Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.233/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_233/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Region Landquart, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett,
2. Z.________ AG, in Nachlassstundung, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia
Brülisauer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Submission,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 11. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 9. Juli 2015 schrieb der Regionalverband Herrschaft / Fünf Dörfer den
Kehrichtsammeldienst in den acht Gemeinden des Regionalverbands für die Zeit
vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2023 aus, worauf drei Unternehmen Offerten
einreichten. Da alle Offerten in den übrigen Kriterien die maximale Punktzahl
erreichten, war letztlich einzig der Preis für den Zuschlag entscheidend. Mit
Verfügung vom 1. September 2015 wurde der Auftrag zufolge des wirtschaftlich
günstigsten Angebots der Z.________ AG erteilt, einem lokalen Anbieter, welcher
sich zu diesem Zeitpunkt in Nachlassstundung befand. Die X.________ AG mit Sitz
in U.________/SG erzielte die zweithöchste Bewertung.

B. 
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die X.________ AG beim Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden. Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die
Vergabebehörde am 29. Oktober 2015 den angefochtenen Entscheid, erteilte den
Zuschlag aber gleichzeitig erneut der Z.________ AG in Nachlassstundung.
Hiergegen beschwerte sich die X.________ AG erneut beim Verwaltungsgericht. Mit
Urteil vom 11. Februar 2016 wies dieses die Beschwerde ab.

C. 
Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhebt die X.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Zuschlag für den ausgeschriebenen
Vergabeauftrag ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In der Hauptsache macht sie geltend, die Z.________
AG hätte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, da sie Steuern und
Sozialabgaben in beträchtlicher Höhe nicht bezahlt habe. Durch den mittlerweile
abgeschlossenen Nachlassvertrag habe sich ein erheblicher Verlust für die
öffentliche Hand realisiert.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Z.________ AG sowie die
Region Landquart als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vergabebehörde
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nimmt die
X.________ AG zum Vernehmlassungsergebnis Stellung und mit Schreiben vom 7.
September 2016 äussert sie sich erneut zur Sache. Diese Eingaben wurden der
Z.________ AG sowie der Region Landquart jeweils mit der Möglichkeit einer
fakultativen Stellungnahme zugestellt, worauf die Region Landquart mit
Schreiben vom 3. Oktober 2016 und die Z.________ AG mit Eingabe vom 10. Oktober
2016 antworteten.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu, zumal eine Gutheissung nicht von
vornherein auszuschliessen sei und sich die Vergabebehörde der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung nicht widersetze. Der Präsident untersagte der
Vergabebehörde den Abschluss des Vertrages mit der Z.________ AG, doch
gestattete er der Region Landquart, gegebenenfalls für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Leistungen der Z.________ AG in Anspruch zu nehmen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1 S. 417).

1.1. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. f BGG schliesst sie indes aus gegen
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn einerseits der
geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht
erreicht und sich anderseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten müssen demnach e contrario sowohl das Erreichen des
Schwellenwerts sowie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung kumulativ erfüllt sein (BGE 138 I 143 E. 1.1 S. 146; 133 II 396 E.
2.1 S. 398).
Gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 23. November 2015 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2016 und 2017 (SR 172.056.12), beträgt der Schwellenwert für Dienstleistungen
im Anwendungsbereich des BöB Fr. 230'000.--. Betreffend das bilaterale Abkommen
mit der Europäischen Gemeinschaft sieht Anhang 1 Art. A1-2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 resp.
vom 15. März 2001 (IVöB) für Submissionen von Gemeinden betreffend
Dienstleistungen einen Schwellenwert von Fr. 350'000.-- resp. EUR 240'000.--
vor. Ausgehend von den in der Ausschreibung genannten ca. 3'560 Tonnen Kehricht
pro Jahr, der angegebenen Vertragsdauer von sieben Jahren und einem Preis von
Fr. 82.--/t (Offerte Z.________ AG) resp. von Fr. 96.--/t (Offerte X.________
AG) hat der im Streit liegende Vergabeauftrag einen Wert von Fr. 2.04
Millionen. resp. von Fr. 2.39 Millionen, womit die massgeblichen Schwellenwerte
offensichtlich erreicht sind.
Fraglich ist dagegen, ob sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des
öffentlichen Beschaffungsrechts handeln (BGE 137 II 313 E. 1.1.1 S. 316; 134 II
192 E. 1.3 S. 195). Der Beschwerdeführer hat die Erfüllung dieser Voraussetzung
darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 2.2 S. 399). Das Bundesgericht
bejaht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur
restriktiv: Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie
entschieden wurde, genügt nicht. Vielmehr muss es sich um eine Rechtsfrage
handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem
Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 138 I 143 E. 1.1.2
S. 147; SEILER in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 63 zu Art. 83). Die
Beschwerdeführerin erachtet es als Grundsatzfrage,  "ob bei der Beurteilung der
Offerte eines Unternehmens, das sich 'rechtzeitig' in Nachlassstundung begeben
hat und mehr als CHF 750'000.00 an Steuern und Sozialabgaben nicht bezahlt hat
und auch nicht bezahlen wird, diese Schulden einfach als 'nicht existent'
betrachtet werden dürfen, wie dies die Vergabestelle, geschützt vom
Verwaltungsgericht Graubünden, im vorliegenden Fall getan hat." Diese Frage ist
jedoch auf den konkreten Einzelfall bezogen, ohne dass eine übergeordnete
Tragweite offensichtlich wäre. Dementsprechend beinhalten die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine einzelfallbezogene Willkürrüge oder sie
betreffen die blosse Anwendung von bekannten Rechtsinstituten wie dem
Rechtsgleichheitsgebot im Vergaberecht und dem rechtlichen Gehör auf den
konkreten Streitfall. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen (vgl. HÄBERLI in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Rz. 157c zu Art. 83, mit Hinweis auf die Urteile 2C_225/2009 vom 16. Oktober
2009 E. 1.3 und 2C_107/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.1).
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten somit ausgeschlossen, weswegen auf dieses Rechtsmittel nicht
einzutreten ist. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 und Art. 119 BGG).

1.2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG möglich ist (Art.
113 BGG). Ein solcher Entscheid liegt hier vor. Gemäss Art. 115 BGG ist zur
Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und
über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids verfügt (lit. b). Im Bereich des öffentlichen
Vergabewesens ist letzteres der Fall, wenn die Beschwerdeführerin als
unterlegene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres
Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; Urteil
2C_658/2016 vom 25. August 2016 E. 1.3 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist ohne
Weiteres erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen
Vergabeverfahren den zweiten Platz belegte. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist somit einzutreten.

1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist
damit die Rüge der Verletzung von Gesetzes-, Staatsvertrags- und
Konkordatsrecht. Zulässig ist aber die Rüge einer  willkürlichen Anwendung der
massgebenden Submissionsgesetzgebung, da im öffentlichen Beschaffungsrecht die
Anbieter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der
entsprechenden Gesetzgebung haben (BGE 125 II 86 E. 4 S. 95).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 beruht (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

2. 
Gemäss Art. 22 lit. f. des Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden vom 10.
Februar 2004 (SubG/GR) wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere
dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt
hat. Art. 22 lit. k SubG/GR sieht sodann den Ausschluss des Angebots vor, wenn
sich der Anbieter in einem Konkursverfahren befindet oder gegen ihn in den
letzten 12 Monaten eine Pfändung vollzogen wurde.
Die von Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit umfasst auch den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Konkurrenten.
Dieser verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten
verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in
den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrentengruppen gegenüber anderen
zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 131 II 271 E.
9.2.2 S. 291; 130 I 26 E. 6.3.3.1 S. 53).

3. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen die Z.________ AG hätten gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 8. September 2015 u.a. Forderungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Mehrwertsteuer in Höhe von über Fr.
600'000.-- sowie Forderungen der AHV-Ausgleichskasse Graubünden über Fr.
130'000.-- bestanden. Alle diese Forderungen seien fällig und aufgrund des
Nachlassverfahrens lediglich gestundet. Trotz entsprechender Anträge habe das
Verwaltungsgericht nicht abgeklärt, ob diese Steuergelder und Sozialabgaben
letztlich bezahlt werden oder aber verloren gehen. Auch die eingesetzte
Sachwalterin habe sich diesbezüglich bedeckt gehalten. Unter diesen Umständen
sei davon auszugehen, dass die Z.________ AG im Zeitpunkt der
Zuschlagserteilung bereits seit mehreren Jahren in grossem Umfang Steuern und
Sozialabgaben nicht bezahlt habe und diese Ausstände auch zukünftig nicht
begleichen werde. Die Zuschlagserteilung stelle daher eine willkürliche
Anwendung von Art. 22 lit. f SubG/GR und eine wettbewerbsverzerrende Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebotes dar, denn durch die erhebliche Nichtbezahlung von
Abgaben habe sich die Z.________ AG einen krassen Wettbewerbsvorteil verschafft
und sei so in der Lage gewesen, tiefere Preise anzubieten.
Zudem - so die Beschwerdeführerin weiter - begründe die fehlende Abnahme der
beantragten Beweiserhebungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) : Es wäre notwendig gewesen, zwecks Feststellung des Ausmasses und
der Zusammensetzung der unbezahlten Steuern und Sozialabgaben sowie zum Beweis
der Überschuldung der Z.________ AG den zuständigen Mitarbeiter der
Sachwalterin als Zeugen zu befragen und Berichte bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, der AHV-Ausgleichskasse Graubünden, der Steuerverwaltung
V.________ sowie bei der Sachwalterin betreffend die Ausstände der Z.________
AG bzw. über die Höhe der gegenüber ihr angemeldeten Forderungen im
Nachlassverfahren einzuholen.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, am 12. Februar 2016, d.h. am
gleichen Tag, als das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verschickt
worden sei, habe die Sachwalterin in einem Schreiben an die Gläubiger der
Z.________ AG mitgeteilt, dass im Nachlassverfahren insgesamt Forderungen über
Fr. 1'975'232.35 eingereicht und Forderungen über Fr. 1'725'720.91 anerkannt
worden seien. Sodann sei eine Nachlassdividende von 34 % resp. von Fr.
586'745.11 vorgesehen. Aus den dem Schreiben beiliegenden Unterlagen ergebe
sich zudem, dass allein der Bund (Eidgenössische Steuerverwaltung /
Oberzolldirektion), welcher Forderungen über Fr. 917'000.-- habe, bei Annahme
des Nachlassvergleichs rund Fr. 605'000.-- definitiv verlieren werde. Ebenfalls
ergebe sich aus der detaillierten Übersicht über die eingereichten Forderungen
der 3. Klasse, dass die Z.________ AG nicht einmal die Quellensteuer bezahlt
habe, welche das Unternehmen zuvor seinen im Kanton St. Gallen wohnhaften
ausländischen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen hatte.

4. 
Die Vorinstanz berief sich im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid des
kantonalen Gesetzgebers, Anbieter im Nachlassverfahren - anders als solche im
Konkursverfahren (Art. 22 lit. k SubG/GR; E. 2 hiervor) - nicht kategorisch vom
Vergabeverfahren auszuschliessen. Da erfahrungsgemäss jede Unternehmung, welche
um Nachlassstundung ersuchen müsse, mehr oder weniger grosse Ausstände von
Steuern oder Sozialabgaben habe, sei klar, dass dies die Anwendbarkeit des
entsprechenden Ausschlussgrundes (Art. 22 lit. f SubG/GR) von vornherein massiv
einschränke. Die Gewährung der Rechtswohltat der Nachlassstundung verhindere
somit systemimmanent einen Ausschluss wegen Ausständen von Steuern oder
Sozialabgaben. Dass damit eine gewisse Wettbewerbsverzerrung einhergehe, sei
nicht von der Hand zu weisen, doch habe dies der kantonale Gesetzgeber in Kauf
genommen. Überdies werde der Nachteil der Wettbewerbsverzerrung durch das
öffentliche Interesse am Weiterbestand einer sanierungsfähigen Firma samt deren
Arbeitsplätzen wieder aufgewogen. Die Sanierungsfähigkeit der Z.________ AG sei
implizit durch das zuständige Bezirksgericht festgestellt worden, da dieses
eine Verlängerung der Nachlassstundung nur unter der Voraussetzung habe
anordnen dürfen, dass es von der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen bzw. den
guten Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung überzeugt sei.

5. 
Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzes bildet der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element; BGE 141 V 206 E. 3.2 S. 212). Ist der Wortlaut der
Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur
abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der
Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche
Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck
(teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch)
geben (BGE 141 II 57 E. 3.2 S. 61; 140 II 495 E. 2.3.2 S. 500).
Es trifft wohl zu, dass der Grosse Rat des Kantons Graubünden davon abgesehen
hat, Anbieter im Nachlassverfahren  automatisch von Submissionsverfahren
auszuschliessen (Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen
Rat, Heft Nr. 8/2003-2004, S. 295 f.; Protokoll des Grossen Rates vom 9.
Februar 2004 S. 605 ff.); entsprechend wurde für Anbieter im Nachlassverfahren
keine analoge Bestimmung zu Art. 22 lit. k SubG/GR (Anbieter im
Konkursverfahren oder bei Pfändungsvollzug in den letzten 12 Monaten)
aufgenommen. Dies ändert jedoch nichts am klaren Wortlaut von Art. 22 lit. f
SubG/GR: Anbieter, die Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt haben, sind vom
Vergabeverfahren auszuschliessen. Eine spezifische Ausnahme für Anbieter im
Nachlassverfahren findet sich in dieser Bestimmung nicht. Soweit diese demnach
(auch) Ausstände bei Steuern und Sozialabgaben haben, hat jedenfalls aufgrund
dieses Umstandes ein Ausschluss zu erfolgen.
Daran ändert auch das von der Z.________ AG vorgebrachte Argument nichts, es
sei nur die Nichtbezahlung von  fälligen Steuern oder Sozialabgaben beachtlich
und die Fälligkeit von Forderungen werde durch das Nachlassverfahren
aufgehoben: Zwar bewirkt die Nachlassstundung u.a., dass eine Betreibung gegen
den Schuldner weder eingeleitet noch fortgesetzt werden kann (Art. 297 Abs. 1
SchKG), dass der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen sind
(Art. 297 Abs. 3 SchKG), dass Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über
Nachlassforderungen mit Ausnahme dringlicher Fälle sistiert werden (Art. 297
Abs. 5 SchKG) sowie dass Verjährungs- und Verwirkungsfristen stillstehen (Art.
297 Abs. 6 SchKG); auf die Fälligkeit der Forderungen hat die Nachlassstundung
demgegenüber keinen Einfluss (KURT AMONN / FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 54 Rz. 35).
Ebenso wenig überzeugt der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
erhobene Einwand, das öffentliche Interesse am Weiterbestand einer
sanierungsfähigen Firma und deren Arbeitsplätze rechtfertige vorliegend den
Nichtausschluss der Z.________ AG: Soweit die im Streit liegende
Auftragsvergabe zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
trifft dies sowohl auf die lokale Z.________ AG als auch auf die auswärtige
X.________ AG zu.
Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass Angebote von Unternehmen in
Nachlassstundung grundsätzlich nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen sind,
obwohl von diesen Steuern und/oder Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, lässt
sich dies demnach mit der ausdrücklich gegenteilig lautenden Vorschrift von
Art. 22 lit. f. SubG/ GR nicht willkürfrei in Vereinbarung bringen.
Da unbestritten und aktenkundig ist, dass die Z.________ AG zum Zeitpunkt der
Vergabe Steuern und Sozialabgaben in beträchtlicher Höhe nicht bezahlt hatte,
ist sie gemäss dem Gesagten in Übereinstimmung mit Art. 22 lit. f SubG/GR vom
Vergabeverfahren auszuschliessen. Der Zuschlag ist stattdessen der
zweitplatzierten X.________ AG zu erteilen, denn es wurden keine Gründe geltend
gemacht, die diesem Zuschlag entgegenstehen würden.

6. 
Nach dem Ausgeführten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutzuheissen.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Zuschlag für den
ausgeschriebenen Auftrag ist der X.________ AG zu erteilen.
Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Region Landquart, welche im vorliegenden Verfahren Vermögensinteressen
verfolgte, sowie der Z.________ AG je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 4 [e contrario] BGG). Zudem haben die Beschwerdegegnerinnen der
Beschwerdeführerin je hälftig eine Parteientschädigung für das Verfahren vor
Bundesgericht zu bezahlen (Art. 68 BGG).
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
ist die Angelegenheit überdies an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben
und der Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag wird der X.________ AG
erteilt.

3. 
Die bundesgerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Region
Landquart sowie der Z.________ AG je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3'000.--,
auferlegt.

4. 
Die Region Landquart und die Z.________ AG haben die X.________ AG für das
bundesgerichtliche Verfahren je hälftig mit insgesamt Fr. 6'000.--, ausmachend
je Fr. 3'000.--, zu entschädigen.

5. 
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben