Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.243/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_243/2016

Urteil vom 18. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Sektion Asyl.

Gegenstand
Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 4. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1990 geborener Staatsangehöriger des Irak, reiste 2007 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) trat mit rechtskräftig gewordener Verfügung
vom 19. Dezember 2012 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung.
Am 20. August 2015 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und neun Monaten verurteilt, namentlich wegen versuchter eventualvorsätzlicher
Tötung und Raufhandels. Am 12. Januar 2016 wurde er per 1. Februar 2016 bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen. Am 1. Februar 2016 ordnete das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn Ausschaffungshaft an,
welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Februar 2016
bis zum 30. April 2016 bestätigte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit dem Datum 1.
Oktober 2015 versehen und am 14. März 2016 zur Post gegeben worden ist,
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die
Sache zur neuen Begründung und zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die Ausschaffungshaft der
Sicherstellung des Vollzugs des - asylrechtlichen - Wegweisungsentscheids und
damit dem gesetzlich vorgesehenen Zweck dient. Es erklärt, dass der Umstand,
dass ein neues Asylgesuch eingereicht worden sei, daran nichts ändere (E. 2.2
des angefochtenen Urteils). Sodann bestätigt es das Vorliegen der Haftgründe
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit.
h AuG (E. 3). Weiter befasst es sich mit den Haftbedingungen (E. 4) und mit dem
Beschleunigungsgebot (E. 5) und bejaht die Verhältnismässigkeit der Haft (E. 6
und 7). Schliesslich hält es fest, dass die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG (Beendigung der Haft, wenn sich erweist, dass der Vollzug der
Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist) nicht
erfüllt sind.

2.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei
willkürlich davon ausgegangen, dass ihm der asylrechtliche Wegweisungsentscheid
vom 19. Dezember 2012 im Gefängnis eröffnet worden sei. Die Relevanz dieser
Rüge ist angesichts von E. 2.2 des angefochtenen Urteils, zu deren Inhalt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht äussert, nicht ersichtlich,
dies umso weniger, als er nicht die Eröffnung des Wegweisungsentscheids als
solche, sondern nur den Zeitpunkt der Eröffnung in Frage stellt.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, der Wegweisungsvollzug widerspreche dem
Non-Refoulement-Gebot, in welchem Zusammenhang er die Bedeutung der schweren
Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung relativiert; zudem
werde Art. 3 EMRK verletzt.
Der Haftrichter hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den
Wegweisungsvollzug durch Haft sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die
Wegweisung sprechen, ist - vorbehältlich besonderer Umstände - nicht
Prüfungsgegenstand (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S.
61 f.; Urteile 2C_242/2015 vom 19. März 2015 E. 2 und 2C_218/2013 vom 26. März
2013 E. 3.2.2). Einwendungen gegen die Wegweisung sind im dafür vorgesehenen
Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungsgesuch (BGE 125 II
217 E. 2 S. 221), wobei im entsprechenden Verfahren gegebenenfalls vorsorglich
der prozedurale Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Stadium der Haftprüfung selber im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG setzte
voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen
Unzumutbarkeitsgründe aufgezeigt werden.
Der Beschwerdeführer begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen zur Lage im Irak
und zu den Verhältnissen bei Rücküberführungen in dieses Land. Dies genügt
nicht, um die Unzumutbarkeit bzw. tatsächliche Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG darzutun. Ohnehin
lässt die Beschwerdeschrift eine gezielte Auseinandersetzung mit den in dieser
Hinsicht einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils (E. 2.3 und 5)
vermissen.

2.4. Zu den weiteren Haftvoraussetzungen äussert sich der Beschwerdeführer
nicht, und sie sind nicht zu prüfen.

2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b AuG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter nicht einzutreten.

2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art.
64 BGG). Die Umstände des Falles rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); insofern
wird das Gesuch gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben