Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.271/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_271/2016

Urteil vom 29. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
X.________ GmbH, c/o A.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Gegenstand
Ausstandsbegehren im Staatshaftungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 14. März 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement die
Abweisung eines Schadenersatzbegehrens von A.________ und der X.________ GmbH.
Dagegen gelangten A.________ und die Gesellschaft an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab mit Zwischenverfügung vom 29. September
2015 unter anderem den Spruchkörper bekannt. Nachdem die Betroffenen am 1.
Dezember 2015 "einen Befangenheitsantrag... gegen den Spruchkörper und Richter
wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren" gestellt hatten,
wurden sie aufgefordert, bis zum 6. Januar 2016 mitzuteilen, gegen wen konkret
sich der Befangenheitsantrag richte und welcher konkrete Ausstandsgrund bei
jeder der genannten Personen vorliege. Die Frist blieb unbenützt. Auch im
separaten für das Ausstandsverfahren eröffneten Verfahren wurde den Betroffenen
mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 Frist gesetzt bis 10. Februar 2016,
um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die hierfür eingesetzten
Gerichtspersonen einzureichen; auch diese Frist verstrich unbenützt.
Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 14. März 2016 einen Zwischenentscheid.
Zunächst hielt es fest, dass die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 als
zugestellt gelten würde (Zustellfiktion bei nicht abgeholten eingeschriebenen
Sendungen), sodass mangels Reaktion der Betroffenen das Ausstandsverfahren in
der hierfür vorgesehenen Besetzung durchzuführen sei. Sodann beurteilte es das
Ausstandsbegehren hinsichtlich des für das Hauptverfahren vorgesehenen
Spruchkörpers und erkannte, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich sei.
Entsprechend wies es das Ausstandsbegehren ab.
Mit vom 20. März 2016 datierter, am 23. März 2016 zur Post gegebener Eingabe,
äussern sich A.________ und die X.________ GmbH zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
auseinanderzusetzen. Eine derartige Begründung fehlt hier vollständig. Es wird
in keiner Weise Bezug genommen auf den vorstehend kurz wiedergegebenen Inhalt
des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5
BGG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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