Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.231/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_231/2016

Urteil vom 15. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Luzern.

Gegenstand
Entsendegesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2.
Februar 2016.

Erwägungen:
Die X.________ erhob am 22. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Luzern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Dienststelle Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Luzern vom 18. November 2015 betreffend Verstoss gegen
die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden
Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die
Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (EntS; SR
823.20). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 setzte das Kantonsgericht der
Betroffenen Frist bis 22. Januar 2016, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--
zu bezahlen; die Zahlungsaufforderung enthielt den Hinweis, dass bei
Unterlassung bzw. Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit
Urteil vom 2. Februar 2016 trat das Kantonsgericht auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht
geleistet worden war, unter Auferlegung der amtlichen Kosten von pauschal Fr.
300.--.
Die X.________ gelangte mit Schreiben vom 9. März 2016 an das Kantonsgericht
Luzern. Sie erklärt, gegen dessen Urteil Beschwerde einzulegen, und verweist
zudem auf die Bestätigung einer polnischen Bank betreffend Überweisung des
kantonalen Kostenvorschuss-Betrags von Fr. 800.-- per 10. März 2016. Das
Kantonsgericht hat die Beschwerdesache zur direkten Erledigung an das
Bundesgericht weitergeleitet.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form und in
gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern dieser Recht verletze. Der Eingabe vom 9. März 2016 lässt
sich allenfalls sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen
Urteils entnehmen. Eine Begründung zum massgeblichen Urteilsinhalt, d.h. zum
Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert hierfür
angesetzter Frist, fehlt vollständig. Der Hinweis auf eine erst am 9./10. März
2016, d.h. lange nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist, veranlasste Zahlung
ist unerheblich.
Auf die einer Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Urteil des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem diplomatischen Weg), der
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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