Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.258/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_258/2016

Urteil vom 21. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Abschussbewilligung Wölfe; Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 1.
Kammer Einzelrichter vom 18. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 21. Dezember 2015 erliess das Departement für Bau, Verkehr und
Forstwirtschaft des Kantons Graubünden eine Verfügung betreffend den Abschuss
zweier Jungwölfe am Calanda (sog. Calanda-Rudel). Die Verfügung wurde im
Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2015 amtlich veröffentlicht.
Die in Unterwasser, Kanton St. Gallen, wohnhafte A.________ erhob am 13. Januar
2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die
Abschussbewilligung. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts bestätigte
ihr am 14. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde. Zugleich hielt er fest, sie
äussere sich nicht zur sog. Beschwerdelegitimation, d.h. dazu, in welcher Weise
sie durch den angefochtenen Entscheid mehr berührt sei als jedermann und
inwiefern sie auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Entscheids verfüge. Er stellte es der Betroffenen frei, im Sinne einer
Beschwerdeergänzung dem Gericht innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 30
Tagen seit Publikation des angefochtenen Entscheides Angaben zu ihrer
Legitimation i.S. von Art. 50 der Bündner Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) nachzureichen. Für den Fall, dass innert der
laufenden Rechtsmittelfrist die angeführten Mängel nicht behoben werden
sollten, würde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können. A.________
reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (wie auch bei demjenigen
des Kantons St. Gallen, wo sie im gleichen Zusammenhang auch eine Beschwerde
eingereicht hatte) eine Ergänzung zu ihrer bereits früher eingereichten
Beschwerde ein, wobei sie ihre Legitimation namentlich mit ihren
Mitgliedschaften bei Pro Natura, WOLF.CH und WWF begründete und auf ihr grosses
persönliches Interesse am Schutz der Wölfe hinwies. Das entsprechende
Schriftstück ist auf der ersten Seite mit dem Datum 26. Februar 2016 versehen;
gemäss Poststempel ist es am 5. Februar 2016 versandt worden.
Mit Urteil vom 18. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die
Beschwerdebegründung betreffend die Legitimation trotz diesbezüglicher, mit dem
Androhen des Nichteintretens im Säumnisfall verbundener Aufforderung nicht
innert der Beschwerdefrist, sondern - wenn auch bloss um wenige Tage -
verspätet nachgereicht worden sei.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
dem Bundesgericht Rückweisung an das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine
faire und informativ korrekte Behandlung von ihr als Beschwerdeführerin.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von
kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie
vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung
(BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3
S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht legt dar, warum vorliegend Anlass bestand, die
Legitimationsfrage näher zu prüfen und zu entsprechender Beschwerdeverbesserung
aufzufordern, und zeigt anhand der kantonalen Verfahrensordnung auf, wie dabei
vorzugehen war. Namentlich befasst es sich ausführlich mit den Aspekten der
Fristansetzung und erkennt, dass die für die Beschwerdeverbesserung massgeblich
erklärte Beschwerdefrist am 1. Februar 2016 abgelaufen war, sodass die am 5.
Februar 2016 zur Post gegebene Beschwerdeverbesserung verspätet erfolgte, was
gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG zum Nichteintreten führte. Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander; dabei ist
insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die vom Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden praktizierte Fristansetzung beanstanden liesse. Hinweise
auf eine offenbar abweichende Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts des Kanton
St. Gallen sind irrelevant. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen,
inwiefern die Vorinstanz bei der Handhabung des für sie massgeblichen Bündner
Rechts der Beschwerdeführerin zustehende verfassungsmässige Rechte oder sonst
wie schweizerisches Recht verletzt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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