Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.245/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_245/2016

Urteil vom 16. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Direktzahlungen 2014; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 22. Januar 2016.

Erwägungen:
A.________ gelangte am 9. September 2015 gegen einen Entscheid des
Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen betreffend
landwirtschaftliche Direktzahlungen an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen. Dessen Präsident trat mit Entscheid vom 18. November 2015 namentlich
wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung
eines Fristwiederherstellungsgesuchs. A.________ verlangte in der Folge einen
Entscheid des Gerichts. Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 22.
Januar 2016, diesmal in Fünferbesetzung, das Fristwiederherstellungsgesuch
wiederum ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
A.________ gelangte am 9. März 2016 nochmals an das Verwaltungsgericht, welchem
er eine Revision/Rückweisung des Entscheids vom 22. Januar 2016 beantragte und
erneut das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Das
Verwaltungsgericht hat die Eingabe am 15. März 2016 zuständigkeitshalber zwecks
allfälliger Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. Die
Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu betrachten.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt (Entscheid) Recht verletze. Eine diesen
Anforderungen genügende Rechtsschrift ist innert der nicht erstreckbaren (vgl.
Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht
einzureichen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, (sinngemäss) die
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu beantragen und um
Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist zu ersuchen. Es fehlt jegliche
Begründung für diese Begehren, und eine solche kann nicht nachgereicht werden,
nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
Auf die offensichtlich einer (hinreichenden) Begründung entbehrende Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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