Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.247/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2C_247/2016        

2C_248/2016

Urteil vom 17. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009; direkte Bundessteuer 2009),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 3. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Kantonale Steueramt Zürich wies am 30. Juli 2015 Einsprachen von
A.A.________ und B.A.________ betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) 2009 ab. Der Entscheid wurde am 7.
August 2015 versandt und am 10. August 2015 an der Adresse der Pflichtigen zur
Abholung gemeldet. Wegen eines entsprechenden Auftrags wurde die Sendung von
der Poststelle zurückbehalten und erst am 25. August 2015 effektiv zugestellt.
Die Pflichtigen gelangten am 23. September 2015 (Postaufgabe) an das
Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erachtete den Einspracheentscheid
gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung und die Rechtsprechung zur
Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen als am 17. August 2015
zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 16. September 2015
endete. Entsprechend trat es mit Verfügung des Einzelrichters vom 3. Februar
2016 auf den Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. auf die Beschwerde
(direkte Bundessteuer) nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen
A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, die Verfügung des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses dazu anzuhalten, Rekurs und
Beschwerde zu behandeln.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die
Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von
Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind
spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge
springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III
115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend sind die tatsächlichen Zustellungsabläufe unbestritten: Die
Meldung der Sendung erfolgte am 10. August, die Abholfrist von sieben Tagen
lief am 17. August ab und die tatsächliche Zustellung erfolgte am 25. August
2015. Unbestritten geblieben ist auch die Figur der Zustellfiktion. Es geht
einzig darum, ob das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt von Treu und Glauben
auf die - verspäteten - Rechtsmittel hätte eintreten müssen, weil den
Pflichtigen eine unzutreffende Auskunft über den Fristenlauf erteilt worden
sei. Die Beschwerdeführer stellen dabei nicht in Abrede, dass sie die
Beweislast für den behaupteten Inhalt der Auskunft tragen.
Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der beschwerdeführerischen Vorbringen
und der Akten den Schluss gezogen, es sei nicht nachgewiesen, dass eine
sämtliche Elemente des konkreten Falls, insbesondere den
Post-Rückbehaltungsauftrag, umfassende Auskunft erteilt worden sei. Es handelt
sich dabei um eine Beweiswürdigung, die für das Bundesgericht verbindlich ist,
soweit sie nicht willkürlich ist (zur willkürlichen Beweiswürdigung s. BGE 140
III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; 134 V 53 E. 4.3; 129 I 8 E. 1 8 E. 2.1 S. 9). Dass in
dem Sinn willkürliche Beweiswürdigung vorliege, hat die Beschwerde führende
Partei, wie erwähnt (E. 2.1) in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise darzulegen, wozu es nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener
Sicht zu schildern und appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu üben (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266: 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255).
Die Beschwerdeführer schildern den Vorgang der Auskunftserteilung anders als
das Verwaltungsgericht. Inwiefern aber dessen Beweisergebnis im beschriebenen
Sinn willkürlich sei, lässt sich ihrer Darstellung nicht entnehmen. Es genügt
insbesondere nicht, die Frage aufzuwerfen, ob die zuständige Person beim
Steueramt bei der Auskunftserteilung in den Ausstand hätte treten müssen; ob
dieses, wie die Beschwerdeführer selber erklären, neue Vorbringen vor
Bundesgericht noch zulässig gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

2.3. Die Beschwerde enthält in Bezug auf die massgebliche Streitfrage
offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um Befreiung von Prozesskosten kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 5 den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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