Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.235/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_235/2016

Urteil vom 23. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern.

Gegenstand
Parteientschädigung

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10.
Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Rechtsanwältin A.________ vertrat vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern eine Ausländerfamilie im Beschwerdeverfahren gegen eine
Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern betreffend Erlöschen,
Widerruf und Wiedererteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Am 11.
Februar 2015 hiess das Departement die Verwaltungsbeschwerde der Familie gut.
Dabei sprach es keine Parteientschädigung zu, weil dem Amt für Migration weder
grobe Verfahrensfehler noch offenbare Rechtsverletzungen vorzuwerfen seien.
Hingegen wurde Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsanwältin
bestellt und es wurde ihr ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von
Fr. 2'157.30 zugesprochen, wobei das Departement den in der Honorarnote
aufgeführten Betrag kürzte, namentlich durch Anerkennung eines Stundenaufwands
von bloss zehn statt wie geltend gemacht von gut 14 Stunden. Gegen diese
Kostenregelung gelangte die Rechtsanwältin in eigenem Namen mit Beschwerde an
das Kantonsgericht des Kantons Luzern; hauptsächlich beantragte sie, es sei in
Gutheissung der (ergänzten) Kostennote gestützt auf § 201 Abs. 2 des Luzerner
Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu Lasten des
Amtes für Migration eine Parteientschädigung zu entrichten.
Mit Urteil vom 10. Januar 2016 hiess das Kantonsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Es setzte die der Rechtsanwältin
auszurichtende Anwaltsentschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Fr.
2'587.70 fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten
war. Der Anwältin wurden reduzierte amtliche Kosten in Höhe von Fr. 500.--
auferlegt.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. März 2016
beantragt Rechtsanwältin A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und es seien die Akten an die Vorinstanz zur
Festlegung einer Parteientschädigung an die Klienten und Neuverlegung der
Kosten zurückzuleiten; eventualiter wird beantragt, die Gerichtskosten (um Fr.
300.--) auf Fr. 200.-- abzusenken.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art.
95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde
führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die
Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E.
1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Das Kantonsgericht erkennt, dass die Beschwerdeführerin dazu legitimiert
sei, die Festsetzung des Anwaltshonorars als unentgeltliche Rechtsvertreterin
anzufechten, weil ihr besagtes Honorar persönlich zustehe; in dieser Hinsicht
hat es die Beschwerde auch teilweise gutgeheissen. Hingegen aberkennt es der
Beschwerdeführerin die Legitimation, beschwerdeweise in eigenem Namen die
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die von ihr vertretene Partei zu
beantragen.
Die Beschwerdeführerin versucht zunächst aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen
gemäss § 201 Abs. 2 VRG gegeben gewesen wären (grobe Verfahrensverletzungen
oder offenbare Rechtsverletzungen der Vorinstanz, hier des Amtes für
Migration), um ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ob sie dies
unter dem Aspekt verfassungsmässige Rechte hinreichend darlegt (s. vorstehend
E. 2.1), namentlich eine willkürliche Anwendung von § 201 Abs. 2 VRG
ersichtlich macht, ist - auch im Lichte des von ihr erwähnten Urteils 1C_513/
2015 vom 18. Februar 2016 E. 2 - zweifelhaft, kann aber offen bleiben: Die
Argumentation in Rz 14 der Beschwerdeschrift läuft darauf hinaus, die an sich
nur der vertretenen Partei selber zustehende Beschwerdelegitimation zur
Geltendmachung einer Verletzung von § 201 Abs. 2 VRG dann zusätzlich auch der
Rechtsvertreterin zuzuerkennen, wenn eine derartige Verletzung vorliegt; diese
Sichtweise ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Überlegungen zu Anscheins- oder Duldungsvollmacht; die Beschwerdeführerin ist
eben gerade nicht (mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht) als Vertreterin der
Klienten aufgetreten. Inwiefern die Aberkennung der Beschwerdelegitimation an
die Beschwerdeführerin selber durch das Kantonsgericht verfassungsmässige
Rechte verletzen soll, wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG genügenden Weise dargetan.

2.3. Wiewohl der Ausdruck willkürlich verwendet wird, genügen die rein
appellatorischen Ausführungen in Rz 15 der Beschwerdeschrift nicht um
aufzuzeigen, dass die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.--
unhaltbar oder sonst wie verfassungswidrig wäre (zum Willkürbegriff etwa BGE
138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.5. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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