Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.261/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_261/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
Andreas von Erlach und Selina Müller,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch
in Steuersachen SEI.

Gegenstand
Amtshilfe DBA CH-ES,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 24. Februar 2016.

Erwägungen:

1.
Am 4. März 2015 richtete die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (AT)
ein Amtshilfeersuchen betreffend A.________ an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV). Die AT stützte sich dabei auf Art. 25 ^bis des
Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und Vermögen (DBA-ES; SR 0.672.933.21). Sie beantragte darin die
Übermittlung von Bank-Informationen vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2010. Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV
am 13. Juli 2015 die Übermittlung der angeforderten Informationen an die
ersuchende Behörde an. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. März 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht
erfüllen.

2.1. Gemäss Art. 84a BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Beschwerde nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84
Abs. 2 BGG handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Art. 84 Abs. 2
BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art.
84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders
bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum
die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz
offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit
weiteren Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich vorliegend um einen
aus anderen Gründen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 Abs. 2 BGG, weil
die Vorinstanz verschiedene elementare Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Die
Vorinstanz habe die sich im Einzelnen stellenden Rechtsfragen nicht konkret
behandelt und insbesondere die wirtschaftliche Berechtigung an den von der AT
verlangten Konten gar nicht geprüft. Verschiedene Beweise seien nicht
abgenommen worden und sie sei voreilig von der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ausgegangen. Zudem habe die Vorinstanz den von der
Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, dass die Kenntnis der AT über die
Nummer ihrer Kreditkarte könnte auf einem Diebstahl derselben und damit einer
strafbaren Handlung beruhen, rechtswidrig als nicht bedeutsam angesehen.
Schliesslich sei sie von der Vorinstanz nicht über die ergangene Vernehmlassung
der ESTV informiert worden. Es liege somit eine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV vor.

2.3. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben
ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156
E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). Das blosse Vorbringen der Beschwerdeführerin,
dass die Behörden ihr rechtliches Gehör oder andere elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt hätten, lässt einen Rechtshilfefall noch nicht
als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte
Anhaltspunkte objektiv vorliegen (vgl. Urteil 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E.
4).

2.4. Dass die Vorinstanz den rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin inhaltlich nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; Urteil 1C_181/2011 vom
24. Mai 2011 E. 2.1.3). Von all den vorgebrachten Rügen könnte deshalb hier nur
die Nichtzustellung der Vernehmlassung der ESTV eine elementare Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen darstellen. Ein besonders bedeutender Fall i.S.v. Art. 84
Abs. 2 BGG liegt aber nur vor, wenn dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv
bestehen. Die ausdrückliche Nachfrage des Bundesgerichts bei der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerin hat jedoch ergeben, dass die ESTV gar keine
Vernehmlassung eingereicht hat. Eine solche ist von der Vorinstanz auch nicht
verlangt worden. Allerdings hatte die ESTV den Akten, welche sie der Vorinstanz
mittels eines verschlüsselten USB-Stick zustellte, ein Schreiben mit dem Titel
"Begleitnotiz" beigelegt, in welchem sie die Akteneinreichung festhielt und die
ihrer Ansicht nach zu beachtenden Modalitäten einer allfälligen Akteneinsicht
äusserte. Diese Begleitnotiz hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht
zugestellt, weil sie ihrer Auffassung nach für das vorliegende Verfahren nicht
relevant war. Die Begleitnotiz der ESTV wurde aber im Aktenverzeichnis des
Bundesverwaltungsgericht, welches sie der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch
hin zustellte, nicht als solche bezeichnet, sondern in der Spalte "Art des
Aktenstücks" als "Vernehmlassung Vorinstanz mit Beilagen" aufgeführt. Dadurch
entstand fälschlicherweise der Eindruck, der Beschwerdeführerin sei die
Vernehmlassung der ESTV vorenthalten worden. Es liegen deshalb objektiv keine
Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.5. Mangels Verletzung von elementaren Verfahrensregeln besteht kein besonders
bedeutender Fall i.S.v. Art. 84 Abs. 2 BGG und auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die bloss formelle
Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Annahme eines besonders bedeutenden Falls
ausreichen würde oder ob die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hätte, dass ihr
dadurch auch materielle Nachteile entstanden sind.

3.
Angesichts des vorliegenden Entscheids ist über den Antrag, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin
grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, da dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht infolge
Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 i.V.m. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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