Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.268/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_268/2016

Urteil vom 22. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Composition
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Participants à la procédure
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Administration cantonale des impôts
du canton de Vaud.

Objet
Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Décision de radiation
du rôle du Tribunal cantonal du canton de Vaud,
Cour de droit administratif et public,
vom 3. März 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ gelangte mit Beschwerde gegen einen Entscheid der Administration
cantonale des impôts du canton de Vaud vom 6. Januar 2016 an das Tribunal
cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public. Da er der
Aufforderung, den angefochtenen Entscheid der Steuerverwaltung nachzureichen,
keine Folge leistete, erledigte das Tribunal cantonal die Streitsache am 3.
März 2016 mit einer Décision de radiation du rôle.
Mit einem am 9. März 2016 zur Post gegebenen, vom 12. März 2016 datierten und
in deutscher Sprache verfassten Schreiben verlangte A.________ vom
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die Einreichung
einer Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal cantonal. Mit Schreiben vom
11. März 2016 wurde er unter anderem über die bei der Verfassung einer
Beschwerde einzuhaltende Vorgehensweise informiert. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdefrist noch lange laufe, dass sich aber nach dem
Aktenstand nicht erkennen lasse, inwiefern sich der Entscheid des Tribunal
cantonal erfolgversprechend anfechten liesse. A.________ erneuerte am 18. März
2016 (Postaufgabe) sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit einer am
22. März 2016 zur Post gegebenen, vom 28. März 2016 datierten Rechtsschrift mit
zahlreichen Beilagen erhob er ausdrücklich Beschwerde (Rekurs) gegen den
Entscheid des Tribunal cantonal.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht zu
verzeichnen.
Die Umstände rechtfertigen es, das vorliegende Urteil in der Amtssprache
Deutsch zu verfassen (Art. 54 Abs. 2 BGG).

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid
angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der
Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken. Den innerhalb der mittlerweile
abgelaufenen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1
lit. a BGG) vorgelegten drei Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich zur
einzig massgeblichen Nichteintretens-Begründung des Tribunal cantonal nichts
entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident :

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Tribunal cantonal du canton
de Vaud, Cour de droit administratif et public, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident : Seiler

Der Gerichtsschreiber : Feller

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