Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.251/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_251/2016

Urteil vom 30. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bischof,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9.
Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ wohnen in Zürich und sind für
mehrere Liegenschaften in U.________ und V.________ beschränkt steuerpflichtig.
Per 1. Januar 2008 übertrug C.________ das Grundstück Nr. xxx,
Y.________strasse, V.________, als Erbvorbezug an seine Tochter B.A.________.
Bei diesem Grundstück handelte es sich um nicht überbautes Land. Um die
Wohnüberbauung "Z.________, V.________" realisieren zu können, musste auf
Anordnung des Amts für Umwelt und Energie (uwe) vom 17. September 2010 der
Boden bzw. der Untergrund, der teilweise durch Altlasten belastet war, saniert
werden. In der Steuerveranlagung 2011 vom 19. September 2013 gewährte die
Veranlagungsbehörde den beantragten Abzug für Gebäudeunterhaltskosten von Fr.
746'364.55 für die Altlastensanierung des Grundstücks Nr. xxx nicht. Die
Steuerfaktoren für A.A.________ und B.A.________ legte die Veranlagungsbehörde
für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 auf ein satzbestimmendes Einkommen von
Fr. 1'140'000.--, davon Fr. 988'200.-- im Kanton Luzern steuerbar und ein
satzbestimmendes Vermögen von Fr. 22'828'000.--, davon Fr. 19'032'000.-- im
Kanton Luzern steuerbar, fest.
Die Steuerbehörden des Kantons Zürich anerkannten hingegen im
Einspracheentscheid vom 10. September 2013 den Sanierungsaufwand als
Unterhaltskosten und liessen den entsprechenden Abzug zu.

B. 
A.A.________ und B.A.________ erhoben gegen die Veranlagungsverfügung vom 19.
September 2013 Einsprache, welche die Dienststelle Steuern, Steuerkommission
für Unselbständigerwerbende nach einer Einspracheverhandlung mit Entscheid vom
2. Dezember 2014 abwies und die Steuerfaktoren bestätigte. Gegen diesen
Entscheid gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2016 ab.

C. 
A.A.________ und B.A.________ legen mit Eingabe vom 15. März 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
steuerbare Einkommen zum satzbestimmenden Einkommen von Fr. 393'600.-- auf Fr.
241'900.-- festzusetzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
seien die aufgelegten Unterlagen zu den Akten zu nehmen und die angerufenen
Zeugen seien zu befragen.
Sowohl die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern als auch das Kantonsgericht
beantragen jeweils unter Verweisung auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichtet auf die Stellung eines Antrags. A.A.________ und
B.A.________ nehmen zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und
halten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) des Kantons-gerichts Luzern
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit
Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung besonders berührt und
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Trotz
Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an
sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E.
1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur,
soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten
kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen mit freier Kognition,
ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte. In den Bereichen, in welchen
das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen
Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts
indessen im Wesentlichen auf Willkür, und gelten die erhöhten Rügeanforderungen
des Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S.
205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

1.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138
I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem
hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 StHG, welcher in
willkürlicher Weise angewendet worden sei (Art. 9 BV). Zudem habe die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1. Vorab ist die Rüge betreffend die Sachverhaltsfeststellung zu prüfen.
Gemäss den Beschwerdeführern habe die Vorinstanz offensichtlich unrichtig
festgestellt, dass die Parzelle Nr. xxx keine Erträge abgeworfen habe. Zudem
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie zu dieser
Begründung, welche erstmals von der Vorinstanz vorgebracht worden sei, nicht
hätten Stellung nehmen können. Die Vorinstanz hätte mit dem schriftlichen
Auskunftsbegehren vom 7. Oktober 2015 den Beschwerdeführern die Möglichkeit
geben können, sich zu den angeblich fehlenden Erträgen zu äussern. Dies habe
die Vorinstanz jedoch unterlassen und dadurch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2. Sämtliche von den Beschwerdeführern neu eingereichten Beweismittel hätten
bereits bei der Vorinstanz vorgebracht werden können. Solche unechten Noven
sind nur ausnahmsweise zulässig, z.B. wenn das kantonale Gericht materielles
Recht in einer Weise spricht, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals -
durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit gewinnen. Tatsachen und
Beweismittel, welche infolge verletzter Mitwirkungspflicht zurückbehalten
worden sind, können nicht als durch den angefochtenen Entscheid veranlasst
betrachtet werden und sind nicht rechtserheblich (MEYER/ DORMANN in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 N. 47 sowie N. 9 zu Art. 99
BGG). Im Beschwerdeverfahren, welches die Überprüfung eines bereits zweimal
festgestellten Sachverhalts zum Gegenstand hat, ist eine Erweiterung der
Mitwirkung gerechtfertigt. Die steuerpflichtige Person hat durch eine
substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von
Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift
anzutreten. Fehlt es daran, treffen die richterliche Behörde keine weiteren
Untersuchungspflichten. Sie muss insbesondere nichts vorkehren, um die
fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar
zum DBG, 3. Aufl. 2016, [nachfolgend: Handkommentar], N. 55 zu Art. 140 DBG).
Die Beschwerdeführer haben es versäumt, ohne dass sie dies begründen könnten,
in ihrer Steuererklärung die Erträge bezüglich der Parzelle Nr. xxx
aufzuführen. Sie sind ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen und
haben es sich selbst zuzuschreiben, dass sich die Vorinstanz nur auf die bei
ihr eingereichten Angaben abstützte. Die neuen Beweismittel sind somit
unbeachtlich. Für den Ausgang des Verfahrens wäre die Behebung des Mangels
ohnehin nicht von Bedeutung. Es spielt keine Rolle, ob die fragliche Parzelle
einen Ertrag abgeworfen hat oder nicht (vgl. dazu ausführlich E. 4.2).

2.3. Kommen die steuerpflichtigen Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsdarstellung nur unzureichend nach, wird deren Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn die Behörde nicht aufs Geratewohl
weitere Beweise erhebt (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar,
a.a.O., N. 14 zu Art. 130 DBG). Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, den
Beschwerdeführern nochmals eine Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend der
Ertragssituation der Parzelle Nr. xxx zu geben. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu
jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst
wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den
Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die
Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie
zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen
können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495). Nur wenn die Behörde ihren Entscheid auf
eine völlig neue, von den Parteien in keiner Weise zu erwartende rechtliche
Begründung stützen will, muss sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
geben (vgl. BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99, mit Hinweisen). Eine solche Situation
liegt nicht vor, steht doch der Ertrag einer Liegenschaft in engem Zusammenhang
mit den Unterhaltskosten (vgl. E. 3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt dementsprechend nicht vor.

3. 
Gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG sowie § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons
Luzern] vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL Nr. 620) können bei Liegenschaften
im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu
erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der
Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

3.1. Der Passus "die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen
Liegenschaften" in Art. 9 Abs. 3 erster Satz StHG war mit Wirkung ab 1. Januar
2010 eingefügt worden (AS 2009 1515). Mit dieser Änderung wurde die sogenannte
Dumont-Praxis abgeschafft, wonach in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer
Liegenschaft keine Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden (vgl. BGE 133
II 287 E. 2.2 S. 290). Die Aufhebung dieser Praxis bedeutet indessen nicht,
dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs
vollumfänglich von der Steuer absetzbar wären. Vielmehr ist im Einzelfall zu
prüfen, ob die betreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind
(Urteile 2C_286 und 2C_287/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.1). Dabei kann der
Begriff der Unterhaltskosten unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen
Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten
Bundessteuer (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. Aufl. 2013 [nachfolgend: Kommentar], N. 34 zu § 30StG/ZH unter Verweis auf
Urteil 2A. 719/2004 vom 2. Februar 2005 E. 3.3 sowie ASA 75 S. 488; zum
Gestaltungsspielraum der Kantone hinsichtlich Unterhaltskosten vgl. Urteil
2C_393/2012 vom 8. November 2012 E. 2 und 3 in: StE 2013 B 25.6 Nr. 61).

3.2. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhaltskosten
um Gewinnungskosten handeln (Gewinnungskostencharakter), bei denen der
Periodizitätsgedanke aber eine untergeordnete Rolle spielt. Verlangt wird
einzig, dass den Unterhaltskosten eine gegenwärtiger oder vergangener Ertrag
aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht. Steht den erstmaligen Kosten dagegen
ein künftiger Ertrag gegenüber, handelt es sich um Anlagekosten (RICHNER/ FREI/
KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N. 34 f. zu Art. 32 DBG). Die
Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem
und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Abzugsfähig
sind jene Aufwendungen, die dazu dienen, den konkreten Nutzungswert eines
Wirtschaftsgutes in einer Liegenschaft zu erhalten, instand zu stellen oder ihn
zu ersetzen (BERNHARD ZWAHLEN, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008,
Kommentar DBG, N. 9 ff. zu Art. 32 DBG). Aufwendungen in Zusammenhang mit der
Sanierung von belasteten Standorten (Altlastensanierung) haben in der Regel
werterhaltenden Charakter, weil durch die Sanierung der ursprüngliche Wert des
Grundstücks wiederhergestellt wird, der durch die Belastung des Bodens verloren
ging (HANS ULRICH MEUTER, Altlastensanierung, in: ZStP 1/2002, S. 8).

3.3. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden, sind Aufwendungen, welche zur
Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche wertvermehrenden Aufwendungen
sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern bei der Grundstückgewinnsteuer
abzugsfähig. Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte
dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte
geschaffen. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt
nach objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der
Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand
gehaltenen oder ersetzten Installation. Alle Aufwendungen, welche ein
Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden
Charakter. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise,
ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit
eine Wertsteigerung erfahren hat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar,
a.a.O., N. 44 zu Art. 32 DBG). Beispiele für wertvermehrende Aufwendungen sind
u.a. die erstmalige Schaffung von Werten oder Aufwendungen für Ersatzbauten
(RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar, a.a.O., N. 98 ff. zu § 30 StG/ZH).

3.4. Das Bundesgericht prüft mit voller Kognition, ob es sich bei einer
entsprechenden Position um werterhaltende Aufwendungen im Sinne von Art. 9 Abs.
3 StHG oder um wertvermehrende Aufwendungen gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG handelt
(vgl. Urteile 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 3.3; 2C_817/2014 vom 25. August
2015 E. 2.2.1; 2C_674/ 2014 / 2C_675/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.3).

4. 
Gemäss den Beschwerdeführern verstösst der Entscheid der Vorinstanz, wonach die
Aufwendungen für die Altlastensanierung nicht als Unterhaltskosten in Abzug
gebracht werden können, weil die Parzelle Nr. xxx keine Erträge abgeworfen
habe, in verschiedener Hinsicht gegen Art. 9 Abs. 3 StHG und sei willkürlich.

4.1. Es sei unzulässig, die Unterhaltskosten individualisiert für Grundstück zu
Grundstück zu betrachten. Damit die Unterhaltskosten zum Abzug gebracht werden
könnten, reiche es aus, dass solche entstanden seien und andere Grundstücke,
die im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen, Erträge einbringen. Hingegen sei
es nicht notwendig, dass das fragliche Grundstück selbst einen Ertrag abwerfe.
Diese Ansicht findet in Art. 9 StHG keine Grundlage. Wie gesehen (E. 3.2), ist
es eine unabdingbare Voraussetzung für Unterhaltskosten, dass sie in
Zusammenhang mit einem konkreten Grundstück stehen. Ansonsten erfüllen sie die
an Unterhaltskosten gestellten Anforderungen nicht.

4.2. Ob das fragliche Grundstück bis anhin einen Ertrag aus der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung abgeworfen hat oder nicht, ist ohnehin
nicht von massgebender Bedeutung, sondern dass eine Nutzungsänderung
beabsichtigt ist. Wie die Vorinstanz verbindlich festgehalten hat, geschah die
Altlastensanierung im Hinblick auf die geplante Wohnüberbauung; die
landwirtschaftliche Nutzung hätte hingegen ohne eine solche weiter geführt
werden können. Die Sanierungskosten wurden getätigt, um in Zukunft mit einer
anderen Liegenschaftsnutzung einen höheren Ertrag zu realisieren und stehen
deshalb nicht in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der bisherigen Einkommenserzielung. Aufwendungen, die mit einer
Nutzungsänderung einhergehen, gelten üblicherweise als wertvermehrend (Urteile
2C_286 und 2C_287/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.5; 2C_153/2014 vom 4.
September 2014 E. 2.4). Unter diesen Voraussetzungen ist es auch unerheblich,
dass das Grundstück durch die Sanierung des Bodens wieder in den unbelasteten
Zustand versetzt wurde, in dem es sich bereits einmal befunden hat (vgl. E.
3.2). Die Kosten der Beschwerdeführer für die Altlastensanierung erfüllen somit
die Anforderungen nicht, die an Unterhaltskosten gestellt werden. Dies
bestätigt auch ein Blick auf die Praxis zu ähnlich gelagerten Fällen. Muss z.B.
kurz nach Fertigstellung eines Gebäudes eine Sanierung wegen eines mangelhaften
Untergrunds vorgenommen werden, handelt es sich bei diesen Sanierungskosten
nicht um Unterhaltskosten; diese Kosten stehen vielmehr in kausalem
Zusammenhang mit der Gebäudeerstellung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
Handkommentar, a.a.O., N. 56 zu Art. 32 DBG). In Zusammenhang mit der
Grundstückgewinnsteuer wiederum gelten bei unüberbauten Grundstücken die Kosten
für die Urbarmachung oder dauernde Bodenverbesserung ebenfalls als
wertvermehrend (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar, a.a.O., N. 41 zu § 221
StG/ZH).

4.3. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vorinstanz unter Verweis
auf BERNHARD ZWAHLEN (Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von
Liegenschaftskosten: insbesondere im Recht der direkten Bundessteuer, 1986, S.
53 f.) willkürlich davon ausgegangen ist, dass Unterhaltskosten frühestens ab
dem Zeitpunkt der ersten möglichen Vermietung eines Gebäudes anfallen können.
Es liegt insgesamt weder eine willkürliche Rechtsanwendung vor noch ein
unhaltbares Ergebnis, welche die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
rechtfertigen würde (E. 1.3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.

5. 
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten unter
solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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