Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.257/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_257/2016

Urteil vom 16. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

Y.________ SA.

Gegenstand
Submission: Lieferung von Stoffhandtuchrollen,
Projekt-ID 125294,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 15. April 2015 schrieb das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
einen Auftrag für die Lieferung von Stoffhandtuchrollen während dreier Jahre
aus. Gemäss den Unterlagen zur im offenen Verfahren geführten Ausschreibung
mussten die Stoffhandtuchrollen eine Breite von 19 cm bzw. 25 cm sowie je eine
Länge von mindestens 34 m aufweisen. Varianten waren keine zugelassen. Als
Eignungskriterium musste der Nachweis eines in den letzten fünf Jahren bereits
ausgeführten oder seit mindestens einem Jahr in Ausführung stehenden
vergleichbaren Referenzauftrags mit einem Wert von mindestens Fr. 100'000.--
erbracht werden. Für den zu vergebenden Auftrag gingen innert Frist vier
Offerten ein.

B. 
Am 16. Juli 2015 erteilte das Erziehungsdepartement der Y.________ SA den
Zuschlag. Die Publikation des Zuschlags erfolgte am 22. Juli 2015. Auf
entsprechendes Ersuchen hin teilte das Erziehungsdepartement der X.________ AG
am 5. August 2015 mit, dass sie vom Verfahren ausgeschlossen worden sei und
deshalb nicht habe berücksichtigt werden können. Das Erziehungsdepartement
begründete den Ausschluss damit, dass die Offerte der X.________ AG nicht den
Produktspezifikationen entsprochen habe. Zudem sei ihr der Eignungsnachweis
nicht gelungen.
Gegen den Zuschlag gelangte die X.________ AG mit Eingaben vom 23. Juli 2015
und vom 17. August 2015 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Dieses wies den Rekurs mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde vom 17. März 2016 gelangt die X.________ AG an das
Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie
die Erteilung des Zuschlags an sie selbst. Eventualiter sei die Sache zwecks
neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder an die Vergabebehörde zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen.
Das Erziehungsdepartement beantragt die Abweisung des Rechtsmittels, soweit
darauf einzutreten ist. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Nicht vernehmen liess sich die Y.________ SA. Mit Eingabe vom 31.
Mai 2016 nimmt die X.________ AG zu den Vernehmlassungsantworten Stellung.
Am 8. April 2016 wurde der Beschwerde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer form- und fristgerechten
Eingabe (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen das kantonal letztinstanzliche,
beim Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbare, verfahrensabschliessende
Urteil des Appellationsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der öffentlichen
Beschaffungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden
Auftrags den massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 83 lit. f BGG). Die
beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 14 E. 1.2 S.
20 f.; 133 II 396 E. 2.1 S. 398; Urteil 2C_919/2014 / 2C_920/2014 vom 21.
August 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 II 307).

1.2.1. Bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f
Ziff. 2 BGG muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen
Beschaffungsrechts handeln (BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; Urteil 2C_665/2015
vom 26. Januar 2016 E. 1.1). Keine Grundsatzfrage stellt die Anwendung
rechtsprechungsgemäss feststehender Prinzipien auf einen Einzelfall dar. Ebenso
wenig genügt der Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie
entschieden wurde. Damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist, muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, deren
Beantwortung für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her
nach höchstrichterlicher Klärung ruft (BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; 141 II
113 E. 1.4.1 S. 118 f.; Urteil 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.1). Eine
Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, aber den Ausgang
des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, führt mangels
Rechtsschutzinteresse an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage nicht zum
Eintreten auf die Beschwerde (Urteile 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.1;
2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 1; 2C_409/2015 vom 28. September 2015 E.
1.4).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht zwei Rechtsfragen,
denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: Erstens, ob sie als Offerentin
ihre "Referenzpersonen vorher einseifen muss, damit diese Auskünfte erteilen".
Zweitens wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob die Vergabebehörde
verpflichtet ist, bei der Anbieterin nachzufragen und sie ihr anderweitig
Gelegenheit zum Nachweis ihrer Eignung geben muss, wenn Referenzpersonen aus
Datenschutzgründen oder wegen verwaltungsinternen Weisungen keine Auskunft
geben dürfen. Beide Fragen stehen im Zusammenhang mit dem Eignungsnachweis, den
die Beschwerdeführerin nach Auffassung der kantonalen Instanzen nicht erbringen
konnte (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor).

1.2.3. Die erste Frage lässt sich unter Rückgriff auf die submissionsrechtliche
Rechtsprechung und generelle (verwaltungsrechtliche) Prinzipien beantworten,
die im Beschaffungsverfahren allgemein zur Anwendung gelangen (vgl. dazu und
zum Folgenden BGE 139 II 489 E 3.2 S. 495 mit Hinweisen) : Nach der
Rechtsprechung steht fest, dass auch im Submissionsverfahren, wie in jedem
anderen Verwaltungsverfahren, grundsätzlich die Behörde den erheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (sog. Untersuchungsmaxime). In aller
Regel wird sie dabei auf die von den Anbieterinnen eingereichten Unterlagen
abstellen, die diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht beibringen. Die
Vergabestelle ist nicht gehalten, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig
eingereichte Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen (vgl. BGE 139 II 489
E. 3.2 S. 495 f.). Somit obliegt es grundsätzlich der Anbieterin
sicherzustellen, dass die von ihr genannten Referenzpersonen zur Erteilung von
Auskünften bereit und berechtigt sind. Diese Obliegenheit bildet Ausfluss der
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht und ist nicht mit einer
(unzulässigen) Beeinflussung der Referenzpersonen gleichzusetzen, wie die
Beschwerdeführerin mit ihrer Fragestellung insinuiert.
Keine grundsätzliche Bedeutung ist auch der zweiten von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen Frage beizumessen: Einerseits folgt aus dem soeben Dargelegten,
dass die Vergabebehörde nicht eine allgemeine Pflicht zur Nachfrage trifft,
wenn die Anbieterin im oben beschriebenen Sinne mangelhafte Angaben zu
möglichen Referenzpersonen macht. Andererseits kann sich aus dem Verbot des
überspitzten Formalismus (vgl. dazu im submissionsrechtlichen Kontext Urteile
2C_418/2014 vom 20. August 2014 E. 4.1; 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.1.2;
2C_197/2010 / 2C_198/2010 vom 30. April 2010 E. 6.5) die Pflicht ergeben, den
Eignungsnachweis in einer anderen, gleichermassen aussagekräftigen Form zu
akzeptieren, als er gemäss den Ausschreibungsunterlagen verlangt ist. In
welchen Situationen dies im Einzelfall geboten erscheint, lässt sich indes kaum
in allgemeiner Weise festlegen, sodass einer Antwort auf die Frage keine
wegleitende Bedeutung für die Praxis zukommt.

1.2.4. Mangels Vorliegens von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung kann auf
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit nicht
eingetreten werden. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 119 BGG).

1.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im
Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn die nicht berücksichtigte
Bewerberin eine reelle Chance gehabt hätte, im Falle der Gutheissung ihres
Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27 mit
Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn die Anbieterin ihren Ausschluss vom Verfahren
anficht (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; 130 I 258 E. 1.2 S. 260 f.).
Als Zuschlagskriterien sah die streitgegenständliche Ausschreibung einzig die
Preise der Stoffhandtuchrollen in den verlangten Grössen vor. Aus dem
Evaluationsbericht des Erziehungsdepartements vom 16. Juli 2015 ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin Preise offerierte, die ihr bei einer Zulassung zum
Verfahren intakte Aussichten auf den Zuschlag eröffneten. Zudem war sie bereits
am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Legitimationsvoraussetzungen für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind erfüllt.

2.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist
damit die Rüge der Missachtung von Gesetzes- und Konkordatsrecht. Ebenfalls
nicht selbständig gerügt werden kann die Verletzung des den Submissionserlassen
zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des beschaffungsrechtlichen
Diskriminierungsverbotes. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger
Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1
[nicht publ. in: BGE 140 I 285]; 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.5;
2C_85/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.1). Hingegen ist die Rüge einer 
willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da
die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125
II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3; 2C_1196/
2013 vom 21. Februar 2013 E. 1.5).

2.2. Ob ein angefochtener Entscheid verfassungsmässige Rechte der
Beschwerdeführerin verletzt, prüft das Bundesgericht nur, soweit eine
entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. In ihrer Eingabe muss
die Beschwerdeführerin darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern
verletzt worden sind (sog. Rügeprinzip; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen; Urteil 2C_315/2013 vom 18. September
2014 E. 3 [nicht publ. in: BGE 140 I 252]). Beruft sich die Beschwerdeführerin
auf das Willkürverbot, muss sie anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheides dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich,
d.h. unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 393 E. 6 S. 397;
Urteile 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 E. 4; 2C_747/2012 vom 12. März 2013 E.
2.3). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 172 E. 4.3.1 S.
177; 137 I 1 E. 2.4 S. 5, mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das ursprüngliche Angebot der
Beschwerdeführerin nicht den Produktspezifikationen in der Ausschreibung
entsprach, sondern eine unzulässige Variante darstellte. Zudem habe die
Beschwerdeführerin nach Fristablauf eine Änderung am Angebot vorgenommen, was
unzulässig sei. Gestützt darauf kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass
das Erziehungsdepartement die Beschwerdeführerin zu Recht vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen habe.
Diese Beurteilung der Vorinstanz stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Die
Ausschreibungsunterlagen führten unter Ziffer 2.2.2 "Produktebeschreibung" auf,
dass Stoffhandtuchrollen mit einer Breite von 19 cm und 25 cm sowie einer Länge
von minimal 34 m verlangt waren. Sodann wies die Vergabebehörde in Ziffer 1.10
"Zuschlagskriterien" darauf hin, dass die "zwingenden Voraussetzungen gemäss
Ziffer 2.2.2" einzuhalten sind. Varianten waren laut Ziffer 1.8.4 der
Ausschreibungsunterlagen nicht zugelassen. Im von der Beschwerdeführerin mit
den offerierten Preisen ergänzten, im Übrigen aber von der Vergabebehörde
erstellten Formular "Preisangebot" waren die Stoffhandtuchrollen in der
verlangten Breite (19 cm und 25 cm) aufgeführt. Hingegen waren die
Stoffhandtuchrollen in der beiliegenden Offerte der Beschwerdeführerin und in
der Produktebeschreibung mit Breiten von 19 cm sowie 22 cm und einer Länge von
35 m vermerkt. Die Vergabebehörde gelangte daraufhin mit Schreiben vom 28. Mai
2015 an die Beschwerdeführerin und wies auf diese Unstimmigkeit in den
Offertunterlagen hin. Gleichzeitig gewährte sie der Beschwerdeführerin die
Gelegenheit zur Berichtigung ihrer Angaben und bat um Bestätigung, dass die
Belieferung bei einem allfälligen Zuschlag tatsächlich mit Stoffhandtuchrollen
der vorgegebenen Breite von 25 cm erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin
reagierte darauf mit Schreiben vom 1. Juni 2015 und stellte der Vergabebehörde
eine Liste mit verschiedenen Stoffhandtuchrollen zu, die sie im Angebot hatte.
Auf neuerliche Nachfrage der Vergabebehörde vom 2. Juni 2015 hin antwortete die
Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 und hielt fest, dass die geforderten
Handtuchrollenmasse "nicht den handelsüblichen Standardgrössen entsprechen"
würden. Weil die Vergabebehörde "nun aber ausdrücklich die Stoffrollenbreite
von 25 cm" wünsche, werde dem entsprochen. Die Beschwerdeführerin "bestätige"
das Angebot für Stoffhandtuchrollen mit einer Breite von 25 cm und einer Länge
von 40 m. Für den Fall, dass die Vergabebehörde "auf dieser Mass-Variante"
bestehen sollte, offerierte sie zu einem tieferen Preis ausserdem
Stoffhandtuchrollen mit einer Breite von 25 cm und einer Länge von 34 m.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Qualifizierung ihrer
ursprünglichen Offerte als Variante. Für ihr Angebot sei ausschliesslich das
offizielle Formular massgebend, das die verlangten Breiten der
Stoffhandtuchrollen aufführe. Die Diskrepanz zwischen dem Formular einerseits
und ihrer Offerte sowie der Produktbeschreibung andererseits sei auf einen
Verschrieb zurück zu führen. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin den
Rügeanforderungen (vgl. dazu oben E. 2.2) im Verfahren der subsidiären
Verfassungsbeschwerde überhaupt genügen, vermögen sie eine willkürliche
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht darzutun:

3.2.1. So steht zunächst fest, dass die Produktspezifikationen (Masse der
Stoffhandtuchrollen) deutlich aus den Vergabeunterlagen hervor gingen. Keinen
Spielraum für Interpretationen eröffnete auch der Hinweis, dass es sich dabei
um "zwingende" Anforderungen handelte. Gleichwohl reichte die
Beschwerdeführerin eine Offerte und eine Produktebeschreibung ein, die sich
beide nicht auf die verlangten Produkte bezogen (Stoffhandtuchbreiten 19 cm und
22 cm anstelle der verlangten 19 cm und 25 cm) und mit dem Formular
"Preisangebot" in Widerspruch standen.

3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch lediglich auf einen
Verschrieb zurückführen will, ist ihr entgegen zu halten, dass ihre
nachfolgende Korrespondenz mit der Vergabestelle ein anderes Bild ergibt. So
ist nicht verständlich, wieso die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der
Vergabestelle vom 28. Mai 2015 mit einer ganzen Liste ihrer Produkte reagierte
und den angeblichen Verschrieb nicht umgehend richtig stellte. Dazu hätte es
ausgereicht, der Beschaffungsstelle zu bestätigen, dass bezüglich der Breite
der Stoffhandtuchrollen ein Irrtum vorliege und die Offerte für Handtuchrollen
mit den Breiten 19 cm und 25 cm gelte.
Wenn die falschen Massangaben in der Offerte und der Produktebeschreibung
lediglich auf einem Versehen beruht hätten, ergäbe auch der Inhalt des
Schreibens vom 4. Juni 2015 wenig Sinn, in dem die Beschwerdeführerin zunächst
auf die angeblich unüblichen Spezifikationen der verlangten Produkte hinwies
und anschliessend eine neue Offerte unterbreitete. Diese entsprach nun zwar den
Produktanforderungen, wich jedoch nicht nur im einzig fraglichen Parameter
"Handtuchrollenbreite" vom ursprünglichen Angebot ab, sondern bei
gleichbleibendem Preis auch in Bezug auf die Länge der betreffenden Rollen (40
m statt wie ursprünglich 35 m).

3.2.3. Die kantonalen Instanzen durften vor diesem Hintergrund willkürfrei
davon auszugehen, dass sich die ursprüngliche Offerte der Beschwerdeführerin
auf Stoffhandtuchrollen in den Breiten 19 cm und 22 cm bezog. Diese stimmte mit
den Produktanforderungen der Vergabestelle, die Handtuchbreiten von 19 cm und
25 cm vorsah, offensichtlich nicht überein.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter ein überspitzt formalistisches Vorgehen
der Vergabebehörde. Wenn überhaupt von einer Abweichung ihrer Offerte zu den
Produktanforderungen ausgegangen werde, so sei diese von untergeordneter Natur
und rechtfertige einen Ausschluss vom Verfahren nicht. Eine Zulassung der nach
Eingabefrist vorgenommenen Präzisierung ihrer Offerte verletze zudem weder das
Gleichbehandlungs-, noch das Transparenzgebot.

3.3.1. Der hier anwendbare § 23 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
20. Mai 1999 über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz, SG 914.100)
sieht vor, dass unvollständige oder verspätete Angebote vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen werden (vgl. die vom Regelungsziel her übereinstimmenden Art.
XIII Ziff. 4 lit. a und lit. c des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen [SR 0.632.231.422; nachfolgend: GPA]). Auch nach
der Rechtsprechung kann die Missachtung von vergaberechtlichen Formvorschriften
zum Ausschluss von Offerten führen. Dies gilt gleichermassen für die Abweichung
von inhaltlichen Vorgaben, liegt es doch in der Kompetenz und Verantwortung der
Vergabestelle, zu bestimmen, welche Aufträge sie vergibt, solange die
verlangten Spezifikationen keine Diskriminierung der Anbieterinnen bewirkt
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 lit. b IVöB; Urteil 2P.282/1999
vom 2. März 2000 E. 3a; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts,
2012, Rz. 1914 ff. und 2011 ff.).
Nicht jede Unregelmässigkeit rechtfertigt jedoch einen Ausschluss vom
Vergabeverfahren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf und soll vom
Ausschluss einer Offerte abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel
relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)
Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird. Im Einzelfall
kann sich die Abgrenzung zwischen der (zulässigen) Korrektur von Fehlern in der
Offerte oder deren Klarstellung und der (unzulässigen) Modifizierung oder
Ergänzung eines Angebots als heikel erweisen (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 353 E.
8.2.2 S. 374; Urteile 2C_418/2014 vom 20. August 2014 E. 4.1; 2C_782/2012 vom
10. Januar 2013 E. 3.3; 2D_34/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3; PETER GALLI/
ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 440, 456 ff. und 713 ff.; MARTIN
BEYELER, a.a.O., Rz. 2140 ff.).

3.3.2. Nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.2) wich die ursprüngliche Offerte der
Beschwerdeführerin von den Vorgaben der Vergabestelle ab. Sie war in Bezug auf
Stoffhandtuchrollen mit einer Breite von 25 cm unvollständig, was gemäss § 23
Abs. 2 des Beschaffungsgesetzes einen Ausschlussgrund darstellt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin war die Abweichung zudem keineswegs von
untergeordneter Natur. Sie betraf 20 % der zu beschaffenden Handtuchrollen, was
die Beschwerdeführerin selber geltend macht. Eine Differenz von 3 cm bei einer
verlangten Breite der Stoffhandtuchrollen von 25 cm kann ausserdem nicht mehr
als geringfügig bezeichnet werden; die Offerte wich diesbezüglich immerhin 12 %
von den Dimensionen gemäss Ausschreibung ab. Hinzu kommt, dass die
Vergabestelle aus nachvollziehbaren technischen Gründen nicht von einer
Handtuchrollenbreite von 25 cm abrücken wollte; sie tat dies im Hinblick auf
die Kompatibilität mit bereits installierten Handtuchrollenspendern. Das
Festhalten der Vergabestelle an den von ihr bereits in den
Ausschreibungsunterlagen als "zwingend" bezeichneten Produkteigenschaften
erweist sich bei dieser Ausgangslage nicht als überspitzt formalistisch.

3.3.3. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Nichtzulassung des Angebots vom 4.
Juni 2015, das die Beschwerdeführerin erst auf zweite Rückfrage der
Vergabestelle hin einreichte: Einerseits war die Eingabefrist zu jenem
Zeitpunkt bereits abgelaufen, sodass die Entgegennahme dieser Offerte als
separates Angebot ausgeschlossen war (vgl. § 23 Abs. 2 Beschaffungsgesetz).
Andererseits nahm die Beschwerdeführerin darin auch inhaltliche Veränderungen
vor, die über die Präzisierung von nachrangigen Unklarheiten hinaus ging.
Jedenfalls wich das Angebot gemäss Schreiben vom 4. Juni 2015 nicht nur im
fraglichen Parameter (Rollenbreite) von der ursprünglichen Eingabe ab, sondern
auch hinsichtlich der Länge (40 m statt ursprünglich 35 m). Des Weiteren
enthielt das Schreiben vom 4. Juni 2015 eine zusätzliche Variante, die sich in
Bezug auf sämtliche massgeblichen Parameter (Breite, Länge und Preis der
Stoffhandtuchrollen) vom ursprünglichen Angebot unterschied, was im Übrigen
seinerseits gegen die Bedingungen der Ausschreibung verstiess, die Varianten
nicht zuliessen (vgl. E. 3.1 hiervor).
Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2015 eine unzulässige Modifizierung ihres
Angebots erblickte. Keine willkürliche Anwendung des Gleichbehandlungs- und
Transparenzgebots vermag die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrem Verweis
auf BGE 141 II 14 E. 10.2 S. 48 darzutun. Die dort als zulässig betrachtete
Korrektur einer Eingabesumme ging auf einen Formelfehler und die
Richtigstellung einer Stückzahl zurück. Mithin handelte es sich um eine
Korrektur von Rechnungsfehlern. Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin
demgegenüber massgebliche inhaltliche Änderungen am Angebot vor, was über das
vergaberechtlich Zulässige hinausgeht.

3.4. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren erweist sich
damit bereits aufgrund der relevanten Abweichung ihres Angebots von den
Produktanforderungen als zulässig. Eine Behandlung jener Rügen, mit denen die
Beschwerdeführerin das Fehlen des Eignungsnachweises bestreitet, erübrigt sich
daher. Ebenso sind bei der dargelegten Rechtslage die Eventualanträge der
Beschwerdeführerin abzuweisen.

4. 
Im Ergebnis kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht eingetreten werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Y.________ SA hatte im bundesgerichtlichen Verfahren keinen
nennenswerten Aufwand. Ihr ist ebenso wenig eine Parteientschädigung
zuzusprechen wie der Vergabebehörde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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