Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.25/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_25/2016

Urteil vom 13. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Beschlagnahmung von 40 Katzen und Katzenhalteverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. November 2015.

Erwägungen:

1. 
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern wies am 6. März 2015 eine
Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Veterinärdienstes des Amts
für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 3. November 2014 betreffend
die Beschlagnahmung von Katzen bzw. Katzenhalteverbot ab. Dagegen gelangte
A.________ am 17. März 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Dieses nahm mit Verfügung vom 19. März 2015 das Verfahren auf.
Gemäss Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs verzichtete es aufgrund der
eingereichten Unterlagen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte
in Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später zu
entscheiden. Es wies das Gesuch schliesslich am 22. Mai 2015 wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Betroffenen auf, bis zum
15. Juni 2015 entweder die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die unter anderem gegen diese sowie eine weitere
Zwischenverfügung erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_465/2015 und 2C_507/2015
vom 8. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Es lud das
Verwaltungsgericht ein, die während des bundesgerichtlichen Verfahrens
abgelaufene Frist zur Leistung des Vorschusses neu anzusetzen. Unter Bezugnahme
auf dieses Urteil räumte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
A.________ mit Verfügung vom 28. September 2015 Gelegenheit ein, bis 28.
Oktober 2015 entweder seine Beschwerde zurückzuziehen oder einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. A.________ stellte dem
Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2015 ein Gesuch um Erläuterung der Verfügung
vom 28. September 2015. Mit Verfügung vom 4. November 2015 trat der
verwaltungsgerichtliche Instruktionsrichter auf das Erläuterungsgesuch nicht
ein und setzte unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine
Nachfrist zur Leistung des Vorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 16. November
2015 an. Da innert Nachfrist weder der Vorschuss geleistet noch die Beschwerde
zurückgezogen worden war, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil des
Einzelrichters vom 24. November 2015 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
17. März 2015 nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Januar 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 24. November 2015 aufzuheben und sein Urteil 2C_507/
2015 und 2C_465/2015 vom 8. September 2015 wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften in Revision zu ziehen.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil werden die Gesuche um
vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Nebst um Aufhebung des Nichteintretensurteils wird auch um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 8. September 2015 ersucht, womit die die
unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Zwischenverfügung des
Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015 bestätigt worden war. Der Beschwerdeführer
erwähnt zunächst Revisionsgründe nach Art. 121 BGG. Diese hätte er innert 30
Tagen seit Eröffnung des vollständigen bundesgerichtlichen Urteils geltend
machen müssen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Die Frist ist längst abgelaufen.
Weiter beruft er sich auf Art. 122 BGG. Er übersieht dabei, dass hierfür nach
dem klaren Wortlaut der Bestimmung (lit. a) eine Feststellung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vorausgesetzt wäre, dass im konkreten Fall die
EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden seien; an dieser Voraussetzung
fehlt es, sodass auch Art. 122 BGG von vornherein als Revisionsgrund ausser
Betracht fällt.
Soweit die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_465/2015 und 2C_507/
2015 vom 8. September 2015 erhoben wird, ist darauf ohne Schriftenwechsel oder
andere Weiterungen nicht einzutreten.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art.
95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde
führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde vom 17. März 2015 darum nicht
eingetreten, weil der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege den festgesetzten Kostenvorschuss auch innert der
ihm hierfür angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat. Das
Nichteintretens-Urteil stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Mit seinen
Ausführungen, die teilweise über den beschränkten verfahrensrechtlichen
Prozessgegenstand hinausgehen, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das
Verwaltungsgericht dabei schweizerisches Recht (s. Art. 95 BGG) verletzt hätte.
Nicht nachvollziehbar ist namentlich der Einwand, das Verwaltungsgericht habe
mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 19. März 2015 Vertrauen erweckend in
Aussicht gestellt, definitiv auf eine Vorschusserhebung verzichtet zu haben,
stellte es doch ausdrücklich einen späteren Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege in Aussicht. Im Übrigen war er schon mit der entsprechenden
Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 zur Bezahlung eines Vorschusses aufgefordert
worden; auch diese Anordnung wurde mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8.
September 2015 rechtskräftig.
Soweit die Eingabe als Beschwerde gegen das Nichteintretensurteil zu betrachten
ist, kann darauf mangels hinreichender Begründung, ohne Schriftenwechsel oder
andere Instruktionsmassnahmen, nicht eingetreten werden.

2.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem
Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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