ableiten.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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