Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.253/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_253/2016

Urteil vom 10. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
AuG-Einzelrichter.

Gegenstand
Wegweisung; Kostenregelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug,
AuG-Einzelrichter,
vom 11. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 27. August 2013 ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) die
Wegweisung des französischen Staatsangehörigen B.________ (geb. am 12. Juni
1987) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob B.________, welcher sich damals in einer
Zuger Strafanstalt befand, mit Schreiben vom 29. August 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 27. August 2013 und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Bestellung eines Rechtsbeistands und Befreiung von den
Verfahrenskosten), ohne jedoch einen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Das
Verwaltungsgericht wies B.________ am 3. September darauf hin, dass er ein
allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 9. September 2013
einzureichen und den Rechtsvertreter selbst zu bestimmen habe.

A.b. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2013 an das Verwaltungsgericht stellte
das AFM den Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des
Amts für Migration des Kantons Zürich vorliege. B.________ sei im Besitz der
Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis zum 10. November 2008 gewesen.
Da er sich am 15. September 2006 in seiner Gemeinde U.________ (ZH) abgemeldet
und über ein halbes Jahr keinen offiziellen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
begründet habe, sei die Bewilligung im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) per
7. Juni 2007 als "automatisierter Wegzug ins Ausland" codiert worden.
B.________ halte sich somit seit dem 8. Juni 2007 mit einer unverlängerten
Bewilligung in der Schweiz auf. Dies habe zur Wegweisung durch das AFM geführt.
Es obliege nun B.________, die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit seine
seit mehr als sechs Jahren abgelaufene Aufenthaltsbewilligung reaktiviert bzw.
die Wegweisung allenfalls widerrufen werden könne.

A.c. Mit Fax-Eingabe vom 10. September 2010 meldete sich Rechtsanwalt
A.________ beim Verwaltungsgericht und teilte mit, B.________ habe ihn mit der
Vertretung bei einem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren beauftragt. Nach
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien ihm die Akten des AFM zur
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zuzustellen.
Am gleichen Tag, dem 10. September 2013, verfügte das Verwaltungsgericht
Folgendes: Das Beschwerdeverfahren werde bis zu einem Entscheid des Amts für
Migration des Kantons Zürich über die Aufenthaltsberechtigung von B.________
sistiert (Dispositiv Ziff. 1). Der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung
wieder erteilt (Dispositiv Ziff. 2). Der Rechtsvertreter werde ersucht, sich
mittels Vollmacht auszuweisen, und dem Gericht ein begründetes Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen (Dispositiv Ziff. 3).
Die Parteien würden ersucht, das Gericht über den Entscheid des Amts für
Migration des Kantons Zürich zu orientieren oder dem Verwaltungsgericht bei
Unterbleiben entsprechender Bemühungen von B.________ die Fortsetzung des
Verfahrens zu beantragen (Dispositiv Ziff. 4).

A.d. Nach Eingang der Vollmacht stellte das Verwaltungsgericht A.________ am
11. September 2013 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu. Am 20. September
2013 bewilligte es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
bestellte A.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.________.
In der Folge fanden mehrere schriftliche und mündliche Kontakte zwischen dem
Verwaltungsgericht und A.________ statt, wobei letzterer mehrmals darum
ersuchte, vor Abschluss des Verfahrens eine Kostennote einreichen zu dürfen.

B.
Am 11. Februar 2016 teilte das AFM dem Verwaltungsgericht mit, das
Migrationsamt des Kantons Zürich habe B.________ am 15. Januar 2016 eine bis
zum 10. November 2018 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt. Dadurch sei
die Wegweisung hinfällig geworden und die Zuständigkeit auf den Kanton Zürich
übergegangen. Die Beschwerde sei daher als gegenstandslos abzuschreiben.
Am 11. Februar 2016 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
betreffend Wegweisung von B.________ zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv Ziff. 1). Es wurden keine Kosten
erhoben (Dispositiv Ziff. 2). A.________ wurde mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen
und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv Ziff. 3).

C.
A.________ führt am 16. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat
am 13. April 2016 repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Staat
begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Zulässigkeit der
Beschwerde an das Bundesgericht gegen Verfügungen, welche im Rahmen dieses
Rechtsverhältnisses ergehen, beurteilt sich - wie immer bei akzessorischen
Anordnungen - nach der Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache (Urteile
5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2; 2D_73/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 5A_157
/2015 vom 12. November 2015 E. 1).
Gegen die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die hilfsweise eingereichte
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG ist das zulässige
Rechtsmittel.

1.2. Ein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellter Rechtsanwalt ist
grundsätzlich zur Anfechtung der Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung
legitimiert (Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 1, nicht publiziert in:
BGE 141 I 70; STEFAN MEICHSSNER, das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege, 2008, S. 202). Die Voraussetzungen von Art. 115 BGG sind erfüllt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat keinen reformatorischen Antrag gestellt. Dies
wäre grundsätzlich nötig, weil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein
reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG;
Urteile 4D_61/2016 vom 10. Oktober 2016; 2C_658/2016 vom 25. August 2016 E.
1.1). Ein rein kassatorischer Antrag ist nur zulässig, sofern der damit
beabsichtigte Erfolg durch alleinige Aufhebung des angefochtenen Akts bewirkt
werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte neben der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch beantragen müssen, ihm sei eine
Entschädigung zuzusprechen, und deren Höhe beziffern müssen. Weil der
Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung rügt und die Rückweisung der
Angelegenheit beantragt, kann das Rechtsmittel entgegengenommen werden.

1.4. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen
Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.). Mit der subsidiären
Verfassungsbeschwerde können ausschliesslich verfassungsmässige Rechte
angerufen werden (Art. 116 BGG). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann aus
Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner
Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung
der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (
BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Im Bereich der nach kantonalem Recht
zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich
auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, fällt praktisch nur
das Willkürverbot nach Art. 9 BV in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72).

2.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken   zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 141
I 70 E. 2.2 S. 72; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1
E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).

2.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel betreffen den geltend
gemachten Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Verbeiständung. Es handelt sich um zulässige unechte Noven, da sie vor der
angefochtenen Verfügung datieren und durch diese veranlasst worden sind (vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG sinngemäss für ein Verfahren, in dem das Bundesgericht als
erste Beschwerdeinstanz entscheidet).

3.

3.1. Gemäss § 27 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. April 1976 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/ZG; BGS
162.1) hat der Rechtsbeistand gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht
aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Nach § 9 Abs.
4 der Verordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 1977
(BGS 162.12) wird das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei
patentierten Anwälten in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 200.--
berechnet.

3.2. Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein weiter Ermessensspielraum
einzuräumen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar
überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die
zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 141
I 70 E. 2.3).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe in den Briefen an das
Verwaltungsgericht vom 12. November 2013, vom 27. November 2014, vom 17. April
2015 und vom 2. Juni 2015 ausdrücklich darum gebeten, ihn vor Abschluss des
Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote einzuladen. Das Verwaltungsgericht
habe ihn nicht über den Abschluss des Verfahrens informiert und ihn nicht zur
Einreichung einer Kostennote eingeladen. Es habe ihm auch nie mitgeteilt, dass
es ihn nicht zur Einreichung einer Kostennote einladen werde. Dies sei eine
krasse Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, umso mehr, als er nicht
darüber orientiert worden sei, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich
B.________ am 15. Januar 2016 eine bis am 10. November 2018 befristete
Niederlassungsbewilligung erteilt habe und die angefochtene Verfügung des AFM
aufgehoben worden sei. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, weil er sich
nicht dazu habe äussern können, wie viel Aufwand er gehabt habe.

4.2. Darin, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einreichung einer Honorarnote
aufgefordert wurde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz hat den Aufwand anhand der Akten geschätzt und die Höhe der
Entschädigung im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass dem
Beschwerdeführer lediglich im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege Aufwand erwachsen sei. Es entspreche der
konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts, dass sowohl Parteientschädigungen
infolge Obsiegens als auch Entschädigungen zufolge unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung in Berücksichtigung des aktenmässig erstellten Aufwands
nach Ermessen festgelegt und keine Honorarnoten angefordert würden.

4.3. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV
kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Das
kantonale Recht verpflichtet das Verwaltungsgericht nicht, Honorarnoten
einzuholen. Vom Beschwerdeführer als praktizierendem Rechtsanwalt darf erwartet
werden, dass er die einschlägigen Rechtsgrundlagen kennt oder sich über die
geltende Praxis informiert. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, auf
seine Fragen einzugehen.
Es bleibt klarzustellen, dass dem angefochtenen Entscheid - entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers - nicht entnommen werden kann, dass die
Wegweisungsverfügung des AFM vom 27. August 2013 aufgehoben worden wäre. Auch
in den Akten gibt es keine Hinweise dafür, dass das AFM diese Verfügung in
Wiedererwägung gezogen hätte. Die Vorinstanz hat die Verfügung des AFM nicht
(wie von B.________ beantragt) aufgehoben, sondern das Beschwerdeverfahren
abgeschrieben mit der Begründung, die Wegweisungsverfügung sei "hinfällig".
Allerdings unterliess es die Vorinstanz, B.________ über die beabsichtigte
Abschreibung zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Diese
Tatsache ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Höhe des zu
entschädigenden Aufwands wurde dadurch nicht beeinflusst, weshalb eine
Verletzung von Treu und Glauben unter diesem Blickwinkel zu verneinen ist.

5.

5.1. Die Vorinstanz begründet die Bemessung der Entschädigung (Fr. 500.-- inkl.
Auslagen und MwSt.) damit, dass nur der notwendige Aufwand entschädigt werde.
Der Beschwerdeführer habe lediglich die unentgeltliche Rechtspflege verlangt
und Einsicht in die Akten genommen. Angesichts des ab 10. September 2013 über
Monate hinweg sistierten Verfahrens sei der vom Beschwerdeführer betriebene
Aufwand schlicht nicht zu rechtfertigen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, selbst wenn das
Verwaltungsgericht berechtigt gewesen wäre, die Entschädigung von Amtes wegen
festzusetzen, wäre der Betrag von Fr. 500.-- inkl. Auslagen und MwSt. "krass
willkürlich und verfassungswidrig". Sein Aufwand in diesem zwei Jahre und fünf
Monate dauernden Verfahren habe sich nicht auf die Akteneinsicht und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege beschränkt. Am 7. Oktober 2013 habe er eine
Besprechung mit B.________ abgehalten, welche eineinviertel Stunden gedauert
habe; davor habe er eine Stunde lang die Akten studiert. Sodann habe er vier
Briefe an das Migrationsamt des Kantons Zürich geschrieben (11. Oktober 2013,
13. November 2013, 26. Juni 2015 und 30. Oktober 2015), um die Vorfrage zu
klären, ob B.________ effektiv die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich
gehabt habe. Sein Aufwand im Zusammenhang mit dieser Vorfrage sei nicht
entschädigt worden, obwohl das Verwaltungsgericht am 14. November 2013 auf
seine entsprechende Anfrage vom 12. November 2013 hin geantwortet habe, zu den
notwendigen Bemühungen im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung würden
selbstverständlich auch Bemühungen gehören, die aus dem Schriftverkehr mit
ausserkantonalen Ämtern entstehen könnten. Das Verwaltungsgericht habe sich
mehrmals nach dem Stand des Verfahrens im Kanton Zürich erkundigt. Er - der
Beschwerdeführer - habe das Verwaltungsgericht jeweils darüber informiert, dass
das Migrationsamt des Kantons Zürich noch nicht entschieden habe. Insgesamt sei
ihm ein Zeitaufwand von über 20 Stunden entstanden.

5.3. Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, ist die
Niederlassungsbewilligung unbefristet und handelte es sich lediglich um die
"Vorfrage" (im untechnischen Sinn), ob die Niederlassungsbewilligung von
B.________ noch Bestand hatte. Aus den Akten des AFM geht eindeutig hervor,
dass B.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung war und dass die
Kontrollfrist am 10. November 2008 abgelaufen war. Hätte B.________ - wie die
Behörden zunächst angenommen hatten - die Schweiz verlassen, ohne sich
abzumelden und ohne die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu
beantragen, wäre diese nach sechs Monaten erloschen (Art. 61 Abs. 2 AuG [SR
142.20]). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz, explizit festgehalten in § 12 VRPG
/ZG, oblag es der Vorinstanz, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. B.________
traf lediglich eine Mitwirkungspflicht als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz.

5.4. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz B.________ mit
Zwischenverfügung vom 10. September 2013, Dispositiv Ziff. 4, sinngemäss
Abklärungspflichten überbunden hat. Insofern ist es treuwidrig und willkürlich,
wenn die Vorinstanz den aus ihrer Anordnung resultierenden Aufwand nicht
entschädigt hat. Dies umso mehr, als sie dem Beschwerdeführer auf dessen
Anfrage hin am 14. November 2013 schriftlich mitteilte, das Mandat aus der
bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung umfasse grundsätzlich alle zur
Wahrung der Rechte der Partei notwendigen Bemühungen und dazu würden auch
Bemühungen gehören, welche aus dem Schriftverkehr mit ausserkantonalen Ämtern
entstehen könnten. Nachdem die Vorinstanz B.________ indirekt
Abklärungspflichten auferlegt hat, stösst auch die Begründung, das Verfahren
sei sistiert gewesen, ins Leere. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch
nicht entgegengehalten werden, er hätte die Fortsetzung des Verfahrens
beantragen können, da er auf diese Weise (indem er sich der Aufforderung der
Vorinstanz widersetzt hätte) die Abweisung der Beschwerde riskiert hätte.

5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz willkürlich gehandelt, indem sie den
Beschwerdeführer nur für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und für das Aktenstudium im Umfang von insgesamt zwei bis
zweieinhalb Stunden Arbeitsaufwand (vgl. E. 3.1 hiervor) entschädigte, ohne die
Aufwendungen zu berücksichtigen, die aus ihrer Anordnung zur Abklärung des
Sachverhalts resultierten. Die Vorinstanz hat den notwendigen Aufwand des
Beschwerdeführers neu zu schätzen und die Entschädigung neu festzusetzen.

6.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen. Ziff. 3 des Dispositivs
der Verfügung vom 11. Februar 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über den Entschädigungsanspruch des
Beschwerdeführers aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von B.________
erneut befinde.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Kanton Zug, um dessen Vermögensinteresse es geht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 des Dispositivs
der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. Februar 2016 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zug auferlegt.

4. 
Der Kanton Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zug, AuG-Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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