Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.24/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_24/2016

Urteil vom 30. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude.

Gegenstand
Widerhandlung gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 28. Juni 2013 führte das Veterinäramt des Kantons Thurgau auf dem Hof des
Landwirts A.________ eine unangemeldete Kontrolle durch. Dabei bemängelte das
Amt u.a. folgende Punkte:

- A.________ habe seinen Kühen während der Winterfütterungsperiode 2012/2013
nur 19 statt der vorgeschriebenen 30 Auslauftage gewährt;
- Er habe bei mindestens sieben Kühen die Klauenpflege völlig vernachlässigt;
- Er habe drei Rinder in einer Bucht ohne eingestreute Liegefläche gehalten;
- Er habe neun Rinder in einer Freilaufbucht gehalten, die eine
Verletzungsgefahr für die Tiere darstelle und deren Laufbereich tief mit Mist
bedeckt sei;
- Er habe defekte Betonspaltenelemente im Eingangsbereich zur Weide nicht
entfernt, obwohl diese eine grosse Verletzungsgefahr darstellten;
- Er habe sechs Kühe nur mit einer einseitigen Markierung versehen, statt wie
vorgeschrieben mit einer beidseitigen. Eine weitere Kuh habe zudem gar keine
Ohrmarke getragen.
Als Folge hiervon erteilte das Veterinäramt A.________ am 23. September 2013
detaillierte Handlungsanweisungen zur Behebung dieser Mängel resp. zur
Sicherstellung eines künftigen regelkonformen Verhaltens.

B. 
Hiergegen gelangte der Betroffene an das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, welches den Rekurs mit Entscheid vom 31.
Oktober 2014 vollumfänglich abwies.
In der Folge beschwerte sich A.________ am 24. November 2014 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil
vom 30. September 2015 teilweise gut und modifizierte den Wortlaut der
Verfügung des kantonalen Veterinäramtes antragsgemäss in verschiedenen Punkten.
Betreffend die eingangs genannten Mängel wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde jedoch ab.

C. 
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit seinen Anliegen nicht stattgegeben
wurde. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Sistierung des vorliegenden
verwaltungsrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines durch
die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geführten Strafverfahrens, welches denselben
Sachverhalt zum Gegenstand habe.
Das Veterinäramt, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Sodann lässt sich auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) zur Sache vernehmen und schliesst, dass der angefochtene
Entscheid die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht
verletze.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 nimmt der Beschwerdeführer zum
Vernehmlassungsergebnis Stellung.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 entschied das Bundesgericht, das Verfahren
vorläufig nicht zu sistieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und
Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher einzutreten.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus, so dass auf diese nicht
eingetreten werden kann.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese
Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur beanstandet werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den
qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift
begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349
E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte
Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4
S. 287).

2.

2.1. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011
aus, eine selbständige Feststellungsverfügung sei grundsätzlich nur zulässig,
soweit ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher
oder tatsächlicher Natur an der betreffenden Feststellung bestehe, das nicht
durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden könne (E. 4.6).
Namentlich diene die Verfügung nicht der blossen Feststellung vergangener
Ereignisse, wenn damit keine konkreten Rechtsfolgen verbunden seien. Stünden
konkrete Rechtsfolgen oder Anordnungen zur Diskussion, so seien Feststellungen
nur ein Schritt auf dem Weg zur Verfügung und es bestehe kein Anlass, darüber
eine gesonderte Verfügung zu erlassen (E. 4.7). Im genannten Fall waren alle
ursprünglich beanstandeten Mängel bereits behoben worden, weshalb das
Bundesgericht dort kein selbständiges Feststellungsinteresse mehr erblickte und
zum Schluss gelangte, die Feststellung, es seien Tierschutzvorschriften
verletzt worden, könne nicht Gegenstand einer selbständigen
Feststellungsverfügung bilden, weshalb diese durch das kantonale Gericht hätte
aufgehoben werden müssen (E. 4.8 und E. 4.9).

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage in
wesentlichen Punkten anders: Zwar stellte das kantonale Veterinäramt in seinem
Verfügungsdispositiv ebenfalls formell verschiedene Verletzungen von
Tierschutz- und Tierseuchenvorschriften fest, und auch die Vorinstanz äussert
sich im angefochtenen Entscheid jeweils explizit zur Rechtmässigkeit dieser
getroffenen Feststellungen. Indes bildeten die Feststellungen nicht den
alleinigen Inhalt der Verfügung des Veterinäramts: Vielmehr bildete die
Feststellung der beanstandeten Mängel lediglich die Grundlage sowie die
Konkretisierung der ebenfalls in der Verfügung enthaltenen
Verhaltensanweisungen zur Beseitigung dieser Mängel. Im Gegensatz zum hiervor
erwähnten Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 bildet hier demnach keine
selbständige Feststellungsverfügung Gegenstand des Verfahrens, sondern eine
Gestaltungsverfügung, mit der der Beschwerdeführer zur Vornahme konkreter
Handlungen verpflichtet wird.

3. 
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht in prozessualer Hinsicht eine
Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallel geführten
Strafverfahrens, welches im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden
Sachverhalt gegen ihn eingeleitet worden sei. Ebenso beanstandet der
Beschwerdeführer, dass nicht bereits die Vorinstanz diesem Antrag entsprochen
habe. Der Beschwerdeführer erblickt darin sowie im fehlenden Beizug der
Strafakten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Untersuchungspflicht.
Die Rüge ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, ob der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vom Veterinäramt beanstandeten Mängeln
im strafrechtlichen Sinne schuldig eklärt wird oder nicht; es ist einzig
massgebend, ob die Beanstandungen und die Handlungsanweisungen des Amtes zu
Recht erfolgten. Inwiefern hierfür die Strafakten oder das Abwarten der
Strafuntersuchung unabdingbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer auf beantragte Beweisabnahmen im Strafverfahren verweist, ist
ihm entgegenzuhalten, dass er auch im Verwaltungsverfahren entsprechende
Beweisanträge stellen konnte oder hätte stellen können. Da er im Strafprozess
über ein Akteneinsichtsrecht verfügt, stand es ihm sodann frei, nach eigenem
Gutdünken Aktenstücke zu kopieren und im Verwaltungsprozess als Belege für
seine Behauptungen oder Anträge einzubringen. Seiner Beschwerdeschrift ist zu
entnehmen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren von dieser Möglichkeit denn
auch mehrfach Gebrauch gemacht hat.

4. 
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass bei der unangekündigten Kontrolle
vom 28. Juni 2013 nicht von Anfang an ein Vertreter der Gemeinde dabeigewesen
sei: Er erachte die Gemeinde, respektive deren Organe, als seine
Rechtsvertreter gegenüber dem Veterinäramt. Bereits in früheren Verfahren
betreffend Tierhalte- bzw. Tierschutzvorschriften sei ihm die Gemeinde zur
Seite gestanden, da er gegenüber dem Kantonstierarzt "eine persönliche
Unverträglichkeit" habe. Dies sei dem Veterinäramt auch bewusst gewesen. Indem
die Kontrolle dennoch ohne Beizug eines Gemeindevertreters begonnen worden und
es ihm erst in deren weiteren Verlauf gestattet worden sei, den Gemeindeammann
und dessen Stellvertreterin herbeizurufen, habe das Veterinäramt die
Verfahrensgarantien gemäss Art. 9 und Art. 29 BV verletzt und einen "Verstoss
gegen rechtsstaatliches Handeln (Art. 5 BV) " begangen. Die während der
Abwesenheit der Gemeindevertreter erhobenen Befunde seien daher schon aus
formellen Gründen aus dem Recht zu weisen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Zwar ergibt
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich
ein Anspruch, einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, was auch die
Teilnahme an Beweiserhebungen mitumfasst (BGE 132 V 443 E. 3.3 S. 445 m.w.H.;
STEINMANN in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 56
zu Art. 29). Vorliegend ist jedoch ein Mehrfaches zu beachten. Zum einen setzt
eine wirksame Kontrolltätigkeit im Bereich Tierhaltung / Tierschutz auch
unangemeldete Kontrollen voraus, was selbst der Beschwerdeführer nicht
bestreitet. Zum andern kann vorliegend überhaupt nicht von einem eigentlichen,
formellen Vertretungs- bzw. Verbeiständungsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Gemeinde als solches gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer erhofft sich vielmehr von seiner Wohngemeinde bzw. von deren
Organen eine generelle, nicht näher definierte Unterstützung im Umgang mit den
Vertretern der sachlich alleine zuständigen kantonalen Behörden. Diesem Wunsch
trug das Veterinäramt überdies Rechnung, indem es die Kontrolle bis zum
Eintreffen des Gemeindeammanns und seiner Stellvertreterin unterbrochen hat.
Der Beschwerdeführer hätte somit die Gelegenheit gehabt, gegebenenfalls bereits
protokollierte Umstände durch die Gemeindevertreter direkt vor Ort verifizieren
zu lassen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
oder anderer verfassungsmässiger Rechte keine Rede sein.

5. 
Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR
455.1) müssen Rinder, die angebunden gehalten werden, regelmässig, mindestens
jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der
Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen
ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Art.
8 Abs. 1 der Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Haltung von
Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) präzisiert, dass der Auslauf
spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen ist.
Die Vorinstanz verweist auf das kantonale Veterinäramt, welches als
massgebliche Winterfütterungsperiode die Zeit vom 15. November bis vom 15. März
definierte, indes als Entgegenkommen zugunsten der Landwirte auch die in Anhang
4 Ziff. 1.1 lit. a der damals in Kraft gewesenen Verordnung des Eidgenössischen
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 25. Juni 2008 über
Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung; AS 2008 3785; in Kraft gewesen bis zum
31. Dezember 2013) vorgesehene längere Periode vom 1. November bis zum 30.
April akzeptierte. Sodann stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem von ihm geführten Auslaufjournal seinen Tieren
selbst während dieser verlängerten Winterfütterungsperiode vom 1. November 2012
bis zum 30. April 2013 lediglich an 19 Tagen statt wie vorgeschrieben an
mindestens 30 Tagen Auslauf gewährte.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: So beanstandet
er die vorinstanzlich geschützte Bemessung der Winterfütterungsperiode und
behauptet, diese habe im Jahr 2012 faktisch bereits Mitte Oktober und nicht
erst am 1. November begonnen. Indessen macht er nicht geltend, er habe seinen
Tieren zwischen Mitte Oktober und dem 1. November zusätzliche Auslauftage
gewährt, so dass nicht ersichtlich ist, was er in diesem Zusammenhang zu seinen
Gunsten herleiten will. Im Übrigen stellt er jedoch selbst auf den Zeitraum vom
1. November 2012 bis zum 30. April 2013 ab und behauptet, er habe seinen Tieren
nebst den 19 im Auslaufjournal ausgewiesenen Auslauftagen noch an 12 weiteren
Tagen Auslauf gewährt, diese jedoch irrtümlicherweise nicht im Journal
nachgeführt; es sei überspitzt formalistisch und verletze das rechtliche Gehör,
wenn die Vorinstanz bloss einen Nachweis mittels Auslaufjournal akzeptiere.
Diese Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer betreffend
die 12 zusätzlichen Auslauftage blosse Behauptungen aufstellt und keinen
Nachweis erbringt, bzw. überhaupt keine anderen Belege als das Auslaufjournal
anbietet. Mit diesem Vorgehen vermag er weder eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun noch die von ihm erhobene
Verfassungsrüge zu begründen. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Beschwerdeführer durch das kantonale Veterinäramt dazu verpflichtet
wurde, ab sofort allem angebunden gehaltenen Rindvieh den vorschriftsgemässen
Auslauf zu gewähren, der jeweils mindestens zwei Stunden dauert und dem
Veterinäramt die Auslaufszeiten zwecks Ermöglichung einer Kontrolle vorab zu
melden.

6. 
Art. 5 Abs. 4 TSchV auferlegt dem Tierhalter die Verpflichtung, Hufe, Klauen,
Nägel und Krallen seiner Tiere soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu
pflegen und zu beschneiden.
Die Vorinstanz stellte aufgrund einer sich bei den Akten befindlichen
Fotodokumentation fest, dass der Beschwerdeführer die Klauenpflege bei sieben
seiner Kühe vernachlässigt habe: Die Klauen seien zu lang, zu flach und die
Zehenspitzen würden sich bei einigen Tieren vom Boden abheben bzw. überkreuzen.
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe seinem Antrag
auf Einholung einer Expertise betreffend die beanstandeten Klauen zu Unrecht
nicht stattgegeben und damit sowohl seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt als auch den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Einwendung ist
jedoch unbegründet: Da die Beanstandungen des Veterinäramts durch die
fotografische Dokumentation belegt werden, ist unerfindlich, welche weiteren
Erkenntnisse durch eine Expertise gewonnen werden könnten. Dies umso mehr, als
selbst der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, die fotografisch
festgehaltenen Klauen seien pflegebedürftig. Seine vor Bundesgericht erneut
vorgebrachte unbelegte Behauptung, die betreffenden Tiere hätten sich kurz vor
der ohnehin geplanten Klauenpflege befunden, ist unbehelflich. Vielmehr wäre es
die Aufgabe des Tierhalters gewesen, die Pflegeintervalle dem Zustand der
Klauen anzupassen und gegebenenfalls zu verkürzen.
Aus diesem Grund ist die Anweisung des Veterinäramtes nicht zu beanstanden,
wonach der Beschwerdeführer die Klauen seiner Tiere ab sofort regelmässig durch
eine Fachperson beschneiden lassen muss.

7.

7.1. Art. 3 Abs. 2 TSchV schreibt vor, dass Unterkünfte und Gehege mit
geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit
Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und
Klimabereichen versehen sein müssen. Nach Art. 5 Abs. 1 TSchV muss die
Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der
Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den
Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben
oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 7 Abs. 1
TSchV müssen Unterkünfte und Gehege zudem so gebaut und eingerichtet sein, dass
(a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, (b) die Gesundheit der
Tiere nicht beeinträchtigt wird und (c) die Tiere nicht entweichen können.
Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht
beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Art. 39 Abs. 2 TSchV verlangt für
die Haltung von Rindern, dass ein Liegebereich vorhanden sein muss, der mit
ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material
versehen ist. Schliesslich müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen
gemäss Art. 8 Abs. 1 TSchV auch so gestaltet sein, dass sie nicht zu
Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und
aufstehen können.

7.2. Das Verwaltungsgericht hält dem Beschwerdeführer vor, dass jene drei
Liegeboxen, welche mit sog. Lospa-Matten ausgelegt sind, zusätzlich noch einmal
eingestreut werden müssten, um den hiervor genannten Tierhaltevorschriften zu
genügen. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz nach Visionierung
des bei der Kontrolle angefertigten Foto- und Videomaterials fest, dass auf den
genannten Matten keinerlei Einstreu vorhanden war. Das Verwaltungsgericht
bestätigte deshalb die Anordnung des Veterinäramts, dass der Beschwerdeführer
die betreffende Liegefläche zukünftig mit Stroh einstreuen muss.
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, Art. 39 Abs. 2 TSchV
verlange anders als dies Art. 39 Abs. 1 TSchV für Kälber bis vier Monate, für
Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks
tue, nicht zwingend die Verwendung von Einstreu, sondern gestatte alternativ
dazu auch die Verwendung eines weichen und verformbaren Materials, was auf die
streitbetroffenen Lospa-Matten zutreffe.
Obwohl die Tierschutzverordnung unbestrittenerweise den vom Beschwerdeführer
angeführten Wortlaut aufweist, verfängt sein Einwand nicht: Das BLV legt in
seiner Vernehmlassung nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer
verwendeten Lospa-Matten allein nicht für Liegeboxen geeignet seien, weil sie
perforiert, d.h. mit Schlitzen versehen sind. In Liegeboxen seien Gummimatten
ohne Perforation einzusetzen. Lospa-Matten im Liegebereich könnten allenfalls
dann akzeptiert werden, wenn sie mit einer dicken kompakten Einstreuschicht
versehen seien. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich im angefochtenen Entscheid
auf die entsprechende Fachinformation Tierschutz des BLV betreffend
Ausführungsbeispiele von Liegeboxen. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass
Liegeboxen entweder als Hochbox oder als Tiefbox ausgeführt werden können.
Während die Tiefbox mit einer Strohmatratze, mit Kompost, mit Sand oder mit
anderen geeigneten Materialien eingestreut wird, könne die Liegefläche der
Hochbox mit einer Matte (Gummi- oder Komfortmatte) bestückt werden; auch diese
müsse jedoch etwas eingestreut werden.
Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere aber mit dem Umstand, dass
die Lospa-Matten für sich alleine den Boden der Liegefläche aufgrund ihrer
Perforation nicht vollständig bedecken, setzt sich der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsergebnis nicht substantiiert
auseinander. Vielmehr behauptet er nun plötzlich, die Lospa-Matten würden auch
in seinem Stall mit reichlich Stroh überdeckt, damit sie sich im Liegebereich
eigneten. Dass dies im Moment der Kontrolle offenkundig nicht der Fall gewesen
ist, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die Kontrolle zu einem Zeitpunkt
begonnen habe, als die Stallarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Da
der Beschwerdeführer indes nicht nachweist und noch nicht einmal glaubhaft
machen kann, dass er die streitbetroffenen Lospa-Matten entsprechend seiner
neuen Behauptung grundsätzlich einstreut, sind seine Ausführungen nicht
geeignet, um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine
falsche Anwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz aufzuzeigen.

7.3. Weiter stellte das Verwaltungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht fest,
dass im Tretmiststall vor dem Futterbereich in ganz erheblichem Umfang bis zu
20 cm hoher Mist vorhanden war. Es sei offensichtlich, das dort keine saubere
Trennung zwischen Futter- und Kot-/Harnplätzen vorhanden sei, was gegen Art. 3
Abs. 2 TSchV verstosse.
Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei unzutreffend, dass Art. 3
Abs. 2 TSchV eine saubere Trennung zwischen Futter- und Kot-/Harnplätzen
verlange; vielmehr sei es durchaus üblich, die Kot- und Harnplätze gleich am
Fressplatz einzurichten. Im Übrigen verweist er erneut darauf, dass die
Stallarbeiten bei Beginn der Kontrolle noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet: Wie gezeigt, verlangt
Art. 3 Abs. 2 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege u.a. über geeignete Futter-,
Tränke-, Kot- und Harnplätze sowie über Ruhe- und Rückzugsorte mit Deckung,
Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereiche
verfügen, was impliziert, dass diese unterschiedlichen Funktionen nicht
allesamt am gleichen Ort stattfinden. Zudem hält das BLV in seiner
Vernehmlassung klar fest, dass eine bis zu 20 cm hohe Mistschicht am Fressplatz
in einem Tretmiststall die Gesundheit der Tiere auf jeden Fall beeinträchtige.
Eine solche Mistschicht könne auch nicht an einem einzigen Tag entstanden sein.
Probleme - vor allem bezüglich der Klauengesundheit - seien unter diesen
Umständen vorprogrammiert. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden,
wenn das kantonale Veterinäramt den Beschwerdeführer dazu verpflichtet hat, den
entsprechenden Bereich sofort auszumisten und zukünftig sauber zu halten.

7.4. Sodann wurde von den Vorinstanzen beanstandet, bei der Haltungseinrichtung
im Wagenschopf bestehe für die Tiere Verletzungsgefahr durch nicht eingepackte
Holz- und Eisenpfosten mitten in der Bucht sowie durch beschädigte
Betonelemente mit hervortretendem Eisen auf dem Vorplatz. Hierdurch verstosse
der Beschwerdeführer gegen Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 TSchV. Er wurde
deshalb dazu verpflichtet, die verletzungsträchtigen Gegenstände zu entfernen.
Der Beschwerdeführer bestreitet pauschal die Verletzungsgefahr und behauptet,
es seien keine Verletzungen dokumentiert, welche sich zweifelsfrei auf die
beanstandeten Mängel zurückführen liessen. Dies gelte auch für die angebliche
Hautverletzung eines Rindes im Tretmiststall, welche von der Kantonspolizei
Thurgau fotografisch dokumentiert worden sei.
Mit diesen unsubstantiierten Bestreitungen vermag der Beschwerdeführer keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Zudem ist ihm in diesem Zusammenhang
entgegenzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Verletzung bereits
effektiv eingetreten ist; das Vorhandensein der Gefahr einer Verletzung genügt.
Diesbezüglich hielt das BLV in seiner Vernehmlassung ausdrücklich fest, die
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei nachvollziehbar, dass für die Kühe
durch die beschädigten Betonelemente und durch die erwähnten Holz- und
Eisenpfosten eine Verletzungsgefahr bestehe.

8. 
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)
muss jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gekennzeichnet
und registriert sein. Nach Art. 10 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27.
Juni 1995 (TSV; SR 916.401) muss die Kennzeichnung der Klauentiere einheitlich,
eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres
ermöglichen; das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die
Durchführung der Kennzeichnung. Die technischen Weisungen des BLV über die
Kennzeichnung von Klauentieren vom 12. September 2011 bestimmen in Ziff. III/
12, dass Rinder im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin
spätestens 20 Tage nach der Geburt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen
sind. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber der Tierverkehrsdatenbank
zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 2
lit. a TSV muss der Tierhalter der Tierverkehrsdatenbank innert drei
Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rindergattung
sowie den Verlust von Ohrmarken melden.
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren bei der Kontrolle
vom 28. Juni 2013 sechs Kühe des Beschwerdeführers nur mit einer statt wie
vorgeschrieben mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet; bei einer weiteren Kuh waren
sogar beide Ohrmarken nicht vorhanden. Gemäss Erkundigung des
Verwaltungsgerichts beim kantonalen Landwirtschaftsamt wurden nur für vier der
betroffenen sieben Tiere innert der ersten zehn Tage nach der Kontrolle vom 28.
Juni 2013 Ohrmarken nachbestellt. Für ein weiteres Tier wurde die Marke erst am
13. März 2014 nachbestellt und für zwei weitere Tiere wurde überhaupt keine
Nachbestellung registriert.
Was der Beschwerdeführers dagegen ins Feld führt, erscheint nicht als
bedeutsam: Er macht geltend, es sei unzutreffend von sieben unzureichend
gekennzeichneten Tieren zu sprechen, zumal es während laufender
Nachbestellfrist nicht illegal sei, über nicht vollständig oder überhaupt nicht
gekennzeichnete Tiere zu verfügen. Die Existenz einer Nachbestellfrist ändert
indes nichts am Umstand, dass insgesamt sieben Tiere im Zeitpunkt der Kontrolle
nicht rechtskonform markiert waren. Zur fehlenden oder verspäteten
Nachbestellung der Ohrmarken für drei Tiere äussert sich der Beschwerdeführer
zudem überhaupt nicht.
Somit ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen zum Schluss
gelangten, der Beschwerdeführer habe den Verlust der Ohrmarken nicht für alle
betroffenen Tiere fristgerecht innerhalb von drei Arbeitstagen der
Tierverkehrsdatenbank gemeldet. Aus diesem Grund ist auch die Anordnung des
Veterinäramts nicht zu beanstanden, welches den Beschwerdeführer dazu
verpflichtete, jede Kuh inskünftig mit zwei Ohrmarken zu markieren.

9. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vollumfänglich abzuweisen. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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