Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.259/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_259/2016

Urteil vom 18. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand
Radioempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16.
Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Die Billag AG stellte am 16. April 2015 fest, dass A.________ weiterhin für den
privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation BAKOM am 13. November 2015 ab.
A.________ focht dessen Beschwerdeentscheid am 29. Dezember 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 16. Februar 2016 darauf
nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei; ein sinngemäss gestelltes
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies es ab. Auf die Erhebung
von Kosten verzichtete es, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
A.________ beschwert sich mit vom 13. März 2016 datierter, am 15. März 2016 zur
Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und namentlich
darüber, dass er nicht von der Pflicht zur Leistung der Radioempfangsgebühr
befreit worden ist.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid
angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der
Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
Der Beschwerdeführer äussert sich - zumindest teilweise in ungebührlichem Ton -
über die (Un-) Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung durch die Billag AG. Seiner
Eingabe vom 13./15. März 2016 lässt sich zum beschränkten Prozessgegenstand
(Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung und Fehlen eines
diesbezüglichen Fristwiederherstellungsgrundes) nichts entnehmen. Zwar will der
Beschwerdeführer gelegentlich Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung
ausgemacht haben; der für die Frage der Fristeinhaltung ausschlaggebenden
Sachverhaltsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass er den
Beschwerdeentscheid des BAKOM am 16. November 2015 entgegengenommen und eine
entsprechende Empfangsbestätigung unterschrieben habe, widerspricht er nicht
(s. dazu Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf welcher
Grundlage sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren
eröffnet und Instruktionsmassnahmen angeordnet hat, eine Pflicht zum Eintreten
auf die verspätete Beschwerde ergeben sollte, wie der Beschwerdeführer offenbar
meint, wird nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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