Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.250/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_250/2016

Urteil vom 17. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,

gegen

Departement des Innern des Kantons
Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
4. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Die 1982 geborene philippinische Staatsangehörige A.________ reiste am 13. Mai
2012 im Alter von gut 30 Jahren zusammen mit ihrer im Juli 2008 geborenen und
damals knapp vier Jahre alten Tochter in die Schweiz ein. Sie heiratete am 6.
Juni 2012 einen Schweizer Bürger und erhielt eine letztmals bis 31. Mai 2015
verlängerte Aufenthaltsbewilligung; eine derartige Bewilligung wurde auch ihrer
Tochter erteilt. Seit dem 1. April 2015 leben die Ehegatten getrennt.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 8. Dezember 2015 die zu
jenem Zeitpunkt bereits durch Zeitablauf erloschenen Aufenthaltsbewilligungen;
faktisch liegt dabei ein Entscheid über die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vor. Zugleich wurden Mutter und Tochter weggewiesen. Die
gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Februar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; es seien ihre Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige ihrer Tochter
zu verlängern und es sei auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung, das angesichts von Ziffer 2 des Dispositivs des
angefochtenen Urteils ohnehin ins Leere stossen dürfte, gegenstandslos.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht bestätigt die Bewilligungsverweigerung zunächst unter
dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; dies wird von der Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert. Das Verwaltungsgericht verneint
zudem das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu auf S. 4-6 der
Beschwerdeschrift (Ziff. II.B.6-8). Dass und warum sich mit diesen bereits der
Vorinstanz vorgetragenen Schilderungen kein nachehelicher Härtefall begründen
lässt, erläutert das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf die Rechtsprechung
- in allgemeiner sowie auf die konkreten Vorbringen bezogener Weise - umfassend
in E. 3 seines Urteils. Die Beschwerdeschrift lässt eine gezielte
Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Sie enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum
nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
BGG). Damit sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1
erster Satz der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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