Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.249/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_249/2016

Urteil vom 16. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Haftrichter, vom 17. Februar 2016.

Erwägungen:
Der 1980 geborene A.________, nach seinen Angaben aus Kolumbien stammend, was
bisher nicht bestätigt ist, reiste im September 2014 illegal in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 13. April 2015 abgewiesen, unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Der Entscheid ist rechtskräftig. Am
12. Februar 2016 ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug gegen ihn
Ausschaffungshaft an, die er am 14. Februar 2016 (nach Verbüssung einer
Ersatzfreiheitsstrafe) antrat. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 erteilte der
Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug der Ausschaffungshaft für
die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. Mai 2016, die
richterliche Genehmigung.
Mit Schreiben vom 14. März 2016, beim Bundesgericht eingegangen am 16. März
2016, erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts. Er führte Folgendes aus: "Ich
bestätige, dass ich bereit bin, das Land zu verlassen; und in mein Heimatland
zurück zu kehren. - Ich frage um Entlassung, um meine Papiere in Zürich (wo ich
wohnte) zu organisieren. - Bitte helfen Sie mir."
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in
gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen,
inwiefern deren Entscheid Recht verletze.
Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und
erläutert, warum diese im Falle des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung
seines gesamten Verhaltens, erfüllt sind; namentlich berücksichtigt es dabei
dessen Beteuerung, er würde selbstständig ausreisen. Was dem Bundesgericht in
der Eingabe vom 14. März 2016 vorgetragen wird, ist in keiner Weise geeignet
aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletze. Mangels
(hinreichender) Begründung ist auf die Beschwerde mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht
ersichtlich, inwiefern sich dessen Verfügung mit formgerechten Rügen
erfolgversprechend anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Haftrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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